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\n \n \n I 2018 94
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| \n Urteil vom 19. Juni 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Klägerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________AG, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg 1971) war seit 2014 für D.________AG als Beauty Advisor, zuständig für Verkauf und Beratung von N.________ Artikeln, tätig und dadurch bei der C.________AG kollektiv taggeldversichert nach VVG (BK-act. 61). Das Anstellungsverhältnis wurde am 21. September 2016 gekündigt und endete (nach verlängerter Kündigungsfrist) per 28. Februar 2017 (BK-act. 59/22).
\n Am 12. September 2016 stellte der Hausarzt Dr.med. F.________ (FMH Innere Medizin) A.________ ein Zeugnis für 100% Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 16. September 2016 aus (BK-act. 1/18). Weitere Zeugnisse des Hausarztes sowie des Sozialpsychiatrischen Dienstes M.________ resp. der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie APP M.________ die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis 31. Januar 2018 attestierten, folgten (BK-act. 1/1-17, 40, 44 und K-act. 13). Ab 30. Januar 2018 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert, ab 1. März 2018 60%, ab 1. April 40% und ab 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 noch 20%.
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B. Am 20. Dezember 2016 reichte die Arbeitgeberin für A.________ bei der C.________AG die Krankmeldung mit Taggeldanspruch ein (BK-act. 2), worauf die C.________AG Taggeldzahlungen erbrachte. Im Auftrag der C.________AG nahm Dr.med. Dipl. Psych. H.________ (Facharzt Gynäkologie und Geburtshilfe, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Delegierte Psychotherapie FMPP, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM ) eine medizinische Beurteilung mit persönlichem Untersuch am 30. Oktober 2017 vor (BK-act. 38). Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte die C.________AG A.________ mit, die medizinische Beurteilung habe gezeigt, dass sie ab Untersuchungsdatum wieder zu 100% arbeitsfähig sei, ab dem 16. November 2017 bestehe kein Taggeldanspruch mehr. C.________AG bat die Versicherte, sich umgehend beim RAV anzumelden (BK-act. 41). Mit der Einstellung der Taggeldzahlung zeigte sich A.________ nicht einverstanden (BK-act. 42/2).
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C. Nachdem in der Folge zwischen den Parteien keine Einigung betreffend über den 15. November 2017 hinaus weiter bestehendem Taggeldanspruch erreicht wurde, lässt A.________ am 12. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________AG erheben mit den Rechtsbegehren:
\n Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 31.5.2018 im Umfang von CHF 21'953.20 nebst Zins von 5% p.a. seit 23.2.2018 zu bezahlen.
\n Alles unter Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten der Beklagten.
\n Mit Klageantwort vom 12. November 2018 beantragt die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
\n Am 13. November 2018 wird der Klägerin durch den verfahrensleitenden Richter Frist angesetzt, um entweder beim Gericht die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu verlangen oder aber unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung eine Replik einzureichen. Am 27. November 2018 reicht die Klägerin Replik ein unter Festhaltung an den mit der Klage gestellten Rechtsbegehren. Mit Duplik vom 12. Dezember 2018 hält die Beklagte ihrerseits an den Anträgen der Klageantwort fest, wobei für den Fall, dass die Arbeitsfähigkeit als nicht nachgewiesen erachtet werde, ein Gerichtsgutachten beantragt wird. Am 17. Dezember 2018 nimmt die Klägerin Stellung zur Duplik.
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D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ersuchte das Gericht die Klägerin um Einreichung weiterer Akten, namentlich echtzeitlicher medizinischer Berichte. Nachdem dies der Klägerin unmöglich war, wurde sie um Erklärung der Entbindung vom Berufsgeheimnis für die APP M.________ ersucht. Am 5. März 2019 beantwortete die APP M.________ Fragen des Gerichtes und reichte die Verlaufseinträge vom 27. Februar 2017 bis 27. Juni 2018 ein. Hierzu liess sich die Klägerin am 13. März 2019 vernehmen, wozu die Beklagte am 18. März 2019 Stellung nahm. Eine weitere Eingabe der Klägerin erfolgte am 27. März 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Eingeklagt sind vorliegend Taggeldleistungen aus der zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG. Zwischen den Parteien strittig ist die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum ab dem 16. November 2017. Unbestritten ist das Versicherungsverhältnis wie auch der grundsätzliche Taggeldanspruch der Klägerin im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25%.
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1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss