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I 2018 51
 
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Entscheid vom 23. Oktober 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. _____ 1970, portugiesischer Staatsangehöriger, Vater von 2 Söhnen) arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz (1988) bis September 2006 für die C.________ AG. Am 15. Mai 2007 ging bei der IV-Stelle (wegen Rückenbeschwerden) ein Gesuch für IV-Leistungen ein. Nach Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 22% und wies mit Verfügung vom 6. September 2007 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 26). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Rentenanspruchs mit Entscheid I 2007 253 vom 19. Februar 2008 abgewiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde die IV-Stelle angewiesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (IV-act. 33). Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Bundesgericht (siehe Urteil 8C_286/2008 vom 23.9.2008 = IV-act. 56).
\n Am 28. März 2008 hatte die IV-Stelle A.________ \"Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten\" gewährt (IV-act. 35). Am 6. Juni 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein 3-monatiges Aufbautraining beim Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet (WTL, Jona, IV-act. 42), welches A.________ vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 absolvierte (IV-act. 62). Am 12. November 2008 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da sich A.________ nicht arbeitsfähig fühlte (IV-act. 66).
\n B. Auf ein erneutes Leistungsbegehren vom 6. April 2009 (IV-act. 67) ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2009 nicht eingetreten (IV-act. 69). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht (IV-act. 70), worauf die IV-Stelle die angefochtene Verfügung widerrief (IV-act. 71) und das Beschwerdeverfahren mit Einzelrichterentscheid vom 10. Juli 2009 als gegen-standslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnte (IV-act. 72).
\n In der Folge beabsichtigte die IV-Stelle, eine medizinische Abklärung am D.________ durchführen zu lassen (IV-act. 82), derweil A.________ eine Begutachtung bei der Z.________ wünschte (IV-act. 84). Im weiteren Verlauf erstattete das D.________ am 14. November 2010 ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 94). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 abgewiesen (IV-act. 100). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2011 17 vom 20. April 2011 abgewiesen (IV-act. 111).
\n C. Am 8. Juli 2011 verfügte die IV-Stelle, dass das Begehren um Ausrichtung einer Rente abgewiesen werde. Zudem lehnte es die IV-Stelle ab, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act. 119). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Entscheid I 2011 117 vom 18.11.2011 = IV-act. 124).
\n D. Am 11. Oktober 2012 ging bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein (IV-act. 127). Dr.med. E.________ wies in einem Bericht vom 21. Dezember 2012 u.a. darauf hin, dass A.________ im Mai 2012 (während 18 Tagen) in der AA._______-Klinik hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 133). Nach einer Prüfung der medizinischen Akten empfahlen die RAD-Ärzte Dr.med. F.________ (Psychiatrie FMH) und med.pract. G.________ (Allgemeinmedizin) die Durchführung einer interdisziplinären Abklärung (IV-act. 141-3/3). Der Begutachtungsauftrag wurde dem H.________ (Institut) zugelost (IV-act. 144). Das H.________-Gutachten wurde am 28. April 2014 erstattet (IV-act. 151). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 156). Am 2. September 2014 berichtete Dr.med. I.________  von einer geplanten arthroskopischen AC-Resektion (IV-act. 160). Der behandelnde Psychiater AB.________ teilte der IV-Stelle am 10. September 2014 mit, dass er mit dem Ergebnis der H.________-Begutachtung nicht einverstanden sei (IV-act. 161). Am 2. Dezember 2014 erhielt die IV-Stelle von der Ehefrau die Nachricht, dass sich A.________ bei einem Unfall mit dem Mofa schwer verletzt habe, als ihm ein Auto auf der falschen Fahrbahn entgegengekommen sei (IV-act. 163 i.V.m. 166). Der Aufenthalt im Spital AC.________ dauerte vom 22. November 2014 bis zum 11. Dezember 2014 (IV-act. 166-5/12). Anschliessend folgte eine stationäre Rehabilitation in den Kliniken S.________ bis zum 29. Januar 2015 (IV-act. 168-5/23).
\n E. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung bei der letzten Gutachterstelle. Dieses Verlaufsgutachten wurde vom H.________ (gestützt auf Untersuchungen vom 8.11.2016) am 19. Dezember 2016 erstattet (IV-act. 200). Eine Rückfrage der zuständigen RAD-Ärztin AD.________ (= IV-act. 203-9/9) wurde von den H.________-Gutachtern am 20. März 2017 beantwortet (IV-act. 206). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. September 2016 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 211). Mit Eingaben vom 21. August 2017 und vom 29. September 2017 opponierte A.________ gegen den Vorbescheid (IV-act. 214 und 2016). Daraufhin erfolgte eine weitere Rückfrage bei der Gutachterstelle, welche von den H.________-Gutachtern am 4. Januar 2018 beantwortet wurde (IV-act. 219). Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 hat die IV-Stelle eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. September 2016 gewährt (zuzüglich Kinderrenten für die beiden Söhne, IV-act. 223).
\n F. Dagegen liess A.________ fristgerecht am 18. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben ist;
\n 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
\n Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 stellte die IV-Stelle den Antrag auf (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde.
\n Am 11. September 2018 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit