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I 2018 60
 
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Entscheid vom 12. Oktober 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
\n substituiert durch MLaw C.________, ebenda,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (Jg. 1984, kroatischer Staatsangehöriger) ist in Bosnien aufgewachsen und hat dort eine Krankenpflegeschule besucht, welche er mit dem Erwerb des Diploms als Krankenpfleger/ medizinischer Techniker abgeschlossen hat. Im Februar 2008 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete bis 2011 als Fachmann Gesundheit (FaGe) im Altersheim F.________ in G.________. Von April bis August 2012 war er als Krankenpfleger in einem Alterswohnheim in H.________ erwerbstätig. Vom 1. März 2013 bis zur Kündigung am 30. November 2013 arbeitete er in einem Pflegezentrum in I.________ (letzter effektiver Arbeitstag am 17.6.2013, vgl. IV-act. 44-9/34).
\n A.2 Am 25. September 2008 hatte A.________ J.________ geheiratet. Er ist Vater eines am ______ 2010 geborenen Sohnes. Seit Oktober 2013 lebt er getrennt von der Familie (IV-act. 16-4/5).
\n A.3 Vom 9. bis zum 14. Oktober 2013 war A.________ im Spital K.________ hospitalisiert, nachdem er in alkoholisiertem Zustand gefahren und einer Polizeipatrouille aufgefallen war, welche ihn ins Spital brachte (vgl. IV-act. 15-9/12, wonach u.a. ein Status nach Suizidversuch diagnostiziert wurde). Am 28. November 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zur Früherfassung wegen Morbus Behçet und wegen psychischer Probleme an (IV-act. 1). Am 18. Dezember 2013 folgte die Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Behçet-Krankheit, Schmerzen in den Augen und Rheuma umschrieben (IV-act. 6-6/7).
\n B. Im Auftrag der IV-Stelle Schwyz wurde A.________ am 7. und 9. September 2015 im ärztlichen Begutachtungsinstitut (D.________) allgemeininternistisch, ophthalmologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 26. Oktober 2015 erstattet (IV-act. 44). Die D.________-Gutachter führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie einen Verdacht auf eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung unklarer Ätiologie auf. Unter weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. auf einen schädlichen Cannabis-/ Alkoholkonsum, Spielsucht, Bulima nervosa, anlagebedingte Fehlsichtigkeit, chronische Benetzungsstörung hingewiesen (IV-at. 44-25/34). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kamen die D.________-Gutachter zum Ergebnis, dass die psychische Symptomatik im Vordergrund stehe und diese zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger führe sowie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80% in sämtlichen Verweistätigkeiten ohne Patientenkontakt. Als medizinische Massnahme wurde eine teilstationäre psychiatrische Behandlung in einer Tagesklinik über einen Zeitraum von 3-6 Monaten empfohlen mit allmählicher beruflichen Wiedereingliederung nach Besserung des psychischen Zustandsbildes (IV-act. 44-26f./34).
\n Am 18. Dezember 2015 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. univ. Dr.phil. L.________ zum Ergebnis, dass auf das psychiatrische Teilgutachten wegen grundlegender Mängel nicht abgestellt werden könne. Namentlich seien die ICD-Kriterien für die gutachterlich diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (IV-act. 47-4/11).
\n C. Nach einem ablehnenden Vorbescheid vom 8. Januar 2016 (IV-act. 50) und Einwänden von A.________ (IV-act. 53) teilte die IV-Stelle am 16. September 2016 mit, dass nach Absprache mit RAD-Arzt L.________ vorerst eine Alkohol- und Cannabis-Abstinenz von 6 Monaten gefordert werde (IV-act. 56). A.________ stimmte diesem Vorgehen am 20. September 2016 zu (IV-act. 57).
\n Am 14. November 2016 unterschrieb A.________ eine Eingliederungsvereinbarung für ein Arbeitstraining (vom 21.11.2016 bis 20.5.2017) bei der Einrichtung Impuls (u.a. mit dem Ziel, eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% auf 100% in 6 Monaten zu erreichen, vgl. IV-act. 75). Die IV-Stelle Schwyz erteilte am 6. Dezember 2016 Kostengutsprache und sprach für die Dauer des Arbeitstrainings Taggelder zu (IV-act. 78).
\n Die Präsenzzeit betrug anfangs 50% (12:30-16:15 Uhr) und ab 1. Februar 2017 60% (08:15-11:45 Uhr, 12:30-14.15 Uhr, IV-act. 96-2/4, Ziff.6). Am 21. März 2017 wurde das Arbeitstraining vorzeitig beendet, nachdem A.________ oft gefehlt hatte (44 Absenzen: krank mit Arbeitszeugnis am 1./2.12.2016, 13.-23.12.2016, 9.-20.1.2017, 25./26.1.2017, 6./7.2.2017 und 15.-17.2.2017; Unfall mit Arztzeugnis vom 20.-24.2.2017; medizinische Abklärungen vom 7.12.2016, 30.1.2017 und 21.2.2017; Absenzen vom 6.-10.3.2017 mit Begründung \"fehlendes Geld für ÖV\"; ab 14.3.2017 krank gemeldet ohne Arztzeugnis, vgl. IV-act. 96-2/4, Ziff. 5). Im Schlussbericht vom 24. März 2017 wurde festgehalten, dass das Ziel der Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% auf 100% nicht habe erreicht werden können (IV-act. 96-4/4).
\n D. Eine Abklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit Haaranalyse und Bericht vom 17. August 2017 ergab einen starken chronischen Alkoholkonsum (Etyhlglucuronid-Konzentration von 60 pg/mg, IV-act. 116). Der RAD-Arzt T. Hongler (Allg. Innere Medizin) empfahl am 19. September 2017 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 117-8/8). Die ausgeloste Gutachterstelle (M.________) erstattete am 15. Februar 2018 ein interdisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Neuropsychologie, Ophthalmologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie). Die M.________-Gutachter diagnostizierten u.a. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), psychologische und Verhaltensfaktoren i.S. einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10: F54), eine Bulimia nervosa (ICD-10:F50.2) sowie einen hochgradigen Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung, am ehesten eine undifferenzierte Spondylarthritis (IV-act. 128-67/85). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten/ bisherigen Tätigkeit (Krankenpfleger) und für Verweistätigkeiten wurde einzig aus psychiatrischer Sicht eine Rendementsverminderung von 20% attestiert, derweil aus rheumatologischer und ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung verneint wurde (IV-act. 128-80/85).
\n Am 23. März 2018 beurteilte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ das polydisziplinäre M.________-Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig (IV-act. 129-10/10).
\n E. Mit Vorbescheid vom 25. April 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (siehe IV-act. 133). Dagegen liess A.________ am 16. Mai 2018 Einwände erheben (IV-act. 134). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verwies die IV-Stelle auf die Einschätzung des RAD, wonach der Versicherte eine verbleibende verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten und in einer Verweistätigkeit aufweise, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Falls der Versicherte Unterstützung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit wünsche, habe er ein separates Gesuch mit Motivationsschreiben einzureichen (IV-act. 135).
\n F. Gegen die am 11. Juni 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei berufliche Eingliederung (Berufsberatung, Arbeitstraining, Umschulung etc.) zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die für die Auswahl der Eingliederungsmassnahmen nötigen Abklärungen vorzunehmen.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
\n 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei RA B.______ als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. August 2018 Stellung. Die IV-Stelle äusserte sich noch in einer weiteren Eingabe vom 6. September 2018. Am 24. September 2018 folgte die Honorarnote des Rechtsvertreters.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. In der Beschwerde wird die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitstraining etc.) beantragt. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer bereits am 16. Mai 2018 geltend, dass seine Eingliederungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen sei (IV-act. 134). Ihm schwebe eine Umschulung zum Lüftungsmonteur vor, eine bereits früher versuchsweise ausprobierte Tätigkeit, welche er grundsätzlich bewältigen könne.
\n Demgegenüber hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Juni 2018 fest, gemäss M.________-Gutachten sehe sich der Versicherte selber nicht als arbeitsfähig, was die Motivation für Eingliederungsmassnahmen in Frage stelle. Für Unterstützung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne der Versicherte ein separates Gesuch mit Motivationsschreiben einreichen.
\n In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
\n 1.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (vgl.