\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2018 83
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 18. Januar 2019
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1969, verheiratet, Vater von 2 Söhnen mit Jahrgang 1994 und 2001, seit 2000 Schweizer Bürger, IV-act. 171-3/4 oben) war seit 1990 als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen. Am 16. Juni 1994 unterzeichnete er (damals mit Wohnsitz im Kt. LU) eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 3) und verwies auf einen am 9. November 1993 erlittenen Unfall (während der Arbeit mit einer Fräsmaschine zog er sich Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand zu, vgl. UVG-act. 2-76/720). Die IV-Stelle Luzern erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur, lehnte es aber mit Verfügung vom 6. März 1997 ab, eine IV-Rente zu gewähren (vgl. IV-act. 67 i.V.m. 43). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Luzern mit Urteil vom 13. Oktober 1998 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wurde. In Erwägung 5b führte das Verwaltungsgericht Luzern aus, es sei eine praktische Berufstauglichkeits- und Belastbarkeitsprüfung durchzuführen (unter Einbezug eines erfahrenen Berufschauffeurs, IV-act. 85).
\n In der Folge veranlasste die IV-Stelle Luzern eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im C.________ im Hinblick auf eine Umschulung in einen Pflegeberuf (IV-act. 105) und übernahm die Kosten für einen Deutschkurs (IV-act. 107). Gemäss EFL-Bericht des C.________ vom 20. Mai 1999 wurde eine Arbeit als Pflegeassistent oder beispielsweise der Beruf des Laboranten als realistisch beurteilt (vgl. IV-act. 113-1/9). Mitte Juli 1999 bewarb sich A.________ für einen Platz in der Schule für Pflegeassistenz, welche indessen zunächst ein dreimonatiges Praktikum verlangte (vgl. IV-act. 116-14/24 oben, 119-1/39). Nachdem die Nachfrage nach Praktikumsplätzen gross war, wurde ein solcher erst für das Frühjahr 2000 in Aussicht gestellt (vgl. IV-act. 116-15/24 unten). Mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 gewährte die IV-Stelle Luzern rückwirkend für den Zeitraum vom 1.11.1996 bis 4.1.1999 einen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. IV-act. 131). Am Folgetag übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen weiteren Deutschkurs (IV-act. 133) und mit Verfügung vom 1. Juni 2000 die Anmeldegebühr der Schule für Pflegeassistenz in Luzern und führte u.a. aus, dass bei gutem Praktikumsverlauf und erfolgreichem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Übernahme der Kosten dieser Schule geprüft werde (IV-act. 146).
\n Des Weiteren sprach die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 7. Juni 2000 rückwirkend für einen befristeten Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. November 1995 auf der Basis eines IV-Grades von 100% eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 148-2/6).
\n Am 3. August 2000 verwies die IV-Stelle Luzern A.________ zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit an die D.________ (IV-act. 153), welche im Zwischenbericht vom 31. Oktober 2000 auf viele schmerzbedingte Absenzen verwies, welche eine objektive Beurteilung verunmöglichten (IV-act. 161). In der Folge wurde A.________ eingeladen, sich vom 5. Februar 2001 bis zum 4. Mai 2001 im Zentrum für Berufliche Abklärung (C.________) abklären zu lassen (IV-act. 171/172). Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2001 wurde u.a. ausgeführt, dass die Abklärungszeit durch die Schmerzproblematik geprägt gewesen sei und die Resultate entsprechend mager seien, weshalb keine Anschlusslösung angeboten werden könne (IV-act. 196).
\n B. Mit Verfügung vom 11. April 2002 hat die IV-Stelle Luzern A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 auf der Basis eines IV-Grades von 100% eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 214-2/10f.). Gleichzeitig verrechnete sie die Nachzahlung von Fr. 40'189.-- mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse Luzern betreffend IV-Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 8'268.70 und einer Rückforderung der Unfallversicherung von Fr. 13'732.05 (vgl. IV-act. 225-2/5 oben). Eine dagegen ans Verwaltungsgericht Luzern erhobene Beschwerde wurde am 23. Januar 2004 wieder zurückgezogen (IV-act. 230-2/3).
\n C. Im Verfahren zwischen A.________ und der X________ (als Unfallversicherer) war mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 ausgehend von einer unfallbedingen Erwerbsunfähigkeit von 21% eine entsprechende UVG-Invalidenrente zugesprochen worden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die X________ bezüglich der Rentenhöhe am 26. Mai 2003 ab, während sie auf den Antrag auf Anhebung der Integritätsentschädigung nicht eintrat. Das anschliessend angerufene Verwaltungsgericht Luzern hiess gestützt auf ein handchirurgisches Gutachten von Prof. Dr.med. E.________ vom 8. Juni 2004 die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Nichteintretensentscheid der X________ bezüglich der Integritätsentschädigung aufhob und die Sache an letztere zurückwies. Eine Beschwerde von A.________, mit welcher eine X________-Invalidenrente basierend auf einer (unfallbedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit beantragt wurde, hat das Bundesgericht mit Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 abgewiesen (UVG-act. 2-75ff.).
\n D. Mit Verfügung vom 11. April 2006 gelangte die IV-Stelle Luzern zum
\n Ergebnis, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 100%, IV-act. 244). Eine analoge Mitteilung erfolgte am 20. Januar 2010 (vgl.
\n IV-act. 263). Am 17. September 2010 überwies die IV-Stelle Luzern das Aktendossier infolge Wohnsitzwechsel der IV-Stelle Schwyz (IV-act. 264).
\n E. Am 4. Juni 2012 wurde A.________ von der IV-Stelle Schwyz zu einem Gespräch hinsichtlich einer eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeladen (IV-act. 274). Daraufhin wurde ein mehrmonatiger Arbeitsversuch in der P.________ in Brunnen vereinbart (mit Besichtigung und erstem Gespräch am 22. August 2012, vgl. IV-act. 279; die entsprechende Kostengutsprache erfolgte am 19.9.2012 = IV-act. 285). Mit Einschreiben vom 7. September 2012 mahnte die IV-Stelle A.________, am für ihn organisierten Arbeitsversuch (Trainingsarbeitsplatz) aktiv mitzuwirken, ansonsten die Rente vorsorglich sistiert werde. Weiter wurde in dieser Mahnung ausgeführt (vgl. IV-act. 278):
\n Der IV-Berater (…) hat mit Ihnen einen Arbeitsversuch in der P.________ in Brunnen vereinbart. Nachdem Sie einen Tag an dieser Massnahme teilgenommen hatten, sind Sie der Arbeit mit Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden fern­geblieben.
\n Bisher ist das versprochene Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht eingegangen. Sie haben sich nicht mehr gemeldet und wir konnten Sie telefonisch nicht erreichen.
\n Die IV-Stelle Schwyz veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, welche nach dem Zufallsprinzip dem F.________ zugelost wurde (vgl. IV-act. 291). Das von Dr.med. G.________ (Fallführung/ FMH Allgemeine Innere Medizin), Dr.med. H.________ (FMH Psychiatrie/ Psychotherapie), Dr.med. I.________ (FMH Orthopädische Chirurgie), Dr.med. J.________ (Facharzt für Neurologie) und Dr. Q.________ (FMH Handchirurgie) unterzeichnete F.________-Gutachten wurde am 22. April 2013 erstattet (IV-act. 297-2/31ff.).
\n F. Gestützt auf dieses F.________-Gutachten teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 17. Juni 2013 mit, es sei vorgesehen, die ganze Rente auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben (IV-act. 302). Dagegen liess A.________ am 16. August 2013 Einwände erheben (IV-act. 305). Mit Verfügung vom 24. September 2013 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die ganze IV-Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben werde (IV-act. 306). Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (vgl. VGE I 2013 145 vom 9.4.2014 = IV-act. 309). Eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid von A.________ erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht im Urteil 9C_396/2014 vom 15. April 2015 abgewiesen (IV-act. 315).
\n G. In der Zwischenzeit ging am 14. November 2014 bei der IV-Stelle Schwyz eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf von der behandelnden Psychiaterin Dr.med. K.________ ein aktueller Bericht eingeholt wurde (IV-act. 321), welcher am 9. Juni 2015 einging (IV-act. 324). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. L.________ (Allgemeinmedizin FMH) empfahl die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Prof. Dr.med. M.________ (Leitender Arzt der R.________; IV-act. 325), was A.________ am 29. Juni 2015 schriftlich mitgeteilt wurde (IV-act. 326). Eine Anfrage beim Gutachter ergab, dass eine längere Wartezeit in Kauf zu nehmen sei (IV-act. 329). Am 23. September 2016 erstattete Prof. Dr.med. M.________ das 53 Seiten umfassende Gutachten (IV-act. 335). Dazu nahm Dr.med. univ. Dr.phil. S.________ (FMH Psychiatrie/Psy­chotherapie, dipl. Neuropsychologie/ RAD Zentralschweiz) am 13. Januar 2017 dahingehend Stellung, dass noch eine neuropsychologische Abklärung nötig sei (vgl. IV-act. 336-6f./7). Die IV-Stelle teilte A.________ am 26. Januar 2017 mit, dass eine zusätzliche Begutachtung am Psychologischen Institut der Y.________ bei Prof. N.________ vorgesehen sei (IV-act. 337). Gegen dieses Vorgehen liess der damalige Rechtsvertreter von A.________ am 3. Februar 2017 Einwände erheben (IV-act. 340). Dazu äusserte sich am 10. März 2017 Dr.med. univ. Dr.phil. S.________ (IV-act. 348), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2017 an der neuropsychologischen Begutachtung festhielt (IV-act. 350). Nachdem A.________ auf eine Anfechtung dieser Zwischenverfügung verzichtete (IV-act. 351), erteilte die IV-Stelle am 20. April 2017 den Begutachtungsauftrag (IV-act. 352). Am 26. April 2017 teilte U.________ mit, es sei aktuell nicht möglich, die gewünschte Untersuchung durchzuführen (IV-act. 353). Daraufhin wurde der Begutachtungsauftrag an Dr.phil. V.________ (Fachpsychologin für Neuro-psychologie FSP/ Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) erteilt und dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ ermöglicht, allfällige Zusatzfragen zu stellen (IV-act. 355 bis 358). Das auf Untersuchungen vom 23. und 26. Oktober 2017 basierende neuropsychologische Fachgutachten wurde am 31. Dezember 2017 fertiggestellt (Eingang bei IV-Stelle am 4.1.2018, IV-act. 363). Zu diesem 63 Seiten umfassenden Fachgutachten nahmen der RAD-Arzt Dr.med. L.________ am 15. Januar 2018 (= IV-act. 367-9f./36) und Dr.med. univ. Dr.phil. S.________ am 6. April 2018 (= IV-act. 367-11ff./36) Stellung. Mit Vorbescheid vom 16. April 2018 kündigte die IV-Stelle an, einen Anspruch auf eine IV-Rente zu verneinen (IV-act. 368). Nach Einblick in sämtliche IV-Akten teilte der damalige Rechtsvertreter der IV-Stelle am 19. April 2018 mit, dass er A.________ nicht mehr länger anwaltlich vertrete (IV-act. 371). Mit Schreiben vom 26. April 2018 wies Rechtsanwalt lic.iur. B.________ darauf hin, dass er neu die Interessen von A.________ vertrete; gleichzeitig ersuchte er um Einblick in die Akten und um Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwänden zum Vorbescheid (IV-act. 372). Am 25. Mai 2018 übermittelte die IV-Stelle die angeforderten Unterlagen und verlängerte die Frist für Einwendungen bis zum 30. Juni 2018 (IV-act. 376). Vier Tage später verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 377). Diese Verfügung wurde am 5. Juni 2018 widerrufen, weil die laufende Frist für Einwendungen zum Vorbescheid übersehen wurde (IV-act. 379). Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der neue Rechtsvertreter von A.________ Einwände zum Vorbescheid (IV-act. 380). Mit Verfügung vom 6. August 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
\n H. Gegen diese am 9. August 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach