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I 2018 88 und
I 2018 113
 
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Entscheid vom 7. Februar 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen/ unentgeltliche Rechts-verbeiständung im Verwaltungsverfahren)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ (geb. B.________1960, aus A.________, verheiratet, Vater von 5 Kindern mit Jahrgang 1985, 1987, 1990, 1995, 1996) arbeitete ab 1986 in der Schweiz als (angelernter) Gipser. Am 12. September 1996 fiel er rückwärts eine Treppe hinunter und zog sich eine Radiusfraktur loco classico mit intraartikulärem Verlauf rechts zu, welche nicht vollständig verheilte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 gewährte die Suva für die verbliebenen Folgen des Unfalls ausgehend von einem unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15% eine Monatsrente von Fr. 688.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 5% (Fr. 4'860.--). Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 12. Januar 2001 ab. Auf Beschwerde hin erhöhte das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid VGE 353/01 vom 26. September 2001 den unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 20% (IV-act. 159-2/15). In der Folge gewährte die IV-Stelle Rentenleistungen, und zwar ab 1. Mai 1998 ursprünglich eine Viertelsrente (IV-Grad 44%), welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Mai 1998 auf eine halbe IV-Rente erhöht wurde (vgl. IV-act. 40 bis 74-2/3). Mit Schreiben vom 17. November 2004 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 54%, vgl. IV-act. 80).
\n B. Nach einer Überprüfung des Rentenanspruchs hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2009 die halbe IV-Rente auf. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde konnte als gegenstandslos abgeschrieben werden (VGE I 2010 14 vom 23.3.2010 = IV-act. 101), da die IV-Stelle am 22. März 2010 die Verfügung vom 26. November 2009 widerrief und weiterhin eine halbe Rente ausrichtete. Zur Begründung führte die IV-Stelle sinngemäss aus, für die im Erstverfahren diagnostizierte psychogene Schmerzentwicklung mit leichtgradiger atypischer somatoformer Schmerzstörung würden die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung analog gelten, weshalb die Feststellung im MEDAS-Gutachten V.________, wonach die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht gegeben seien, keinen Revisionsgrund darstelle (IV-act. 99 bis 101).
\n C. Mit Schreiben vom 23. November 2012 veranlasste die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein neues polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 129), wobei D.________ (D.________) ausgelost wurde. Gestützt auf dieses Gutachten vom 29. April 2013 (= IV-act. 138) teilte die IV-Stelle B.________ mit Vorbescheid vom 23. Mai 2013 mit, es sei die Einstellung der halben Invalidenrente beabsichtigt (IV-act. 142). Ungeachtet der Einwände vom 24. Juni 2013 (= IV-act. 144) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2013 die halbe IV-Rente ersatzlos auf (IV-act. 146). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren hat das Verwaltungsgericht mit VGE I 2013 122 vom 11. Februar 2014 die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aufhebung der bisherigen halben IV-Rente richtete, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Beschwerde wurde indes insofern teilweise gutgeheissen, als ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) geltend gemacht wurde. Diesbezüglich wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen (IV-act. 159-14/15).
\n D. Am 1. April 2014 hat die IV-Stelle B.________ zu einer Besprechung eingeladen, welche die Wiedereingliederungsbemühungen betrafen (IV-act. 162). Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Integrationsmassnahme (beim Verein Impuls, Ibach, vom 10.6.2014 bis 30.11.2014) und gewährte für die Dauer der Massnahme weiterhin eine halbe IV-Rente (IV-act. 173). Diese Massnahme wurde (aufgrund von Schmerzen) am 5. November 2014 abgebrochen (IV-act. 179-4/4). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2015 lehnte es die IV-Stelle ab, die Wiedereingliederungsmassnahmen fortzusetzen (IV-act. 185). Dagegen opponierte B.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (IV-act. 187). Mit Verfügung vom 4. November 2015 hat die IV-Stelle dem Begehren um nochmalige Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen entsprochen sowie weiterhin eine halbe IV-Rente gewährt (längstens bis 30. Juni 2016, vgl. IV-act. 190-5/6). Am 18. November 2015 fand erneut eine Besprechung der Eingliederungsmöglichkeiten statt (IV-act. 194). Am 11. Dezember 2015 hat die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erneute Eingliederungsmassnahme beim Verein Impuls erteilt (IV-act. 196). Dazu unterzeichnete B.________ am 30. November 2015 eine Eingliederungsvereinbarung (IV-act. 198-4/4). Am 2. Mai 2016 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Kurs als Staplerfahrer (IV-act. 209). Am 24. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsmassnahme beim Verein Impuls bis 30. Juni 2016 verlängert werde (IV-act. 213). Nachdem B.________ vom Hausarzt Dr.med. E.________ ab 9. Juni 2016 als vollständig arbeitsunfähig beurteilt wurde (IV-act. 218), beendete die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 20. Juni 2016 (IV-act. 222).
\n E. Am 19. Juli 2016 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt umschrieben (IV-act. 223-6/8, Ziff. 6.1):
\n Nach dem Berufsunfall von 1996 und mehreren OP’s ist meine Hand nie geheilt. Zudem leide ich an chronisch inv. Lumboischialgien (Diskusprotrusion L4/5).
\n Gemäss Vorbescheid vom 10. August 2016 beabsichtigte die IV-Stelle, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 227). Dagegen erhob B.________ am 14. September 2016 Einwände (IV-act. 229) und verwies mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 auf zusätzliche belastende Knieschmerzen (IV-act. 233).
\n Zur Klärung des Leistungsanspruchs erachtete die IV-Stelle eine neue polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (IV-act. 242). Der Begutachtungsauftrag wurde W.________ zugelost (IV-act. 248). Das entsprechende MEDAS-Gutachten wurde am 23. Februar 2018 erstattet (IV-act. 254-3ff./70).
\n F. In einem Kurzbericht vom 23. März 2018 nahm der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Allgem. Innere Medizin) Stellung zum MEDAS-Gutachten und empfahl, darauf abzustellen (IV-act. 256-6/6). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2018 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 258). Nach Einwänden des Versicherten vom 28. Mai 2018 verfügte die IV-Stelle am 13. Juli 2018, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 267). Dagegen liess B.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach