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I 2018 8
 
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Entscheid vom 16. Mai 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1962, verheiratet, Vater von zwei [bald] erwachsenen Kindern) arbeitete von Januar 2003 bis Februar 2006 (17.2.2006 = letzter effektiver Arbeitstag; Kündigung per 31. Oktober 2006) als \"Hilfsisoleur Flachdach\" für die Firma C.________ AG (Spenglerei/ Flachbedachung). Nach einem Sturz bei der Arbeit auf einem Flachdach (bei welchem er sich an den beiden vorderen Schneidezähnen sowie am Rücken verletzte, woraufhin psychische Probleme auftraten) meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Die damals zuständige IV-Stelle Zürich lehnte einen Leistungsanspruch ab, was das Sozialver­sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2008 bestätigte (IV-act. 48). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 abgewiesen (IV-act. 55, 60).
\n B. Auf eine erneute IV-Anmeldung ist die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 11. August 2009 nicht eingetreten (IV-act. 74). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid I 2009 117 vom 17. November 2009 abgewiesen (IV-act. 77).
\n C. In der Folge meldete sich A.________ am 13. August 2010 nochmals zum Bezug einer IV-Rente an, unter denselben Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (Angst und depressive Störung, gemischt mit plötzlich auftauchenden Panikattacken, gemischten Schmerzsyndromen, starke Kopfschmerzen; vgl. IV-act. 80-7/9 und 57-7/9). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 23. November 2010 darauf nicht ein (IV-act. 90), woraufhin A.________ sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwyz beschwerte (VGE I 2011 3 vom 23.3.2011 = IV-act. 94).
\n D. Nach einer erneuten Anmeldung vom 29. April 2013 (Posteingang bei der IV-Stelle) wegen anhaltender Depression und somatoformer Schmerzen sowie andauernder Persönlichkeitsstörungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung (IV-act. 111). Dieser Begutachtungsauftrag wurde D.________ zugelost. Das D.________-Gutachten wurde am 30. Juni 2014 erstattet (IV-act. 121). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. September 2014 A.________ mit, dass ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint werde (IV-act. 125).
\n E. Daraufhin liess A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 an die IV-Stelle diverse Einwände erheben und beantragte unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Hinsichtlich der beantragten unentgelt­lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde der Rechtsvertreter ge­beten, die aufgelaufenen Kosten zusammenzustellen (IV-act. 131-2/2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 der IV-Stelle wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (IV-act. 143).
\n F. Am 11. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.________ ein mit dem Hauptbegehren, dass ihm rückwirkend ab November 2013 eine ganze IV-Rente auszurichten sei (IV-act. 133-3/26). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung (vom 6. Mai 2015) am 5. August 2015 widerrufen hatte (mit der Begründung, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 seine Praxis zur Beurteilung des Rentenanspruchs wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert habe; vgl. IV-act. 138), hat der zuständige Einzelrichter des Gerichts mit Entscheid I 2015 58 vom 6. August 2015 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben (IV-act. 139).
\n G. Am 31. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig und die Begutachtung beim Psychiater Dr.med. E.________ vorgesehen sei (IV-act. 147). Am 20. April 2016 informierte der Rechtsvertreter, dass gegen den Gutachter keine Einwände erhoben werden; zudem wurden Ergänzungsfragen für den Gutachter eingereicht (IV-act. 150). Am 2. Juni 2016 erstattete der beauftragte Psychiater das 33 Seiten umfassende Gutachten (IV-act. 154). Daraufhin eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint werde (IV-act. 158).
\n H. Mit Eingabe vom 8. August 2016 forderte der Rechtsvertreter von A.________ von der IV-Stelle die Akten (v.a. das Gutachten) an und ersuchte um eine Bestätigung der früher (am 22.12.2015) bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-act. 159). Im Anschluss daran verfügte die IV-Stelle am 18. August 2016, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen werde (IV-act. 160). Dagegen liess A.________ am 22. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben (IV-act. 166), welche mit Entscheid (VGE) I 2016 110 vom 18. November 2016 gutgeheissen wurde. Es wurde festgehalten, dass A.________ im (vor der
\n IV-Stelle pendenten) Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den bereits tätig gewordenen Rechtsanwalt hat
\n (IV-act. 171).
\n I. Gegen den Vorbescheid vom 18. Juli 2016 liess A.________ am 14. September 2016 Einwände erheben (IV-act. 161-1/10). Nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Gutachters sowie des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Leistungs­begehren ab (IV-act. 185).
\n J. Dagegen liess A.________ am 26. Januar 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Dezember 2017 sei aufzuheben.
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  3. Dem Versicherten sei rückwirkend ab November 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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  5. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Untersuchungen an die IV-Stelle Schwyz zurückzuweisen.
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  7. Die IV-Stelle Schwyz sei anzuweisen, dem Versicherten im Verwaltungsver­fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren zu entschädigen.
  8. \n
  9. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
  10. \n
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n K. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als sozialversicherungsrecht­liches Versicherungsgericht richtet sich gemäss