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I 2019 12
 
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Entscheid vom 10. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen / Auflage einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 2000, ursprünglich mit dem Nachnamen seiner zunächst unverheirateten Mutter C.________, welche 2003 den Vater des gemeinsamen Kindes heiratete, vgl. IV-act. 13) wurde im August 2000 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-act. 6). Am 17. Oktober 2000 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 176 (Missbildung von Gliedmassen, vgl. IV-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle es ab, Pflegebeiträge zu leisten (IV-act. 7).
\n B. Mit Verfügung vom 21. April 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 355 (Kryptorchismus) ab Operation für die Dauer von 6 Monaten (IV-act. 19). Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 finanzierte die IV-Stelle die Kosten für Spezialschuhe (inkl. orthotechnische Anpassungen, vgl. IV-act. 25). Am 5. Oktober 2006 übernahm die IV-Stelle die Kosten für weitere Spezialschuhe (IV-act.30) und am 19. Dezember 2006 weitere Kosten zur Behandlung der Beinproblematik (IV-act. 35).
\n C. Am 8. September 2010 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 176 (IV-act. 59). Am 12. Januar 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Knieorthese (IV-act. 68) und am 13. Januar 2011 die Kosten für eine Oberschenkelorthese (IV-act. 69). Eine weitere Kostengutsprache (für eine ambulante Psychotherapie bis 13.10.2011) folgte am 31. März 2011 (IV-act. 75). Diese Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie wurde am 16. Februar 2012 bis 31. Oktober 2012 verlängert (IV-act. 81). Auch die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 176 wurde am 12. Januar 2016 verlängert (bis 31.08.2020, vgl. IV-act. 90).
\n D. Mit Mitteilung vom 15. März 2017 gewährte die IV-Stelle Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Berufsberatung (IV-act. 99). Am 8. Mai 2017 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Job Coaching, vgl. IV-act. 110). In der Folge besuchte A.________ das 10. Schuljahr (IV-act. 119). Eine Verlängerung des Job Coaching erfolgte am 10. November 2017 (IV-act. 120).
\n E. Nach einer Prüfung der IV-Unterlagen empfahl der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Allgemeinmedizin FMH) in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2018, im Rahmen der Mitwirkungspflichten die Wiederaufnahme einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu verlangen (IV-act. 128). Daraufhin ordnete die IV-Stelle am 28. Februar 2018 als Auflage an, innerhalb spätestens 10 Wochen eine solche Behandlung zu beginnen; zudem wurde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet und aufgezeigt, mit welchen Folgen bei der Nichteinhaltung dieser Auflage zu rechnen sei (IV-act. 129). Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte C.________ (Mutter von A.________) um eine Fristverlängerung bis Ende April 2018 (IV-act. 131). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 teilte C.________ mit, dass der Ersttermin für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung am 30. Mai 2018 bei einer Frau E.________ (F.________, Einsiedeln) vorgesehen sei (IV-act. 136). Am 7. Juni 2018 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten für eine Zusatzabklärung übernommen werden (IV-act. 141).
\n Am 6. Juli 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Coaching-Massnahmen im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (IV-act. 147). Am 20. Juli 2018 teilte die von der IV-Stelle eingesetzte, seit Frühling 2017 mit Coaching-Massnahmen betraute Fachperson (G.________) dem bald volljährigen A.________ mit, dass sie das Mandat niederlege (sie begründete dies sinngemäss mit unzureichenden Bemühungen der von ihr unterstützten Person und fehlenden Fortschritten, vgl. IV-act. 153-7/9).
\n Am 22. August 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen (inkl. Beinverkürzungsausgleich, vgl. IV-act. 156).
\n F. Mit Vorbescheid vom 13. November 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren infolge Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Nichteintreten abzuweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, die im Rahmen einer Auflage geforderte fachärztliche psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei nur dreimal erfolgt und dann eingestellt worden (IV-act. 159). Eine Reaktion von A.________ auf den Vorbescheid ist nicht aktenkundig.
\n G. Am 11. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle: \"Das Leistungsbegehren wird infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichteintreten abgewiesen\".
\n H. Gegen diese am 15. Januar 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 7. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Januar 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer (weiterhin) IV-Leistun­gen zustehen.
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  3. Eventualiter sei die IV-Stelle Schwyz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung materiell zu prüfen.
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  5. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Januar 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n I. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. März 2019.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach