\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2019 101
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 25. März 2020
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenerhöhung)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. _______1964, Mutter von 3 Kindern mit Jahrgang 1985, 1988, 1993, geschieden) meldete sich am 14. November 2002 bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Probleme wurden in der Anmeldung wie folgt umschrieben: \"starke Schmerzen im Rückenbereich + rechtes Bein, Lähmungserscheinungen, Bewegungsschmerzen beim Laufen\". Sie arbeitete als Mitarbeiterin in einem C.________-Restaurant, wobei sie ihr damaliges 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60% reduzierte (IV-act. 1). Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 4. Februar 2003
\n (IV-act. 15) und vom 19. August 2004 (IV-act. 33) das Leistungsbegehren ab. In der Folge hat die IV-Stelle in einem damals möglichen Einspracheverfahren mit Entscheid vom 28. September 2005 A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 40%) zugesprochen (IV-act. 50).
\n B. Im Rahmen von IV-Revisionsverfahren in den Jahren 2008 und 2011 hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) bestätigt (vgl. IV-act. 78 und 103).
\n C. Am 16. Januar 2015 meldete A.________ der IV-Stelle, dass sich der gesundheitliche Zustand durch einen Unfall am linken Fuss (27.9.2014) verschlechtert habe (siehe IV-act. 107). In einer Bescheinigung vom 2. März 2015 führte die Arbeitgeberfirma u.a. aus, dass A.________ seit diesem Unfall zu 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 110-5/7). Nach diversen Abklärungen liess die Unfallversicherung (D.________) A.________ begutachten; das entsprechende Gutachten der E.________ datiert vom 18. Juli 2017 (= UV-act. 11-3ff./61). Mit Vorbescheid vom 27. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass die IV-Rente nicht erhöht werde (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 161).
\n D. Am 13. Dezember 2018 ging bei der IV-Stelle der ausgefüllte Fragebogen zu einer Revision der IV-Rente ein; darin wurde u.a. geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass A.________ seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (IV-act. 162). Nach einer Auswertung der eingereichten Arztberichte kündigte die
\n IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2019 an, das Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-act. 179). Nachdem sich A.________ zum Vorbescheid nicht geäussert hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. November 2019, dass das Er­höhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 180).
\n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. November 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente als lediglich eine Viertelsrente zusteht.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. November 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
  4. \n
  5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n F. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 6. Februar 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 5. März 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (