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I 2018 70
 
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Entscheid vom 12. November 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungsanspruch; Listenverletzung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1956) war seit dem 28. Mai 1979 vollzeitlich für die D.________ AG als Mitarbeiter Konfektionierung angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Mai 2017 das rechte Innenknie an einer Hebebühne anschlug (vgl. Vi-act. 1). Nach dem am 11. Mai 2017 erfolgten MRI des rechten Knies diagnostizierten die Fachärzte für Radiologie einen horizontalen Einriss im Hinterhorn des Innenmeniskus unterseitig, eine Chondropathie 3. - 4.° im medialen Kompartiment - eine kleine Flap-Läsion des Knorpels über dem medialen Femurkondylus - sowie Knorpelläsionen über der Femurtrochlea und dem lateralen Tibiaplateau (vgl. Vi-act. 13). Der behandelnde Arzt stellte in der Verlaufskonsultation vom 6. Juni 2017 eine vollständige Beschwerdefreiheit fest und schloss die Behandlung vorläufig ab (vgl. Vi-act. 5). Die Suva erbrachte hierfür bzw. bis dahin ohne weitere Abklärungen die gesetzlichen Leistungen (vgl. Vi-act. 2).
\n B. Infolge Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes suchte A.________ am 9. Januar 2018 erneut Dr.med. E.________ (FHM Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) auf (vgl. Vi-act. 5/3 von 8). Er diagnostizierte neben der medialen Meniskusläsion mit Unterflächeneinriss einen 3. - 4.° Knorpelschaden im Bereich der medialen Femurkondyle, woraufhin Dr.med. E.________ am 11. Januar 2018 im Spital Schwyz eine ambulante Arthroskopie am rechten Knie durchführte (vgl. Vi-act. 17/15 von 22).
\n C. Nachdem der Suva die Kniearthroskopie angezeigt wurde, forderte sie zur Prüfung ihrer Leistungspflicht Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Vi-act 11). In der Folge teilte die Suva A.________ mit Verfügung vom 23. April 2018 mit, der Fall werde betreffend Unfallfolgen abgeschlossen, wobei die Heilkosten bis zum 31. Dezember 2017 übernommen werden und mithin die Operation vom 11. Januar 2018 nicht mehr zu Lasten des Unfalls gehe (vgl. Vi-act. 23). Dagegen opponierte A.________ mit Einsprache vom 24. Mai 2018 (vgl. Vi-act. 29), woraufhin die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 die Einstellung der Versicherungsleistung per 31. Dezember 2017 bestätigte und die dagegen erhobene Einsprache als unbegründet abwies (vgl. Vi-act. 33).
\n D. Mit Eingabe vom 28. August 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 26. Juni 2018 mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Juni 2018 sei aufzuheben.
\n 2. a) Es sei die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2017 zu erbringen.
\n  b) Die SUVA sei insbesondere zu verpflichten, für die Kosten der  am 11. Januar 2018 im Spital Schwyz durchgeführten Operation durch Dr.med. E.________ und des damit zusammenhän- genden stationären Aufenthaltes aufzukommen.
\n 3. Unter Entschädigungsfolge.
\n Mit Vernehmlassung vom 11. September 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 26. Juni 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 hält die Suva an der am
\n 23. April 2018 rückwirkend auf den 31. Dezember 2017 verfügten Leistungseinstellung fest. Sie begründet ihren Entscheid - unter Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. April 2018 des Dr.med. F.________ - im Wesentlichen damit, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2017 nicht mehr auf das Ereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen seien. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vorfall vom 4. Mai 2017 zu keinen unfallbedingten strukturellen Verletzungen, sondern lediglich zu einer Knieprellung - mithin einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik - führte und spätestens nach 12 Wochen der Zustand erreicht war, der sich auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. Dementsprechend sei das Ereignis vom 4. Mai 2017 nicht geeignet gewesen, die Pathologie herbeizuführen, die für die Indikationsstellung der Operation vom 11. Januar 2018 herangezogen worden sei (vgl. Einspracheentscheid vom 26.6.2018 S. 5 Ziff. 3 und 4).
\n 1.2 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass aufgrund des als Unfall anerkannten Geschehens vom 4. Mai 2017 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Er stellt sich zum einen auf den Standpunkt, die Suva habe ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und damit die Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung anerkannt. Die bis zu diesem Datum angefallenen Heilungskosten, somit auch die Kosten der Operation vom 11. Januar 2018 und der Verlaufskontrollen, würden zu den gedeckten UVG-Leistungen gehören. Wenn überhaupt so sei eine Leistungsablehnung lediglich für die nach dem 14. Februar 2018 entstandenen Heilungskosten zulässig (vgl. Beschwerde vom 28.8.2018 S. 6f. Ziff. 6a/b). Zum andern habe die Vorinstanz gestützt auf die einseitige und nicht umfassende Beurteilung des Suva-Kreis-arztes Dr.med. F.________ vom 12. April 2018 - deren Beweistauglichkeit vorliegend bestritten werde - nicht den Nachweis dafür erbringen können, dass die Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, namentlich des Menis-kusrisses, dahingefallen sei (vgl. Beschwerde vom 28.8.2018 S. 13ff. Ziff. 16ff.). Es bestünden zumindest Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes, weshalb allenfalls ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen seien und die Leistungseinstellung bereits aus beweisrechtlicher Sicht als unzulässig qualifiziert werden müsse. Schliesslich sei den Unfallakten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einen Meniskusriss im Bereich des Hinterhorns bis in die pars intermedia reichend zugezogen habe. Gemäss