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\n \n \n I 2018 91
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| \n Entscheid vom 10. April 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Rente und Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1977) arbeitete seit dem 3. November 2014 zu einem 80%-Pensum bei der S.________ AG als Hilfsmonteur Endmontage und war in der Folge bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
\n Gemäss Schadenmeldung vom 4. November 2014 ist A.________ am 3. November 2014 beim Nachziehen von Schrauben an einem Stahlbau von einer Bockleiter auf ein Podest (Sturzhöhe: 1.2 m) und anschliessend vom Podest auf den Boden (Sturzhöhe: 2.8 m) gestürzt und erlitt dabei einen Trümmerbruch an der Schulter und einen Schädelbruch (Vi-act. II 1). Im erstbehandelnden Kantonsspital Uri wurde gemäss Kurzaustrittsbericht vom 6. November 2014 ein Schädelhirntrauma, Commotio Cerebri, ein Subduralhämatom rechts temporal und temporopolar, eine undislozierte, offene Kalottenfraktur rechts temporal mit winziger Knochenschuppe an der Tabula externa, eine mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts ohne neurovaskuläres Defizit, eine Fraktur der 1. Rippe rechts ohne nachweisbare Lungenverletzung, eine Kontusion am Handgelenk links und rechts und eine Muskelkontusion M. tibialis anterior re (keine Logensymptomatik) diagnostiziert (Vi-act. II 26). Am 6. November 2014 teilte die Suva die Übernahme der Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalles vom 3. November 2014 mit (Vi-act. II 8).
\n Bereits am 22. Mai 2004 hatte A.________ einen Unfall erlitten, als er - gemäss Unfallmeldung vom 7. Juni 2004 - vom Mountainbike stürzte und am Handgelenk links Elle und Speiche brach (Vi-act. I 2).
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B. Am 8. November 2014 wurde bei A.________ im Spital Schwyz bei mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt (Vi-act. II 29). Vom 12. bis 22. November 2014 war A.________ zur stationären Rehabilitation im Luzerner Kantonsspital (Vi-act. II 31). In der Folge holte die Suva Arztberichte ein und führte u.a. mit A.________, seiner Arbeitgeberin, seiner Ärztin (Neurologin) sowie der IV-Stelle Abklärungsgespräche. Nach Beginn eines Arbeitsversuches ab April 2015 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erlitt A.________ einen weiteren Unfall, bei welchem er im Mai 2015 (beim Transport für den Verkauf) seinen Fuss unter seinem Motorrad eingeklemmt und verstaucht hat (Vi-act. II 88). Bereits im Juni 2015 konnte er seinen Arbeitsversuch jedoch wiederaufnehmen und das Arbeitspensum zunächst von einer therapeutischen Tätigkeit bis im September 2015 langsam auf 35% steigern (Vi-act. II 94). Am 9. Oktober 2015 erlitt A.________ bei der Arbeit einen weiteren Unfall, als ihm von einem Werkzeugschrank ein Kantholz auf den Kopf fiel. Daraufhin war er erneut zu 100% arbeitsunfähig (Vi-act. II 117f.). Am 28. Oktober 2015 wurde im Spital Schwyz eine Osteosynthesematerialentfernung an der Clavicula rechts aufgrund der störenden Platte durchgeführt, woraufhin die Arbeitsunfähigkeit von A.________ auf 100% bis 9. November 2015 beurteilt wurde (Vi-act. II 130). Anschliessend wurde A.________ von seinem Hausarzt, zeitweise von der behandelnden Neurologin sowie von seinem behandelnden Psychiater weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. II 133, 140, 142, 155, 161, 167, 193, 199, 201ff.). Der Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin wurde daraufhin nicht weitergeführt (vgl. Vi-act. II 141); am 22. Dezember 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Vi-act. II 151). Im September 2016 startete A.________ (bis Dezember 2016) einen weiteren Arbeitsversuch in einem Landwirtschaftsbetrieb (Vi-act. II 194, 219).
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C. Nach Einholung diverser (u.a. kreisärztlicher) Beurteilungen teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 6. April 2017 mit, dass die Heilkostenleistungen per Briefdatum eingestellt werden; dass das Taggeld auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit noch bis inkl. 31. Mai 2017 ausgerichtet und die Taggeldleistungen ab dem 1. Juni 2017 eingestellt werden und dass geprüft werde, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung besteht (Vi-act. II 235).
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D. Mit Verfügung vom 24. April 2017 sprach die Suva eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% zu (Vi-act. II 249). Dagegen liess A.________ am 22. Mai 2017 Einsprache erheben (Vi-act. II 260), welche die Suva mit Entscheid vom 31. August 2018 insoweit teilweise guthiess, als dass der Invaliditätsgrad von 17% auf 19% erhöht werde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Vi-act. II 276).
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E. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 lässt A.________ am 1. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerde zuständigkeitshalber (unbestritten) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überweist, einreichen mit folgenden Anträgen:
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\n - Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 31.08.2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente aufgrund eines mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeitsgrades zuzusprechen.
\n - Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mindestens 15%igen Integritätseinbusse zuzusprechen.
\n - Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer sämtliche zusätzlichen Untersuchungskosten und Berichtskosten von Dr. K.________ zurückzuerstatten.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Die Vorinstanz lässt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 beantragen.
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G. Am 5. März 2019 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Beibringung der medizinischen Berichte von Dr.med. D.________ (Facharzt FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie), da die Akten diesbezüglich unvollkommen seien. Mit Schreiben vom 11. März 2019 hat der Beschwerdeführer Berichte eingereicht, die der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt wurden. Auf eine solche wurde mit Verweis auf die im Recht liegenden Akten verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend gelangen daher, nachdem Ereignisse aus dem Jahr 2004, 2014 und 2015 zur Diskussion stehen, die bisherigen (vor 1.1.2017 geltenden) Bestimmungen zur Anwendung.
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1.1 Gemäss