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I 2018 6
 
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Urteil vom 10. Juni 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Klägerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Beklagte,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1967) arbeitete ab dem 1. Oktober 1997 bei der E.________ AG als Raumpflegerin (spätestens ab 1.6.2009 zu einem 93%-Pensum, zeitweise auch in der Produktion; vgl. Kläg.-act. 3; Bekl.-act. Duplik 2; UV-act. 1-28/55) und war durch ihre Arbeitgeberin bei der C.________ AG kollektiv krankentaggeldversichert nach VVG (Bekl.-act. Duplik 2; Kläg.-act. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 30. September 2016 aufgelöst (Kläg.-act. 15).
\n B. Am 30. Januar 2013 hat sich A.________ beim Betätigen des Kartonverschliessers die linke Hand bzw. den linken Arm eingeklemmt (UV-act. 1-3+17/55). Am 2. April 2015 stürzte A.________ zuhause (nachts um 2.00 Uhr beim Aufstehen aus dem Bett) und verletzte sich an der Schulter und am Handgelenk rechts (vgl. UV-act. 8-171f.+178/233). Am 6. August 2015 knickte A.________ beim Aufstehen vom Sofa um und stürzte (linkes Bein war eingeschlafen; UV-act. 8-130-233). Dabei sei es zu einer Zerrung des linken Fussgelenks gekommen (UV-act. 8-230/233). In der Folge dieser Ereignisse erbrachte die Unfallversicherung jeweils die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV-act. 1-4/55, 8-55/233, 8-51/233, 8-38f./233, 8-6/233, 11-35/36, 12-65/66, 6-2f./3, 8-190/233).
\n Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 hielt die Unfallversicherung fest, dass unfallbedingt keine weiteren Behandlungen mehr notwendig seien und keine Einschränkungen mehr bestehen würden. Die Leistungen würden demnach mit dem 15. März 2016 eingestellt. Für geklagte Rückenbeschwerden sei die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig (UV-act. 12-39f./66).
\n C. Mit Verfügung vom 30. August 2016 hielt die Unfallversicherung fest, dass A.________ unter Berücksichtigung der Unfallfolgen aus medizinischer Sicht ganztags körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, und dass keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultiere. Es könnten nur die reinen Unfallfolgen berücksichtigt werden. Neben diesen beeinträchtigten eventuell psychogen bedingte Störungen die Erwerbsfähigkeit. Für solche Beschwerden habe die Unfallversicherung nur einzustehen, wenn sie Folgen eines versicherten Unfalles seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Rentenleistung werde demnach abgelehnt (UV-act. 13-60ff./81). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben (IV-act. 33).
\n D. Am 28. Juni 2013 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Mit Mitteilung vom 1. April 2014 wurden die Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen (IV-act. 15). Am 11. September 2015 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 21). Nach Einholung diverser Arztberichte stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 ab 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 eine befristete Viertelsrente und ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2017 eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht. Ab Juli 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-act. 57-1/5). Dagegen liess A.________ am 22. Januar 2018 Einwände erheben (IV-act. 61). Am 9. Februar 2019 beauftragte die IV-Stelle das Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB; MEDAS Basel) zur Erstattung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens, welches am 11. Juli 2019 erfolgte.
\n E. Mit Krankheitsanzeige vom 8. März 2016 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG den Arbeitsausfall von A.________ infolge Krankheit (Rückenleiden) seit dem 6. August 2015 (Bekl.-act. Duplik 2), was von der C.________ AG mit Schreiben vom 11. März 2016 bestätigt wurde (Kläg.-act. 5). Ab dem 16. März 2016 bis 30. September 2016 leistete die C.________ AG Taggelder bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (Kläg.-act. 10). Mit Mail vom 30. September 2016 teilte die C.________ AG A.________ mit, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung über den 30. September 2016 hinaus bestehen werde, weshalb ein Übertritt in die Einzel-Krankentaggeld-Versicherung derzeit nicht notwendig sei (Kläg.-act. 31).
\n F. Am 29. November 2016 teilt die C.________ AG A.________ mit, dass sie ab dem 1. Oktober 2016 für eine dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit (wechselbelastende leichte Tätigkeit) voll arbeitsfähig sei, weshalb der Anspruch auf Leistungen mit dem 30. September 2016 ende. Da das Beschäftigungsverhältnis mit dem 30. September 2016 geendet habe, bestehe für die geltend gemachten Leistungen hinsichtlich der gynäkologischen Erkrankung kein Leistungsanspruch. Nach dem Ende der Taggeldzahlungen habe A.________ die Möglichkeit, innert 90 Tagen in eine Einzel-Krankentaggeldversicherung überzutreten (Kläg.-act. 16). Mit Schreiben vom 1. März 2017 bestätigte die C.________ AG ihre Mitteilung vom 29. November 2016 und ergänzte, dass A.________ zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Operation im Januar 2017 nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehörte (Kläg.-act. 27).
\n G. Mit Klage vom 22. Januar 2018 gegen die C.________ AG betreffend \"Ansprüche aus Kollektiv-Taggeldversicherung (Versicherungsvertrag 80/9.874.736-6; Dossier-Nr. 82/002013/16.5)\" lässt A.________ folgende Anträge stellen:
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    \n
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Leistung aus der Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertrag 80/9.874.736-6 zu erbringen.
  2. \n
  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zur Klageeinreichung den Betrag von CHF 49'646.80 zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
  4. \n
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
  6. \n
\n H. Mit Klageantwort vom 22. März 2018 lässt die C.________ AG folgende Anträge stellen:
\n I. Zur Sache
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    \n
  1. Die Klage sei abzuweisen.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
  4. \n
\n II. Zum Verfahren
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    \n
  1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel (Replik/Duplik) durchzuführen.
  2. \n
\n I. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. März 2018 werden die IV-Akten eingeholt, welche (zusammen mit den UV-Akten) dem Gericht am 3. April 2018 zugestellt werden. Im Anschluss werden die Akten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
\n J. Am 24. April 2018 lässt die Klägerin die Replik einreichen und passte ihren Antrag Ziff. 2 wie folgt an:
\n Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 15. März 2018 den Betrag von CHF 55'383.30 zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
\n K. Mit Duplik vom 6. Juli 2018 lässt die Beklagte an ihren Anträgen festhalten.
\n L. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juli 2018 wird den Parteien mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird. Am 10. August 2018 ersucht das Gericht die IV-Stelle um Zustellung der aktuellen Akten, welche am 23. August 2018 eingehen. Der Eingang wird den Parteien mit Schreiben vom 24. August 2018 angezeigt.
\n M. Am 16. August 2018 lässt die Klägerin die Triplik einreichen. Die Quadru plik der Beklagten erfolgt am 20. September 2018.
\n N. Am 9. Oktober 2018 wird erneut um Zustellung der aktualisierten IV-Akten ersucht, welche dem Gericht am 12. Oktober 2018 zugestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die IV-Stelle vorsieht, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilt das Gericht den Parteien mit, dass vorgesehen ist, das vorliegende Verfahren bis zur Erstattung des polydisziplinären Gutachtens im IV-Verfahren zu sistieren, womit sich die Parteien je mit Schreiben vom 2. November 2018 einverstanden erklärten.
\n O. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2018 wird das vorliegende Verfahren einstweilen bis zur Erstattung des polydisziplinären Gutachtens im IV-Verfahren sistiert. Am 18. November 2019 reicht die Klägerin das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten sowie eine Stellungnahme ein.
\n P. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2019 wird die am 5. November 2018 verfügte Verfahrenssistierung aufgehoben.
\n Q. Am 27. Februar 2020 reicht die Beklagte eine Stellungnahme ein. Eine weitere Stellungnahme der Klägerin erfolgt am 20. April 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss