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I 2018 99
 
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Entscheid vom 18. Januar 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________, ,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. C.________1965, gelernter Betriebsmechaniker, verheiratet und Vater von zwei Söhnen mit Jahrgang 1999 und 2001, seit November 2013 Schweizer Bürger) hatte seit September 1989 als AA.________ für die Firma AB.________ gearbeitet. In den Jahren 1994 bis 1998 zog er sich bei 3 Unfällen Verletzungen an beiden Knien zu. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggeldleistungen (siehe Suva-act. 12-2/8, oben lit. A).
\n Dr.med. D.________ bescheinigte ab 2. Dezember 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; am 17. Januar 2012 erfolgte eine Meniskus-Operation (IV-act. 2), worauf am 29. Februar 2012 bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung einging (IV-act. 1). Am 21. August 2012 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er im Wesentlichen mit Kniegelenksschaden und medialer Gonarthrose (IV-act. 6).
\n B. Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 27). Ungeachtet von Einwendungen verfügte die IV-Stelle am 7. Mai 2013, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 36).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2013 76 vom 4. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In Erwägung 3.3 führte das Gericht aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten im Kniebereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses derart verschlechtert habe, dass nicht nur eine zusätzliche MRI-Abklärung nötig wurde, sondern das Abklärungsergebnis Anlass für eine innert Wochen geplante Operation gab. Daraus folgerte das Gericht, die IV-Stelle habe zu früh über die Leistungsansprüche befunden (siehe IV-act. 68).
\n C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 hat die Suva A.________ eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14% sowie eine Integritätsentschädigung für eine mässige Femorotibialarthrose rechts von 15% zugesprochen (vgl. Suva-act. 12-2/8 oben). Die dagegen beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden wurden als unbegründet beurteilt und abgewiesen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2015 83 vom 13.1.2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2016 vom 9.5.2016 = Suva-act. 12).
\n D. Mit Vorbescheid vom 16. März 2016 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorge­sehen, für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sowie für den Zeitraum ab 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2014 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 113). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 2. Mai 2016 einwenden, dass ihm ab April 2013 ununterbrochen eine ganze IV-Rente auszurichten sei (IV-act. 115).
\n Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ am 3. März 2017 mit, dass eine medizinische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH Zürich) vorgesehen sei (IV-act. 134).
\n Das entsprechende AEH-Gutachten wurde am 23. August 2017 erstattet (IV-act. 145). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) empfahl in einer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017, auf das AEH-Gutachten abzustellen (IV-act. 147-5/5).
\n E. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017, welche den ursprünglichen Vorbescheid vom 16. März 2016 ersetzte, kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine befristete ganze IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 149). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 27. November 2017 (IV-act. 155). In weiteren Eingaben vom 3. Januar 2018 und vom 31. Januar 2018 machte der Rechtsvertreter u.a. geltend, dass zwischenzeitlich eine schwere chronische Polyneuropathie unklarer Genese diagnostiziert worden sei; zudem werde das beeinträchtigte Sehvermögen augenärztlich untersucht (IV-act. 156) und neu sei ein Diabetes mellitus festgestellt worden (IV-act. 159). Mit Einschreiben vom 26. März 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinsichtlich einer fachärztlichen Einstellung des Diabetes mellitus und einer Operation des Katarakts (IV-act. 168). Daraufhin liess A.________ am 17. April 2018 der IV-Stelle mitteilen, dass er uneingeschränkt mitwirken und die Auflagen vollständig einhalten bzw. erfüllen werde (IV-act. 172).
\n F. Nach weiteren Abklärungen/ Schriftenwechsel und einer Beurteilung der Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Allgem. Innere Medizin) vom 15. Juni 2018 (IV-act. 185) verfügte die IV-Stelle am 11. Oktober 2018, dass A.________ vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.
\n G. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 7. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben.
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  3. Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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  5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete, ab Januar 2014 fortdauernde, ganze Invalidenrente auszurichten.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n H. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle folgende Anträge:
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  1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Sache zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich der gemäss Arztbericht von Dr.med. G.________ vom 18. September 2018 diagnostizierten depressiven Symptomatik an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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  3. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
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  5. Unter anteilsmässiger Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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\n Innert der angesetzten Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für die Zusprechung einer IV-Rente von Bedeutung sind, wurde grundsätzlich bereits im Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) I 2013 76 vom 4. Dezember 2013 dargelegt (vgl. IV-act. 68). Es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Administrativverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (vgl.