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\n \n \n I 2018 48
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| \n Entscheid vom 12. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente etc.)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. C.________ 1963) stammt aus Deutschland, ist gelernter Koch und lebt seit 2002 in der Schweiz, wo er zunächst in verschiedenen Betrieben als Koch und ab Januar 2007 als Gebietsverkäufer bei der Firma A.________ tätig war. Nach verschiedenen kürzeren krankheitsbedingten Ausfällen beendete er ab ca. August 2009 die Arbeitstätigkeit. Am 5. September 2009 meldete er sich ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 2). Die IV-Stelle Schwyz sprach mit Mitteilung vom 4. November 2009 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu (Vi-act. 20). Im weiteren Verlauf wurde eine MEDAS-Beurteilung veranlasst (Vi-act. 39-1/126 ff.). Nach Vorliegen des Gutachtens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2011 das Leistungsbegehren ausgehend von einem ermittelten IV-Grad von 15% ab (Vi-act. 48). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B. Ab dem 23. Juni 2011 arbeitete C.________ in einem Teilzeitpensum wieder für die Firma A.________ als Auslieferungsfahrer. Am 5. Juni 2012 meldete er sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Vi-act. 53). Das Arbeitsverhältnis wurde per 25. Juni 2012 aufgelöst (Vi-act. 73-1/20). Am 6. November 2013 beauftragte die IV-Stelle das ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut Basel) mit der Durchführung einer Verlaufsbegutachtung (Vi-act. 80). Nach Vorliegen des Gutachtens teilte die IV-Stelle C.________ mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 mit, es sei vorgesehen, das Rentenbegehren ausgehend von einem IV-Grad von 30% abzuweisen (Vi-act. 88).
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C. C.________ liess mit Eingabe vom 25. November 2014 zum Vorbescheid Stellung nehmen (Vi-act. 92). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein. Am 24. August 2015 teilte sie dem Rechtsvertreter von C.________ mit, es werde eine Verlaufsbegutachtung beim ABI in Auftrag gegeben (Vi-act. 99). Demgegenüber ersuchte C.________ um eine Begutachtung via die Plattform SuisseMED@P (Vi-act. 100). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 an einer Verlaufsbegutachtung durch das ABI fest (Vi-act. 105). Gegen diese Verfügung liess C.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Vi-act. 106). Am 11. Januar 2016 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung (Vi-act. 115). Mit Entscheid VGE I 2015 111 vom 12. Januar 2016 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Beschwerde als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben (Vi-act. 117).
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D. In der Folge wurde die medexperts AG (Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen) durch die Plattform SuisseMED@P als Gutachterstelle zugewiesen (Vi-act. 122). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 18. Januar 2017 (Vi-act. 147) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. März 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vi-act. 150). C.________ liess dazu am 25. April 2017 eine Stellungnahme einreichen (Vi-act. 152). Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2018 das Leistungsbegehren ausgehend von einem IV-Grad von 31% ab.
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E. Gegen diese Verfügung liess C.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. Mai 2018 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. Mai 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 3.
Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. Mai 2018 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen, speziell eine Umschulung).
\n 4.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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G. Zur Vernehmlassung liess der Beschwerdeführer am 2. August 2018 eine Stellungnahme einreichen, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Dazu äusserte sich die Vorinstanz in einer Eingabe vom 3. September 2018.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (