\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n I 2018 4
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 14. März 2018
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny, \n Alderstrasse 40, 8008 Zürich,
| \n
\n \n
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. C.________ (geboren am C.________1961, geschieden seit 2008, Vater von 2 zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) hat in einem Treuhandbüro eine kaufmännische Berufsausbildung absolviert und sich beruflich weitergebildet (Revisorenschule, Organisationsschulung). Bis 1989 war er in einem Treuhandbüro und bis 1999 in einer Anwaltskanzlei erwerbstätig; anschliessend war er Geschäftsführer und Teilhaber der im Schuhverkauf tätigen A.________ in Zürich (vgl. IV-act. 22). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A.________ den Konkurs eröffnet (IV-act. 28-2/5). Am 30. Mai 2012 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1).
\n
B. Vom 14. März 2012 bis zum 10. Mai 2012 hielt sich C.________ in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf; die Klinikärzte stellten folgende Diagnose: \"F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom\" (IV-act. 36-2/8). Eine zweite Hospitalisation in der gleichen Klinik folgte vom 23. Mai 2012 bis 27. Juli 2012 (IV-act. 36-5/8). Im Rahmen der Abklärungen erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. E.________ am 13. Dezember 2013 ein psychiatrisches Konsilium (inkl. Untersuchung vom 10.12.2013, vgl. IV-act. 48). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine neuropsychologische Untersuchung bei lic.phil. F.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Bern) mit Gutachten vom 3. Februar 2014 (IV-act. 54). Vom 28. November 2013 bis zum
6. März 2014 hatte sich C.________ im Therapiezentrum Meggen aufgehalten (IV-act. 58). Am 3. Juli 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 67). Am 5. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining an einem Testarbeitsplatz bei der Firma B.________ und gewährte ein Taggeld (IV-act. 81 bis 85). Diese Eingliederungsmassnahme wurde an sich am 30. Juli 2015 bis 7. Januar 2016 verlängert (IV-act. 94), allerdings war der Arbeitgeber mit dem Verhalten von C.________ im Team nicht zufrieden, weshalb der Arbeitsversuch am 31. Juli 2015 abgebrochen wurde (IV-act. 104-3/4).
\n
C. Am 4. November 2015 erteilte die IV-Stelle erneut eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch an einem neuen Testarbeitsplatz bei der Firma I.________ im Bereich Treuhand \"Immobilienbewirtschaftung und Finanzverwaltung\" (zunächst bis 25.1.2016, vgl. IV-act. 107 bis 110). Am
22. Januar 2016 bewilligte die IV-Stelle eine Verlängerung dieser Eingliederungsmassnahme um weitere 3 Monate (IV-act. 120). Am 1. April 2016 vereinbarten die Firma I.________ sowie C.________ eine unbefristete Festanstellung, welche ab 26. April 2016 auf ein 50%-Pensum festgelegt wurde (vgl. IV-act. 126 i.V.m. 128-3/3 in fine).
\n
D. Zur Klärung der Leistungsansprüche veranlasste die IV-Stelle am 7. Juli 2016 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 138). Der Begutachtungsauftrag wurde der J.________ zugelost (IV-act. 141), welches das polydisziplinäre Gutachten am 12. Dezember 2016 erstattete (IV-act. 145). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 teilte die IV-Stelle C.________ mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 147). Dagegen erhob C.________ am 20. Februar 2017 vorsorglich Einwände und ersuchte um eine längere Frist (IV-act. 152). Innert der erstreckten Frist ergänzte die zwischenzeitlich von C.________ beigezogene Rechtsanwältin die Einwände und forderte die IV-Akten zur Einsichtnahme an. Zudem wurde u.a. ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gestellt (IV-act. 154), welcher im ergänzten Einwand-Schreiben vom 4. Juli 2017 erneuert wurde (IV-act. 157-2/67). Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat die IV-Stelle das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (vgl. IV-act. 159).
\n
E. Gegen diese am 4. Dezember 2017 eingegangene Verfügung liess C.________ mit Eingabe vom 19. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2017 aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
\n
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Gleichzeitig beantragte er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Es folgte am 6. Februar 2018 noch ein kurzer Arztbericht von Dr.med. G.________.
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. Februar 2018 und verwies auf einen Arztbericht von Dr.med. H.________ vom 6. Februar 2018.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Einwandverfahrens abgewiesen. Streitig und zu prüfen ist hier lediglich die Nichtgewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
\n
2. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (