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\n \n \n I 2018 50
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| \n Entscheid vom 12. Oktober 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ lebt seit 1991 in der Schweiz und ist seit 1996 verheiratet. Sie übte als gelernte Spitex-Mitarbeiterin verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. als Haushalthilfe, auf Bauernhöfen, im Gastgewerbe und als Betreuerin, vgl. IV-act. 20-1/2, IV-act. 44-13/27). Zuletzt arbeitete sie bis zum 8. Juli 2014 (= letzter Arbeitstag) als Betreuerin für B.________, welche diverse Einrichtungen für Behinderte führt (vgl. IV-act. 15-8/8, wobei das Anstellungsverhältnis per 30.4.2015 aufgelöst wurde).
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B. Am 2. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten und eine Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Die ausgeloste Gutachterstelle C.________ erstattete das interdisziplinäre Gutachten am 21. Dezember 2015 (IV-act. 44).
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C. Nach dem Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-act. 48) und Einwendungen der Versicherten vom 2. April 2016 (IV-act. 53) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 2. Juni 2016, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen werde, derweil ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht wurde (IV-act. 57).
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D. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei.
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E. Am 6. September 2016 wurde A.________ ein Arbeitsversuch im Betrieb D.________ vom 19. September 2016 bis 12. Januar 2017 gewährt (IV-act. 70), welcher am 23. Dezember 2016 bis zum 19. März 2017 verlängert wurde (IV-act. 79, 96, 105). Für diesen Zeitraum wurden A.________ IV-Taggelder gewährt (IV-act. 73-1/3 und 98-1/3).
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F. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente werde per 1. August 2015 festgelegt (IV-act. 88). In einer Eingabe vom 19. März 2017 nahm A.________ zum Vorbescheid vom 20. Februar 2017 Stellung und erklärte ihre Zustimmung zum Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015; gleichzeitig beantragte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 103). Am 28. März 2017 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz der Durchführungsstelle E.________ vom 10. April 2017 bis 6. Oktober 2017 (in Zug, vgl. IV-act. 107).
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G. Mit Verfügung vom 21. April 2017 setzte die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente (von Fr. 287.-- monatlich) per 1. August 2015 fest und ermittelte einen Anspruch auf Nachzahlungen von Fr. 5‘740.--; davon wurden Fr. 3‘286.60 mit Taggeldleistungen der J.________ verrechnet (vgl. IV-act. 116; vgl. auch Begründung in IV-act. 108).
\n Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Durchführungsstelle E.________ (IV-act. 123). Diesbezüglich erliess die IV-Stelle am 11. Mai 2017 Taggeldverfügungen (IV-act. 126, 127).
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H. Am 16. Mai 2017 erliess die IV-Stelle gegenüber A.________ eine Verfügung, welche die Verfügung vom 21. April 2017 ersetzte und den Rentenanspruch ab 1. August 2015 bis 30. September 2016 befristete, weil sich A.________ ab 19. September 2016 in der Eingliederung befunden habe. Zudem hielt die IV-Stelle in der Begründung fest, dass nach Abschluss der beruflichen Massnahmen der weitere Rentenanspruch nochmals überprüft werde (IV-act. 122, 128ff.). Eine dagegen erhobene per 17. Mai 2017 datierte und am 20. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde mit dem Antrag \"auf eine Teilrente von 50%\" (IV-act. 134) hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2017 43 vom 9. August 2017, soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete Einstellung der IV-Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt wurden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen (IV-act. 142).
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I. Am 25. Juli 2017 teilte die IV-Stelle A.________ telefonisch mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde, weil es momentan keinen Sinn mache, Umschulungsmassnahmen einzuleiten (weil widersprüchliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von A.________ und der IV-Stelle vorliegen würden; IV-act. 138-10/10, 139).
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J. Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass kein Doppelanspruch im Sinne von