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\n \n \n I 2019 15
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| \n Entscheid vom 10. April 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1961) arbeitete jahrelang bis März 2006 als Maschinist/ Stapelfahrer. Am 22. Juni 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden nach einem Autounfall (24. Juni 2005) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2008 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2008 33 vom 25. Juni 2008 abgewiesen (IV-act. 36). Die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. IV-act. 38 = Urteil
8C_713/2008 vom 9.10.2008).
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B. Auf eine erneute IV-Anmeldung vom 17. Dezember 2008 ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2009 nicht eingetreten (IV-act. 49). Eine weitere IV-Anmeldung folgte am 30. November 2009 (IV-act. 50). Nach einer Beschwerde gegen die erneute Nichteintretensverfügung hat die IV-Stelle am 6. April 2010 die angefochtene Verfügung widerrufen (= IV-act. 65), worauf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren I 2010 45 am 7. April 2010 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnte (IV-act. 66).
\n Nach einer interdisziplinären Begutachtung (C.________-Gutachten vom 21.10.2010 = IV-act. 77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2011 einen Leistungsanspruch (IV-act. 85). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2011 27 vom 20. April 2011 abgewiesen (IV-act. 91).
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C. In einer IV-Anmeldung vom 17. September 2012 machte A.________ unter Hinweis auf 2 Berichte der Klinik D.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-act. 96-98). Vom 22. bis 25. April 2013 wurde er im C.________ abgeklärt. Das Verlaufsgutachten wurde am 27. September 2013 erstattet (IV-act. 126). Am 5. September 2014 wurde A.________ an der rechten Schulter operiert (IV-act. 155). Es folgten im Jahre 2015 weitere Hospitalisationen in der Klinik D.________ (IV-act. 160 und 168). Am 19. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine neue Begutachtung als notwendig erachtet werde (IV-act. 171). Der Begutachtungsauftrag wurde dem E.________ zugelost (IV-act. 174-176). Dieses Gutachten wurde am 4. Juli 2016 erstattet (IV-act. 187). Mit Vorbescheid vom 19. September 2016 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 191). Zu den Einwänden von A.________ (= IV-act. 192) nahmen die E.________-Gutachter am 9. Januar 2017 Stellung (IV-act. 196).
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D. Mit Verfügung vom 7. März 2017 gelangte die IV-Stelle sinngemäss zum Ergebnis, dass nach der Schulteroperation rechts vom 8. September 2014 die Arbeitsfähigkeit für drei Monate (d.h. bis zum 8.12.2014) zu 100% und anschliessend für maximal 6 Monate (d.h. bis Ende Mai 2015) in der bisherigen Tätigkeit zu 50% eingeschränkt gewesen sei; daraufhin sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 70% zu veranschlagen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 199).
\n Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 31+32 vom 25. September 2017 insoweit teilweise gutgeheissen (und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert), als A.________ auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zuerkannt wurde (IV-act. 206).
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E. Gegen diesen VGE I 2017 31+32 reichte A.________ am 27. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Mit Urteil
9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen (IV-act. 217).
\n
F. Mit Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von A.________ an, ab 1. September 2014 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 230). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 setzte die IV-Stelle die mit Wirkung ab 1. September 2014 zu gewährende IV-Viertelsrente wie folgt fest (IV-act. 236):
\n Ab 01.09.2014 bis 31.12.2014
monatlich Fr. 395.00
\n Ab 01.01.2015 bis 31.12.2018
monatlich Fr. 397.00
\n Ab 01.01.2019
monatlich Fr. 400.00
\n Die gesamthaft geschuldete Nachzahlung wurde auf Fr. 21'436.-- festgelegt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung an den Bezirk Einsiedeln erfolge (welcher sinngemäss allfällige Rentenansprüche bevorschusst hatte, vgl. IV-act. 236-2/2).
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G. Gegen diese Verfügung vom 8. Februar 2019 liess A.________ fristgerecht am 20. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Februar 2019 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in folgenden Höhen auszurichten:
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- ab 1. September 2014
Viertelsrente
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- ab 1. Dezember 2014
ganze Rente
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- ab 1. März 2015
halbe Rente
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- ab 1. August 2015
Viertelsrente
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\n - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Am 8. Februar 2019 hat die IV-Stelle verfügt, dass der Versicherte gestützt auf den im Verwaltungsgerichtsentscheid I 2017 31+32 vom 27. September 2017 festgelegten IV-Grad von 40% mit Wirkung ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Zudem wurden die im Verlauf geringfügig gestiegenen Rentenbeträge aufgezeigt und dargelegt, wie die Rentennachzahlung von Fr. 21'436.-- ermittelt wurde (vgl. IV-act. 236).
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1.2 In der vorliegenden Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer gemäss seinen Anträgen, dass für die Zeiträume vom 1. September 2014 bis 30. November 2014 sowie ab 1. August 2015 Anspruch auf einer IV-Viertelsrente besteht. Der Rentenanspruch für diese Zeiträume ist vor Verwaltungsgericht unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien einzig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015, mithin für einen Zeitraum von 8 Monaten. Für die ersten 3 Monate dieses genannten Zeitraumes fordert der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente (statt einer Viertelsrente), während für die weiteren 5 Monate dieses genannten Zeitraums der Beschwerdeführer eine halbe Rente (statt einer Viertelsrente) beantragt.
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen weiteren Schriftenwechsel. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (i.V.m.