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\n \n \n I 2019 10
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| \n Entscheid vom 10. April 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ______1967, geschieden, Mutter eines Sohnes mit Jahrgang 1997, ohne Berufsausbildung) übte von 2003 bis 2010 eine Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin in einer Metzgerei aus und arbeitete zudem als Serviceangestellte im Gastgewerbe (IV-act. 36; 55-2/4). Nach der Diagnose eines Mammakarzinoms im Mai 2010 und anschliessenden Operationen (Lumpektomie 12.6.2010, Nachresektion 2.7.2010, Ablatio und Axillaausräumung 10.9.2010, IV-act. 21-2/4 oben) ging am 28. September 2010 bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln ein (IV-act. 1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für Brustprothesen sowie für eine Perückenversorgung (IV-act. 6 und 9). Nach Chemotherapie und einer (am 10.5.2011 abgeschlossenen) Radiotherapie gewährte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011 eine befristete Dreiviertelsrente (IV-act. 39 bis 41).
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B. Im Juli 2014 erfolgte im Kantonsspital C.________ die von A.________ gewünschte Aufbauplastik der linken Brust, wobei in der Folge schwere Komplikationen auftraten, welche innert kurzer Zeit mehrere Operationen erforderten (vgl. IV-act. 52-5/12). Daraufhin setzte eine depressive Entwicklung ein, welche am 24. Februar 2016 aufgrund suizidaler Äusserungen zu einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (FU) in die Klinik D.________ führte (IV-act. 52-7/12). Bis zum 10. April 2015 hielt sich A.________ in dieser Klinik auf (IV-act. 57-2/7). Noch während des Klinikaufenthalts wurde eine IV-Anmeldung zum Bezug von Leistungen vorgenommen (Eingang am 31.3.2015, IV-act. 43). Am 11. Mai 2015 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 59). Gemäss Mitteilung vom 27. Mai 2015 sah die IV-Stelle keine Möglichkeit für Frühinterventionsmassnahmen, derweil weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden (IV-act. 66).
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C. Anfangs September 2015 begann A.________ im geschützten Rahmen des Projektes IST (Integrierte Sozialpsychiatrische Tagesstätte, BSZ E.________) zu arbeiten (mit Steigerung der Arbeitszeit, vgl. IV-act. 100-1/2 unten). Am 24. November 2015 unterzeichnete sie eine Eingliederungsvereinbarung für eine bei der BSZ E.________ durchgeführte Integrationsmassnahme (IV-act. 74). Dazu gewährte die IV-Stelle ein Taggeld (IV-act. 84). Ab 13. Juni 2016 konnte sie ein Schnupperpraktikum (40%) bei der F.________ AG in E.________ aufnehmen (IV-act. 100-1/2 unten). Am 10. August 2016 erfolgte im Spital G.________ eine Brustrekonstruktion (IV-act. 104-8/9). Am 23. November 2016 unterzeichnete A.________ eine Vereinbarung für einen befristeten Arbeitsversuch bei der F.________ AG als Mitarbeiterin in der Bettwäscheproduktion (mit geplanter Steigerung von 40% auf 80%, IV-act. 105). In der Eingliederungsvereinbarung vom 4. April 2017 mit dieser Firma wurde u.a. festgehalten, dass aktuell die Belastbarkeitsgrenze bei höchstens 60% liege und eine Anstellung mit einem solchen Pensum geplant sei; zudem stehe im Sommer 2017 noch eine weitere Operation bevor mit gewissen Ausfallzeiten (IV-act. 117). Im Spital G.________ folgte am 5. Juli 2017 eine weitere Brustrekonstruktionsoperation (IV-act. 130-2/4). Im Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2017 veranschlagte Dr.med. H.________ (I.________) eine aktuelle Arbeits(un)fähigkeit von 50% (IV-act. 132-4/32). Am 26. Februar 2018 wurde eine IV-Haushaltabklärung vorgenommen (IV-act. 144).
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D. Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 ermittelte die IV-Stelle einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 30% (IV-act. 145). Dagegen liess A.________ durch die sie behandelnden Fachpersonen der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie APP Schwyz am 21. September 2018 Einwände erheben.
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E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte die IV-Stelle fest, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne einseitige Körperhaltungen eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe und dass der errechnete IV-Grad von 30% keinen Rentenanspruch begründe (IV-act. 149).
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F. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei die Verfügung vom 4.1.2018 (recte: 2019) aufzuheben.
\n - Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG (Rente und/oder berufliche Massnahmen) zu gewähren.
\n - Es sei die Beschwerdegegnerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
\n - Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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G. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 stellte die IV-Stelle folgende Anträge:
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\n - In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von einem IV-Grad von 54.7% ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
\n - Unter anteilsmässiger Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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\n Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. März 2019 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 2. April 2019 zur Vernehmlassung zu äussern.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit