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I 2018 90
 
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Entscheid vom 14. Dezember 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität; Zahnarztkosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg 1950) ist Inhaber und Geschäftsführer der C.________ GmbH, und als solcher bei der B.________ AG (B.________) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Juli 2017 stürzte er bei der Treppe beim Büro-Vorplatz in D.________ (Vi-act. 1). Bei diesem Sturz biss er auf einen Zahn und verletzte sich leicht an der Backenwand und am Kopf (Vi-act. 5). Am 13. Juli 2017 reichte med.dent. F.________ der B.________ eine Kostenschätzung über Fr. 4'423.05 ein für eine Verbundmetallkeramik (VMK) Brücke 16 x 13 nach Zahnunfall Oberkiefer rechts (Vi-act. 3).
\n B. Nachdem die B.________ bei ihrem beratenden Zahnarzt Dr.med.dent. E.________ eine Stellungnahme betreffend ihre Leistungspflicht eingeholt hatte (Vi-act. 6 und 7), teilte sie A.________ am 27. September 2017 die Ablehnung der Kostenübernahme mit (Vi-act. 9). Auf Widerspruch von A.________ hin (Vi-act. 11) verfügte die B.________ am 24. November 2017 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Vi-act. 12). Die am 29. November 2017 hiergegen erhobene Einsprache lehnte die B.________ am 31. August 2018 ab (Vi-act. 19).
\n C. Am 28. September 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 sei aufzuheben und die Fraktur der Zahnbrücke 16x13 als Folge des Unfalles vom 6. Juli 2017 anzuerkennen.
\n 2. Dem Kläger seien die durch den Unfall entstandenen Zahnarztkosten von CHF 4'116.95 durch die Beklagte zu erstatten.
\n 3. Da sich die Beklagte bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme ihres Experten Dr. E.________ beruft, diese dem Kläger bisher aber nicht vorlag, seien dem letzteren die vollständigen medizinischen Unterlagen samt Röntgenbilder im Nachhinein noch zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Dies mit einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Überprüfung. Der Kläger behält sich vor, sich seinerseits noch mit einem Fachexperten abzusprechen und je nachdem für den weiteren Verlauf des Verfahrens einen Rechtsanwalt beizuziehen.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers sowie Zustellung der vollständigen Beschwerdeakten. Nach Erhalt der Beschwerdeakten verzichtet sie am 19. Oktober 2018 auf eine Ergänzung ihrer Vernehmlassung. Am 12. November 2018 nimmt der Beschwerdeführer, in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten, Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Sturz des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 ist unbestritten und ebenso, dass die Brücke 16x13 des Beschwerdeführers zerbrach. Strittig ist indes die Bedeutung des Unfallereignisses für den Schaden der Brücke und die Leistungspflicht der Vorinstanz betreffend die zahnärztliche Behandlung.
\n 1.2 Gemäss