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\n \n \n I 2019 14
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| \n Entscheid vom 19. Juni 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren am ________1975 und aufgewachsen in Serbien, seit 1992 in der Schweiz lebend, verheiratet und Vater von 3 Töchtern mit Jahrgang 2003, 2006, 2007 und eines Sohnes mit Jahrgang 2015) arbeitete jahrelang als Eisenleger. Am 3. November 2011 stürzte er auf einer Baustelle von einem Gerüstbock (rund 1.2 m hoch) auf die linke Körperseite. Die Suva anerkannte zunächst die Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (siehe VGE I 2016 14 vom 16.8.2016, Ingress A).
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B. Am 28. September 2012 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, wobei die gesundheitlichen Probleme wie folgt umschrieben wurden: \"Sturz auf Baustelle 1m 40 Verletzung Knie, Schulter, Wirbelsäule, Kreuz + Hals\" (IV-act. 2).
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C. Am 24. Januar 2013 verfügte die Suva, dass die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. Januar 2013 eingestellt würden, worauf A.________ Einsprache erhob. Ebenfalls am 30. Januar 2013 erlitt A.________ einen weiteren Unfall (Sturz beim Duschen in der Badewanne). Nach weiteren Abklärungen teilte die Suva am 18. Juli 2013 mit, dass die Verfügung vom 24. Januar 2013 als gegenstandslos zu betrachten sei und das diesbezügliche Einspracheverfahren als formlos abgeschlossen gelte (vgl. UV-act. 4-1/2).
\n Nach weiteren Behandlungen und Untersuchungen gelangte die Suva mit Verfügung vom 26. August 2014 zum Ergebnis, dass hinsichtlich des ersten Unfalles vom 3. November 2011 die Unfallfolgen an der linken Schulter zwei Jahre nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden. Hinsichtlich des zweiten Unfalles vom 30. Januar 2013 verneinte die Suva unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang und gelangte zum Ergebnis, dass das Unfallereignis höchstens mittelschwer sei, weshalb der Leistungsanspruch per 14. September 2014 beendet wurde (vgl. UV-act. 9). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 4. Januar 2016 abgewiesen (UV-act. 12).
\n Eine gegen diesen Suva-Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 14 vom 16. August 2016 abgewiesen (vgl. UV-act. 14-648/682 bis 14-679/682). Dieser Gerichtsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Im IV-Verfahren führte die IV-Stelle am 29. Oktober 2012 ein Abklärungsgespräch mit A.________ durch (IV-act. 15). Zudem wurde der Verlauf des UV-Verfahrens verfolgt bzw. abgewartet (siehe unter anderem IV-act. 15-4/5 unten; IV-act. 17; IV-act. 46; IV-act. 47; IV-act. 48; IV-act. 54; IV-act. 55).
\n Die RAD-Ärztin C.________ erwog in einer Stellungnahme vom 6. September 2013, dass es vorrangig um eine psychiatrische Beurteilung gehe, nachdem der somatische Teil seitens der Suva abgeschlossen sei (IV-act. 32-5/8). Der RAD-Psychiater Dr.med. D.________ empfahl in seinem gleichentags vorgenommenen Aktenkonsilium, im Rahmen der Mitwirkungspflichten/ Schadenminderungspflicht eine stationäre psychiatrische Behandlung durchzuführen (IV-act. 32-8/8), was von der IV-Stelle mit einer entsprechenden Auflage vom 10. September 2013 gefordert wurde (IV-act. 33). Am 13. September 2013 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass es ihm psychisch wieder besser gehe, dass er keine Psychopharmaka mehr benötige und auch seit längerem keine Angstzustände mehr habe; er sei nur noch aufgrund des Bandscheibenvorfalls eingeschränkt (IV-act. 34). Daraufhin hob die IV-Stelle die Auflage einer stationären psychiatrischen Behandlung auf (IV-act. 35).
\n In einer radärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 2017 wurde eine MEDAS-Begutachtung als nötig erachtet (IV-act. 56-7/7). Die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung wurde A.________ am 13. März 2017 mitgeteilt (IV-act. 57). Der Begutachtungsauftrag wurde der E.________ AG zugelost (IV-act. 63). Das entsprechende MEDAS-Gutachten wurde am 26. Juni 2017 erstattet (IV-act. 65).
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E. Nach Prüfung des Gutachtens empfahl der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 3. Oktober 2017 eine Rückfrage an die MEDAS-Gutachter, um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2011 gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten darzustellen (IV-act. 67-8/11). Die Antwort der MEDAS-Gutachter auf die Rückfrage folgte am 16. November 2017 (IV-act. 69). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. G.________ in einer Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (IV-act. 73-9/9). Mit Vorbescheid vom 19. April 2018 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2016 eine ganze IV-Rente und anschliessend ab 1. Februar 2016 befristet bis zum 31. Mai 2017 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 77). Gegen diesen Vorbescheid liess A.________ am 18. Mai 2018 Einwände einreichen (IV-act. 82), welche hinsichtlich der Begründung am 29. Juni 2018 ergänzt wurden (IV-act. 86).
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F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 88). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 an die E.________ AG ersuchte die IV-Stelle die Gutachterstelle, zu den Vorbringen des Versicherten gegen den Vorbescheid Stellung zu nehmen (IV-act. 90). Die Antwort der Gutachterstelle zu diesen Einwänden folgte am 17. September 2018 (IV-act. 91). Diesem Ergebnis pflichtete der RAD-Arzt Dr.med. G.________ in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 bei (IV-act. 94-11/11). Am 6. und 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter von A.________ weitere medizinischen Berichte ein (IV-act. 97 bis 101). Am 15. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und ab 1. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Der Umfang der nachzuzahlenden Rentenbeträge (inkl. Kinderrenten und Verzugszinsen) für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2017 wurde auf Fr. 40'274.-- festgelegt (vgl. IV-act. 103 i.V.m. IV-act. 95 = Bf-act. 2). Die nachzuzahlenden Beträge für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2016 wurden nach Abzug (Verrechnung) der von der kommunalen Fürsorgebehörde bevorschussten Leistungen auf Fr. 8'790.90 festgelegt (vgl. IV-act. 102 = Bf-act. 10).
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G. Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2019 liess A.________ fristgerecht am 15. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 15. Januar 2019 sei aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2017, also ab 1. Juni 2017 und bis auf Weiteres, eine halbe IV-Rente auszurichten.
\n - Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 und bis auf Weiteres eine IV-Viertelsrente auszurichten.
\n - Subeventualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Obergutachten abzuklären bzw. die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung mittels Obergutachten zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Hinsichtlich der von der IV-Stelle eingeholten Stellungnahme der Gutachterstelle vom 17. September 2018, welche dem Rechtsvertreter nicht rechtzeitig zugestellt worden war, erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde mit einer Eingabe vom 1. März 2019 zu ergänzen.
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H. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung verzichtete der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter konkludent auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit