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\n \n \n I 2018 55
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| \n Entscheid vom 12. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1980, ________) hatte zuletzt bei der C.________ AG in einem Pensum von 55% gearbeitet. Am 28. März 2008 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 1). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2009, dass das Rentengesuch abgewiesen werde (IV-act. 41). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2009 145 vom 5. Februar 2010 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 44).
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B. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung (IV-act 55). Das E.________ erstattete ein von vier Fachärzten unterzeichnetes und per 14. Februar 2011 datiertes Gutachten (IV-act. 60). Nach Einwänden gegen den Vorbescheid (vgl. IV-act. 74) gab die IV-Stelle beim E.________ noch eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag, welche zu einem ergänzenden Gutachten vom 15. Mai 2012 führte (IV-act. 92). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 9. Juli 2012, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 95). Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE I 2012 97 vom 12.12.2012 = IV-act. 101). Eine gegen diesen VGE I 2012 97 von A.________ erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil
8C_116/2013 vom 3. Mai 2013 abgewiesen (IV-act. 105).
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C. Am 6. Oktober 2016 reichte A.________ einen Antrag auf Neuprüfung des IV-Leistungsanspruchs ein (IV-act. 109). Die IV-Stelle erachtete ein neues interdisziplinäres Gutachten als nötig (IV-act. 120). Die Auslosung des Begutachtungsauftrages ergab, dass erneut das E.________ als Gutachterstelle fungierte (IV-act. 122). Nach Untersuchungen vom 7. und 12. Juni 2017 ging das neue, per 29. Juni 2017 datierte E.________-Gutachten am 12. Juli 2017 ein (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren sei abzuweisen (IV-act. 129). Mit Einwänden vom 18. Januar 2018 forderte A.________ insbesondere die Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens bei einer anderen Gutachterstelle (IV-act. 133).
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D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 4. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.
\n - Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten bei einer anderen MEDAS-Gutachterstelle einholt.
\n - Eventualiter seien den E.________-Gutachtern vor Erlass einer Verfügung Ergänzungsfragen zu stellen gemäss den untenstehenden Ausführungen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, den Gutachtern ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin.
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E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach