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\n \n \n I 2019 13
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| \n Entscheid vom 16. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Sistierung einer Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ______1966, verheiratet, 3 Kinder, gelernter Käser) übte ab 1989 verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (Maschinist, Lastwagenchauffeur, Monteur in einer Seilbahnunternehmung, Mitarbeiter eines Baugeschäfts). Im Frühjahr 2001 gründete er zusammen mit der Ehefrau die C.________ GmbH, welche den Auf- und Abbau sowie die Vermietung von Fassadengerüsten bezweckt. Bei einem Vorfall vom 5. November 2001 auf einer Baustelle kam es zu einschiessenden lumbalen Schmerzen (mit Spitaleinweisung). Am 27. Mai 2002 meldete A.________ sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen, welche u.a. ein Gutachten des D.________ (Spital) vom 7. August 2003 umfassen (= IV-act. 29), gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass der ermittelte IV-Grad unter 40% liege (IV-act. 42-6/11; IV-act. 49). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 113/05 vom 24. Mai 2006 abgewiesen (= IV-act. 64).
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B. Am 28. März 2008 ging erneut bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 70). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 2. Juni 2009, dass das Gesuch für eine IV-Rente abgewiesen werde und dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden (IV-act. 99). Dagegen beschwerte sich A.________ am 1. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht (IV-act. 103). Am 4. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die angefochtene Verfügung widerrufen werde (IV-act. 105), worauf das gerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnte (IV-act. 106 = VGE I 2009 90 vom 5.8.2009).
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C. Am 19. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auf der Basis eines errechneten IV-Grades von 45% Anspruch auf eine IV-Viertelsrente habe (IV-act. 126).
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D. Am 15. November 2018 sowie am 26. November 2018 gingen bei der IV-Stelle Unterlagen ein, welche den Fragebogen für eine IV-Rentenrevision sowie die selbständige Erwerbstätigkeit betrafen (IV-act. 138 bis 144). Nach einer Auswertung dieser Unterlagen sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2019 den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 147). Gleichentags wurde der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern beauftragt, den Rentenanspruch anhand der eingereichten Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen (IV-act. 149).
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E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 8. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Januar 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Viertelsrente weiterhin ausgerichtet wird.
\n - Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Januar 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 2. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 18. April 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach