\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2018 50
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 12. Oktober 2018
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ lebt seit 1991 in der Schweiz und ist seit 1996 verheiratet. Sie übte als gelernte Spitex-Mitarbeiterin verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. als Haushalthilfe, auf Bauernhöfen, im Gastgewerbe und als Betreuerin, vgl. IV-act. 20-1/2, IV-act. 44-13/27). Zuletzt arbeitete sie bis zum 8. Juli 2014 (= letzter Arbeitstag) als Betreuerin für B.________, welche diverse Einrichtungen für Behinderte führt (vgl. IV-act. 15-8/8, wobei das Anstellungsverhältnis per 30.4.2015 aufgelöst wurde).
\n B. Am 2. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten und eine Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Die ausgeloste Gutachterstelle C.________ erstattete das interdisziplinäre Gutachten am 21. Dezember 2015 (IV-act. 44).
\n C. Nach dem Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-act. 48) und Einwendungen der Versicherten vom 2. April 2016 (IV-act. 53) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 2. Juni 2016, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen werde, derweil ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht wurde (IV-act. 57).
\n D. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei.
\n E. Am 6. September 2016 wurde A.________ ein Arbeitsversuch im Betrieb D.________ vom 19. September 2016 bis 12. Januar 2017 gewährt (IV-act. 70), welcher am 23. Dezember 2016 bis zum 19. März 2017 verlängert wurde (IV-act. 79, 96, 105). Für diesen Zeitraum wurden A.________ IV-Taggelder gewährt (IV-act. 73-1/3 und 98-1/3).
\n F. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente werde per 1. August 2015 festgelegt (IV-act. 88). In einer Eingabe vom 19. März 2017 nahm A.________ zum Vorbescheid vom 20. Februar 2017 Stellung und erklärte ihre Zustimmung zum Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015; gleichzeitig beantragte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 103). Am 28. März 2017 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz der Durchführungsstelle E.________ vom 10. April 2017 bis 6. Oktober 2017 (in Zug, vgl. IV-act. 107).
\n G. Mit Verfügung vom 21. April 2017 setzte die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente (von Fr. 287.-- monatlich) per 1. August 2015 fest und ermittelte einen Anspruch auf Nachzahlungen von Fr. 5‘740.--; davon wurden Fr. 3‘286.60 mit Taggeldleistungen der J.________ verrechnet (vgl. IV-act. 116; vgl. auch Begründung in IV-act. 108).
\n Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Durchführungsstelle E.________ (IV-act. 123). Diesbezüglich erliess die IV-Stelle am 11. Mai 2017 Taggeldverfügungen (IV-act. 126, 127).
\n H. Am 16. Mai 2017 erliess die IV-Stelle gegenüber A.________ eine Ver­fügung, welche die Verfügung vom 21. April 2017 ersetzte und den Rentenanspruch ab 1. August 2015 bis 30. September 2016 befristete, weil sich A.________ ab 19. September 2016 in der Eingliederung befunden habe. Zudem hielt die IV-Stelle in der Begründung fest, dass nach Abschluss der beruflichen Massnahmen der weitere Rentenanspruch nochmals überprüft werde (IV-act. 122, 128ff.). Eine dagegen erhobene per 17. Mai 2017 datierte und am 20. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde mit dem Antrag \"auf eine Teilrente von 50%\" (IV-act. 134) hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2017 43 vom 9. August 2017, soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete Einstellung der IV-Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt wurden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen (IV-act. 142).
\n I. Am 25. Juli 2017 teilte die IV-Stelle A.________ telefonisch mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde, weil es momentan keinen Sinn mache, Umschulungsmassnahmen einzuleiten (weil widersprüchliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von A.________ und der IV-Stelle vorliegen würden; IV-act. 138-10/10, 139).
\n J. Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass kein Doppelanspruch im Sinne von