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\n \n \n I 2018 77
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| \n Entscheid vom 18. Januar 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1960, ________, Mutter von 2 zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) meldete sich erstmals am 28. April 1997 wegen Knieproblemen zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 25. März 1998, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid 37/98 vom 19. August 1998 abgewiesen (= IV-act. 41).
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B. Nach einer IV-Anmeldung im April 2001 (IV-act. 23) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung durch die C.________. Im Gutachten vom 14. März 2002 wurden eine Somatisierungsstörung sowie ein chronisches fibromyalgiformes generalisiertes Schmerzsyndrom ohne patho-anatomisches Korrelat und ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert (IV-act. 30-14/23). Die Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeführten Tätigkeiten (früher in einer Zwirnerei, dann in einer Metallfabrik, später Montage von Telefonapparaten, zuletzt Reinigungsarbeiten, vgl. IV-act. 30-8/23) sowie in anderen körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten wurde im C.________-Gutachten auf 50% veranschlagt, derweil die Tätigkeit als Hausfrau als zu 80% der Norm zumutbar erachtet wurde (IV-act. 30-15/23). Die IV-Stelle gelangte mit Verfügung vom 26. November 2002 zum Ergebnis, dass (ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80% für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) ein IV-Grad von 28% resultiere, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 34). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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C. Am 25. Februar 2005 ging die nächste IV-Anmeldung ein (IV-act. 40). Mit Verfügung vom 7. April 2005 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 57). Eine damals erhobene Einsprache hat die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. September 2005 abgewiesen (IV-act. 62).
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D. Am 11. Februar 2010 folgte die nächste IV-Anmeldung (IV-act. 64). Die IV-Stelle verfügte am 18. November 2010, dass nach Massgabe der getroffenen Abklärungen seit der abweisenden Verfügung vom 26. November 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 85). Diese einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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E. Am 3. Dezember 2013 rutschte A.________ auf einem Plattenboden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Dr.med. E.________ (Chirurgie Spital D.________) veranlasste ein CT (Sternoclavikulargelenk beidseits) sowie ein MRT des Schultergelenks rechts. Im Bericht vom 23. Januar 2014 nannte Dr.med. E.________ die Diagnose einer Supra-/Infraspinatusruptur des Schultergelenks rechts und eine Kontusion des Sternoclavikulargelenks rechts. Am 18. Februar 2014 erfolgte eine Schulterarthroskopie (Supraspinatus-Refixation rechts). Vom 18. Juni 2014 bis zum 23. Juli 2014 war A.________ in der T.________ (Klinik) hospitalisiert (U.________-act. 12-2/12). Am 28. Juli 2014 unterzeichnete sie erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Eingang: 4.8.2014). Die gesundheitliche Beeinträchtigung umschrieb sie mit „Unfall“, „Muskelbruch“ (IV-act. 86-4/6, Ziff. 6.1f.).
\n Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 sprach die U.________ (Unfallversicherung) A.________ für die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit eine UVG-Invalidenrente von 30% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung der Integrität von 20% zu. Dieses Ergebnis wurde im rechtskräftigen U.________-Einspracheentscheid vom 22. August 2016 bestätigt (IV-act. 12-1ff./12).
\n Der zuständige RAD-Arzt Dr.med. F.________ erachtete eine gutachterliche Prüfung (mit einer Abklärung der Fibromyalgie nach dem strukturierten Beweisverfahren) als unerlässlich (IV-act. 120-7/7). Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung (inkl. Fragenkatalog) teilte die IV-Stelle A.________ mit Schreiben vom 3. Januar 2017 mit (IV-act. 121). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle V.________ zugelost (vgl. IV-act. 125). Das MEDAS-Gutachten wurde am 17. Juli 2017 fertiggestellt und ging am 28. Juli 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 131). In einer Stellungnahme vom 13. November 2017 empfahl der RAD-Arzt Dr.med. F.________, auf das Resultat des interdisziplinären Gutachtens abzustellen (IV-act. 132-10/10).
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F. Mit Vorbescheid vom 24. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 133). Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 14. Dezember 2017 und vom 27. Februar 2018 Einwände (IV-act. 134 und 138). Am 7. August 2018 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
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G. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 10. September 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 7. August 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.
\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 7. August 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).
\n - Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 7. August 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach