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I 2018 98
 
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Entscheid vom 11. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
C.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
 
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Erhöhung einer Invalidenrente)
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Sachverhalt:
\n A. C.________, geb. 12. Oktober 1958, stammt aus Kosovo. In seiner Heimat hat er die Hotelfachschule absolviert. Seit 1987 lebt er in der Schweiz, wo er seit seinem Zuzug in verschiedenen Gastrobetrieben gearbeitet und inzwischen die schweizerische Staatsbürgerschaft erhalten hat. Ab 1992 arbeitete er in verschiedenen Filialen und in diversen Funktionen (Kellner, Chef de Service, Geschäftsführer) für die Restaurantkette A.________. Zuletzt war er ab 2004 bis zur Schliessung des Lokals Ende Januar 2007 im Restaurant A.________ in Zürich Altstetten tätig. In der Folge war er während ca. zwei Jahren arbeitslos. Ab 2009 betrieb er als Selbständigerwerbender in Winterthur einen Imbiss-Stand. Wegen baulicher Probleme (fehlende Toilette) musste er diesen Betrieb schliessen. Am 6. Dezember 2010 meldete er sich wegen gesundheitlicher Probleme (De-pression) bei der IV-Stelle Zürich (SVA Zürich) zum Bezug von Leistungen an (Vi-act. 3).
\n B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 sprach die SVA Zürich C.________ ausgehend von einem IV-Grad von 58% eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2011 zu (Vi-act. 61-62). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Mitteilung vom 23. Mai 2013 gewährte die IV-Stelle Schwyz (nachdem C.________ in den Kanton Schwyz umgezogen war) Arbeitsvermittlung (Vi-act. 71). Am 7. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle Schwyz den Abschluss der Arbeitsvermittlung, nachdem sich C.________ zu Arbeitseinsätzen nicht in der Lage fühlte. Ab dem 1. Februar 2015 arbeitete C.________ in einem Pensum von 20% als Nachtportier im B.________ in Richterswil (Vi-act. 91). Diese Tätigkeit gab er am 31. Juli 2016 auf, da die Stelle aufgehoben wurde (Vi-act. 107-1/11).
\n C. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab C.________ am 16. Dezember 2015 an, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Bandscheibenvorfall, Vi-act. 89-1/3). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte ein. Am 29. August 2016 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass keine Änderung festgestellt werden konnte, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Vi-act. 98). Unter Hinweis auf eine im August 2016 durchgeführte Operation verlangte C.________ in der Folge den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 99). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle die Durch-führung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung unter Einbezug der Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Pneumologie, Neurologie und Urologie (Vi-act. 117). Nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens (dat. 19.12.2017, Vi-act. 129) sprach die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 folgende Leistungen zu (Vi-act. 147-1/5):
\n Ab 01.11.2016 befristet bis 31.03.2017 hat Herr C.________ Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 01.04.2017 besteht wieder Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.
\n D. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 2. November 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Oktober 2018 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab November 2016 eine unbefristete ganze Invalidenrente, ev. ab April 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht.
\n 2. Eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Zur Vernehmlassung der IV-Stelle lässt sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Januar 2019 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen festhält. Dazu äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Februar 2019.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Der Versicherte bezieht denn auch mit Wirkung seit dem 1. Juni 2011 eine halbe IV-Rente. Streitig ist vorab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die bisherige halbe Rente zu erhöhen. Während die Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten vom 19. Dezember 2017 in der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgeht und einen IV-Grad von 58% ermittelt hat (abgesehen von der Anerkennung eines Anspruchs auf eine ganze Rente für einen begrenzten Zeitraum nach der Rückenoperation), argumentiert der Beschwerdeführer, dass er aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr im Umfang von maximal 20% arbeitsfähig sei und mithin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
\n 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (