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I 2018 89
 
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Urteil vom 10. April 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Kläger,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________AG,
\n Beklagte,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1973) war seit März 2013 als Mitarbeiter Ausrüsterei bei der Druckerei E.________AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 29. August 2016 mündlich und schriftlich per 31. Oktober 2016 gekündigt (Kläger-act. [nachfolgend K-act.] 6), wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit verlängerte und das Arbeitsverhältnis am 30. April 2017 endete (K-act. 9, 7). Als Angestellter der Druckerei E.________AG war A.________ bei der C.________AG krankentaggeldversichert.
\n B. Mit Meldung vom 7. Oktober 2016 informierte die Arbeitgeberin die C.________AG über eine seit dem 31. August 2016 bestehende 100% Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Beschwerden Rücken) von A.________. Letzter Arbeitstag sei der 30. August 2016 gewesen (K-act. 4, 5). In der Folge anerkannte die C.________AG ihre Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen Taggelder (K-act. 10).
\n C. Am 19. Mai 2017 teilte die C.________AG A.________ mit, sie sei durch die IV-Stelle informiert worden, ihm sei aus rheumatologischer Sicht eine körperlich mittelschwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter möglich. Man erbringe Taggeldleistungen noch für eine Übergangszeit von 3 Monaten, was ihn in der Arbeitssuche unterstützen solle. Ab spätestens 1. September 2017 werde die C.________AG die Taggeldleistungen einstellen (Beklagt.-act. [nachfolgend BK-act.] 6).
\n D. Am 6. Oktober 2017 liess A.________ der C.________AG durch seine Rechtsschutzversicherung mitteilen, er befinde sich wegen einer Coxa saltans in spezialärztlicher Behandlung; es sei während des laufenden Versicherungsfalles ein neuer Versicherungsfall eingetreten, weswegen die Arbeitsunfähigkeit über die Taggeld-Einstellung vom 31. August 2017 hinaus anhalte (K-act. 36). Nachdem die C.________AG an der Taggeld-Einstellung festhielt, liess A.________ seine Forderung am 6. Februar 2018 erneuern (K-act. 37). Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 bekräftigte die C.________AG ihre Haltung und den Entscheid vom 19. Mai 2017, die Taggeldleistungen per 31. August 2017 einzustellen.
\n E. A.________ lässt am 13. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die C.________AG Klage einreichen mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 59'276.00 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2018 zu bezahlen.
\n 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund einer noch zu ermittelnden Teilarbeitsfähigkeit Krankentaggelder ab September 2017 bis August 2018 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2018 zu bezahlen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.
\n F. Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2018 beantragt die C.________AG:
\n 1. Die Klage sei abzuweisen.
\n 2.  Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
\n G. Mit Replik vom 30. November 2018 hält der Kläger an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vollumfänglich fest. Am 7. Januar 2019 reicht die Beklagte Duplik ein und bestätigt die Rechtsbegehren gemäss Klageantwort.
\n H. Der instruierende Richter teilte den Parteien mit Schreiben vom 8. Januar 2019 mit, das Gericht beabsichtige, in der Sache ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden. Innert der angesetzten Frist bis 31. Januar 2019 ging seitens der Parteien kein Einwand gegen dieses Vorgehen ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Seitens der Parteien ist unbestritten, dass zwischen der Druckerei E.________AG und der Beklagten ein Erwerbsausfallversicherungsvertrag nach VVG bestand, wonach im Krankheitsfall des Personals während maximal 730 Tagen bei einer Wartefrist 90 Tagen Taggelder in der Höhe von 80% geleistet werden (K-act. 2). Unbestritten ist ebenso, dass der Kläger als Angestellter der Druckerei E.________AG versicherte Person war und die mit Meldung vom 7. Oktober 2016 angezeigte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2016 einen Versicherungsfall darstellte und Leistungen der Beklagten auslöste. Strittig ist hingegen die Dauer der Leistungspflicht der Beklagten.
\n Einigkeit besteht, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (