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I 2018 75
 
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Entscheid vom 18. Januar 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Gion Tomaschett, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
\n Postfach 4358, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1960) war bei der Firma P.________ AG als Softwareentwickler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfallfolgen versichert (Vi-act. 288), als er am 24. Oktober 2003 in Zürich-Oerlikon Opfer eines Zugunglücks wurde und sich im Wesentlichen eine BWK7 (initial wurde fälschlicherweise von BWK8 ausgegangen) Fraktur, eine AC-Luxation (Tossy I) links sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zuzog (vgl. Vi-act. 290f.). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder).
\n B. Nachdem nach diversen medizinischen Abklärungen feststand, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine nennenswerte Verbesserung mehr erwartet werden konnte, verfügte die Suva am 10. Mai 2016 für die Unfallrestfolgen über den Rentenanspruch sowie die Integritätsentschädigung (vgl. Vi-act. 447). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2016 (Vi-act. 450) hiess die Suva in dem Sinne gut, als sie wiedererwägungsweise am 6. Juni 2017 eine neue Verfügung erliess (vgl. Vi-act. 460). Sie stellte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 12% fest und sprach A.________ ab dem 1. Juni 2016 - basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 128'466.-- - eine Invalidenrente nach UVG in entsprechender Höhe von monatlich Fr. 1'027.75 zu (vgl. 460-2/5). Gleichzeitig bejahte sie - basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% und einem maximal versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- - den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'020.-- (vgl. 460-4/5).
\n C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 liess A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 erheben (vgl. Vi-act. 464) und beantragte ihre Aufhebung sowie die Zusprache bzw. Ausrichtung einer angemessenen, jedenfalls höheren Invalidenrente wie auch Integritätsentschädigung (vgl. Vi-act. 464-1/7). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 474-13/13).
\n D. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2018 lässt A.________ mit Eingabe vom 6. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszurichten,
\n unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 lässt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 17. August 2018, womit die Verfügung der Suva vom 6. Juni 2017 geschützt wurde, beantragen. Hierzu liess sich A.________ mit Eingabe vom 27. November 2018 unter Einreichung weiterer Unterlagen vernehmen. Am 10. Dezember 2018 reicht der Beschwerdeführer schliesslich den Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Zugskollision vom 24. Oktober 2003 nach.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018, hat die Vorinstanz ihre  Verfügung vom 6. Juni 2017 bestätigt, mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 (basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von
\n Fr. 128'466.--) eine Invalidenrente nach UVG auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% in der Höhe von monatlich Fr. 1'027.75 und eine Integritätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 15%) von Fr. 16'020.-- zugesprochen wurde (vgl. Verfügung vom 6.6.2017 S. 2 und S. 4).
\n 1.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung ist grundsätzlich unbestritten. Nachfolgend zu beurteilen sind die Höhe der IV-Rente sowie der Umfang der Integritätsentschädigung, die gemäss Beschwerdeführer durch die Vorinstanz fehlerhaft beurteilt worden seien.
\n 2. Vorab gilt es jedoch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu beurteilen.
\n 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Verfügung vom 6. Juni 2017 noch im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprachebegründung bzw. Rüge eingegangen, weshalb hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2015 abzustellen sei. Ein Einspracheentscheid habe sich mit der detaillierten Einsprachebegründung auseinanderzusetzen, was nicht geschehen sei. Insoweit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie auch die Begründungspflicht verletzt; bereits aus diesem Grunde sei die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 7.1.1.1.).
\n 2.2.1  Das rechtliche Gehör gemäss