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I 2018 7
 
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Entscheid vom 11. Juli 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt W.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ______1968, verheiratet, Mutter von 2 Söhnen mit Jahrgang 2001 und 2003, gemäss IV-act. 85-1/6 zwischenzeitlich vom Ehemann getrennt) hat eine Ausbildung als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin (1991 mit Diplom) abgeschlossen und rund 8 Jahre als Lehrperson gearbeitet. In der Folge absolvierte sie eine 4-jährige Ausbildung zur TCM-Therapeutin (Ernährung, Phytotherapie, Akkupunktur) und sie führt seit 1999 eine eigene Praxis (vgl. IV-act. 11-2/3).
\n B. Im Dezember 2014 wurde ein metastasierendes Mammakarzinom links dia-gnostiziert. Eine Nachresektion des Tumors und die vorgeschlagenen adjuvanten Behandlungen (Radiotherapie, Chemotherapie) wurden damals abgelehnt. Ende August 2016 wurde A.________ wegen progredienter Paraparese hospitalisiert. Die radiologische Abklärung zeigte ein metastasierendes Tumorleiden mit Lungen- und Lebermetastasen sowie ausgedehnte ossäre Metastasen mit epiduraler Tumoraussaat und Myelokompression. Am 27. August 2016 erfolgte eine Dekompression durch Laminektomie, epidurale Tumorresektion sowie trans-spedikuläre Spondylodese. Nach dem Aufenthalt im B.________ hielt sich A.________ längere Zeit im C.________ auf (IV-act. 16-10f./37).
\n C. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für verschiedene Leistungen (beispielsweise für Rollstühle, vgl. IV-act. 49 und 68, für Krückstöcke, IV-act. 61, für einen Badelift, IV-act. 32, für Änderungen am Motorfahrzeug, IV-act. 77, sowie für einen Elektro-Hilfsantrieb, vgl. IV-act. 113). Zudem wurde abgeklärt, welche baulichen Massnahmen am Wohnhaus einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. IV-act. 99).
\n D. Am 20. Juli 2017 klärte eine Mitarbeiterin der IV-Stelle im Rahmen eines Hausbesuches den Unterstützungsbedarf von A.________ ab. Gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 31. August 2017 (= IV-act. 87) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2017 mit, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint werde (IV-act. 88). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Einwände erheben (IV-act. 89).
\n E. Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 30. November 2017 (IV-act. 108) hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2018 daran festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 109).
\n F. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 25. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, seit wann rechtens, auszurichten.
  2. \n
  3. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
  4. \n
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
\n Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 2. März 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (