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\n \n \n I 2018 61
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| \n Entscheid vom 11. September 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (IV-Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1961) hat nach der Lehre als Maler ein eigenes Malergeschäft aufgebaut. Ein Leistungsbegehren wegen Hüft- und Rückenbeschwerden hat die damals zuständige IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 3. November 1994 abgewiesen (IV-act. 29). Nach einer erneuten IV-Anmeldung vom 31. Juli 1996 erteilte die IV-Stelle C.________ am 3. September 1996 Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Stütz-Korsett bzw. Rumpforthese, vgl. IV-act. 40). Nach einem Wohnortswechsel wurden die IV-Akten Ende Dezember 2011 der IV-Stelle Schwyz übertragen (IV-act. 59).
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B. In einer neuen IV-Anmeldung vom 20. Februar 2012 beantragte A.________ die Ausrichtung einer IV-Rente (IV-act. 61). Nach umfangreichen Abklärungen, welche sich aus verschiedenen Gründen verzögerten (u.a. fehlender Jahresabschluss, vgl. IV-act. 75-77, 79; Ausarbeitung eines Abklärungsberichtes für Selbständigerwerbende, IV-act. 102; Bemühungen für eine Umschulung, IV-act. 105, 108, 111, 112; Verkehrsunfall vom 14.7.2015, IV-act. 115, 119), gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2016 (= IV-act. 121) und mit Verfügung vom 2. September 2016 zum Ergebnis, dass die Berufsberatung (für eine Umschulung) abgeschlossen werde und kein Anspruch auf eine Rente bestehe (IV-act. 123-10/10).
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C. Das anschliessende gerichtliche Beschwerdeverfahren endete mit dem Entscheid I 2016 115 vom 13. Dezember 2016, wonach die Beschwerde insoweit gutgeheissen wurde, als die angefochtene Verfügung vom 2. September 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Für das Verwaltungsgericht waren damals folgende Erwägungen von Bedeutung:
\n 3.1
Es verhält sich im vorliegenden Fall so, dass der Versicherte nach der Ak-tenlage schon seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit gesundheitliche Probleme auf-weist (namentlich Rücken- und Hüftbeschwerden), welche u.a. zur Folge hatten, dass er nach 13 Tagen die Rekrutenschule aufgeben musste und als dienstun-tauglich erklärt wurde (vgl. IV-act. 9-1/6 unten). Diese gesundheitlichen Be-schwerden hinderten den Versicherten nicht, eine Lehre als Maler zu absolvieren und anschliessend eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem eigenen Maler-geschäft aufzubauen und diesen Betrieb bis heute weiter zu betreiben. Dass er dabei − als eigener Chef − jeweils Rücksicht nehmen konnte auf auftretende Schmerzen (Beschwerdeschub etc.) und sich so organisieren konnte, dass er für bestimmte Arbeiten (welche für ihn besonders ungünstig bzw. offensichtlich un-zumutbar sind) jeweils befristet externe Teilzeitmitarbeiter eingesetzt hat, erweist sich als nachvollziehbar und durchaus überzeugend.
\n 3.2
Es trifft zu, dass der Versicherte nach der Aktenlage schon oft und von ver-schiedenen Ärzten untersucht und beurteilt wurde. Allerdings fällt auf, dass seit einem letzten Unfall (erneutes HWS-Trauma vom 14.7.2015) die medizinische Aktenlage spärlich ist. Dr.med. D.________ attestierte am 14. Dezember 2015 und mithin 8 ½ Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung (vom
2.9.2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bf-act. 8). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung präzisierte der Hausarzt in einem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 18.1.2016) dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nun 80% ausmache (vgl. IV-act. 88). Demgegenüber vertrat die RAD-Ärztin Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin D, Arbeitsmedizin) in einer Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2016 sinngemäss den Standpunkt, dass der Versicherte für leidens-angepasste leichte Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (gemäss Einschätzung vom 3.2.2014, nicht wie irrtümlich \"02.03.14\") sei (IV-act. 89 i.V.m. IV-act. 69-3/3).
\n In Anbetracht dieser divergierenden Auffassungen (Dr.med. D.________ am 14.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100%, Hausarzt am 15.1.2016 Arbeits-fähigkeitsgrad von 20%, derweil die RAD-Ärztin am 23.2.2016 einen Arbeitsfä-higkeitsgrad von 100% für leidensangepasste Tätigkeiten annimmt) wäre es grundsätzlich geboten, die massgebende Arbeitsfähigkeit des Versicherten (für zumutbare Tätigkeiten) durch eine aktuelle ärztliche Untersuchung zu evaluieren, wie dies im Rechtsbegehren Ziffer 2 (an sich zu Recht) vom Versicherten gefor-dert wird. Nachdem es grundsätzlich Sache der Vorinstanz gewesen wäre, den aktuellen Gesundheitszustand und die daraus hergeleitete zumutbare Belastbarkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend zu klären, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n 3.3.1
Im Rahmen dieser Rückweisung drängen sich insbesondere folgende Be-merkungen auf. Nach der Aktenlage kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die letzte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes (siehe Erw. 2.12) wohl nicht massgebend sein kann, spricht doch der Versicherte selber in einer Eingabe vom 25. April 2016 von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50% (vgl. IV-act. 92-2/39 oben; siehe auch Beschwerdeschrift, S. 9f., wo der Be-schwerdeführer sinngemäss ausführt, dass er noch rund zu 50% als Maler er-werbstätig sein könne, ohne körperlich schwere Arbeiten, welche in seinem Be-trieb von beigezogenen externen Malern bewältigt würden).
\n 3.3.2
Sodann kann auch ohne ein (teures) interdisziplinäres Gutachten bereits aufgrund der Aktenlage vermutet werden, dass der zumutbare Arbeitsfähigkeits-grad für die bisherige Tätigkeit (im eigenen Malergeschäft) einerseits sowie für eine leidensangepasste Verweistätigkeit andererseits unterschiedlich ausfallen wird, da bei Aufträgen im eigenen Malergeschäft zumindest teilweise auch gewisse Arbeiten anfallen werden, welche aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht ideal sind (indes im Rahmen der Auftragsausführung z.T. unvermeidbar sind, da nicht alle Malerarbeiten an externe Mitarbeiter vergeben werden können).
\n 3.3.3
Ist somit damit zu rechnen, dass ein aktuelles medizinisches Gutachten zu einem höheren Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste (theoretische) Ver-weistätigkeiten führen wird als für die angestammte Arbeit im eigenen Malerge-schäft, wird es unumgänglich sein, im Rahmen der Rückweisung die Frage eines Berufswechsels vertiefter anzuschauen. Denn nebst dem Zumutbarkeitsaspekt (eines Berufswechsels) ist nicht zu übersehen, dass gewisse Einwände des Be-schwerdeführers gegen den Berufswechsel nicht von der Hand zu weisen sind. Zu denken ist dabei an das Alter des 55 ½-jährigen Versicherten, welches eine Eingliederung in eine andere Erwerbsarbeit (z.B. als Verkäufer/ Berater in einem Baumarkt) erfahrungsgemäss stark erschwert. Auch wenn die IV grundsätzlich vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen hat, erweist es sich − gesamthaft betrachtet − als grundsätzlich wenig überzeugend, zunächst zusätzlichen finan-ziellen Aufwand für eine bessere medizinische Abklärung des 55 ½-jährigen Ver-sicherten sowie für eine entsprechende Umschulung zu betreiben, um dann nach erfolgter Umschulung den dannzumal noch älteren Versicherten unter Umständen der Arbeitslosenversicherung zuzuschieben. Zu den achtenswerten Einwänden des Beschwerdeführers gegen einen Berufswechsel ist grundsätzlich aber auch der Umstand zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer in der an-gestammten Tätigkeit (als eigener Chef eines Kleinbetriebes) besser auf einen Schmerzschub reagieren kann denn als Angestellter in einer Verweistätigkeit, zumal dann, wenn der Versicherte regelmässig krankheitsbedingt zeitweise aus-fallen sollte, er offenkundig früher oder später mit einer Kündigung des neuen Arbeitgebers rechnen müsste (da letzterer in der Arbeitsorganisation stark beein-trächtigt wird, falls ein Mitarbeiter immer wieder zeitweise ausfallen sollte).
\n Hinzu kommt, dass selbst nach einer Umschulung in eine angesprochene Ver-weistätigkeit ein (allfälliger) Anspruch auf IV-Rentenleistungen nicht zwingend auszuschliessen wäre, denn je nachdem wie hoch das Valideneinkommen (als gesunder Inhaber eines eigenen Malergeschäftes) zu veranschlagen wäre, könnte im Vergleich zum Invalideneinkommen (gemäss Tabellenlöhnen für eine Ver-weistätigkeit) dennoch ein Anspruch auf eine (Teil-)Rente resultieren.
\n 3.4
Im Lichte all dieser konkreten Aspekte und angesprochenen Unwägbarkei-ten erscheint der vorliegende Sonderfall grundsätzlich dafür geeignet, eine Ver-gleichsmöglichkeit im Sinne von