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\n \n \n I 2019 101
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| \n Entscheid vom 25. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenerhöhung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. _______1964, Mutter von 3 Kindern mit Jahrgang 1985, 1988, 1993, geschieden) meldete sich am 14. November 2002 bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Probleme wurden in der Anmeldung wie folgt umschrieben: \"starke Schmerzen im Rückenbereich + rechtes Bein, Lähmungserscheinungen, Bewegungsschmerzen beim Laufen\". Sie arbeitete als Mitarbeiterin in einem C.________-Restaurant, wobei sie ihr damaliges 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60% reduzierte (IV-act. 1). Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 4. Februar 2003
\n (IV-act. 15) und vom 19. August 2004 (IV-act. 33) das Leistungsbegehren ab. In der Folge hat die IV-Stelle in einem damals möglichen Einspracheverfahren mit Entscheid vom 28. September 2005 A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 40%) zugesprochen (IV-act. 50).
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B. Im Rahmen von IV-Revisionsverfahren in den Jahren 2008 und 2011 hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) bestätigt (vgl. IV-act. 78 und 103).
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C. Am 16. Januar 2015 meldete A.________ der IV-Stelle, dass sich der gesundheitliche Zustand durch einen Unfall am linken Fuss (27.9.2014) verschlechtert habe (siehe IV-act. 107). In einer Bescheinigung vom 2. März 2015 führte die Arbeitgeberfirma u.a. aus, dass A.________ seit diesem Unfall zu 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 110-5/7). Nach diversen Abklärungen liess die Unfallversicherung (D.________) A.________ begutachten; das entsprechende Gutachten der E.________ datiert vom 18. Juli 2017 (= UV-act. 11-3ff./61). Mit Vorbescheid vom 27. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass die IV-Rente nicht erhöht werde (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 161).
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D. Am 13. Dezember 2018 ging bei der IV-Stelle der ausgefüllte Fragebogen zu einer Revision der IV-Rente ein; darin wurde u.a. geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass A.________ seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (IV-act. 162). Nach einer Auswertung der eingereichten Arztberichte kündigte die
\n IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2019 an, das Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-act. 179). Nachdem sich A.________ zum Vorbescheid nicht geäussert hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. November 2019, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 180).
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E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. November 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente als lediglich eine Viertelsrente zusteht.
\n - Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. November 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 6. Februar 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 5. März 2020.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (