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I 2019 17
 
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Entscheid vom 19. Juni 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Abbruch Integrationsmassnahme /
\n Abweisung Leistungsanspruch)
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Sachverhalt:
\n A. Am 18. April 2016 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ (geb. ________1977) ein. In dieser Anmeldung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"starker Schmerz im linken Bein\" und mit weiteren Problemen (Angstzustände - Zitteranfälle - Schlafstörungen - Legasthenie - Tinnitus) umschrieben. Was frühere Beschäftigungen anbelangt, machte A.________ geltend, dass er \"nie einer 'richtigen' Arbeit nachgehen\" konnte. Zudem wurde auf Unterstützung durch das kommunale Sozialamt hingewiesen (vgl. IV-act. 1).
\n B. Nach diversen Abklärungen empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 12-3/3). Der Begutachtungsauftrag wurde Dr.med. B.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) zugewiesen, welcher sein Gutachten am 29. Juni 2017 erstattete (IV-act. 18). Der zuständige RAD-Psychiater (C.________) kam in seiner Beurteilung vom 9. Oktober 2017 zum Ergebnis, dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 19-4ff./6).
\n C. Am 22. Februar 2018 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung für eine Integrationsmassnahme bei der D.________-Stiftung (mit Einsatzort in E.________, vgl. IV-act. 24). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für diese vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 geplante Integrationsmassnahme (IV-act. 28). Zudem hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 für die Dauer der IV-Massnahme ein IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 30). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (IV-act. 38). Auch der IV-Taggeldanspruch wurde verlängert (IV-act. 40).
\n D. Mit Einschreibebrief vom 31. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass A.________ letztmals am 5. Oktober 2018 an der Massnahme teilgenommen habe und seither als krank gemeldet sei, ohne ein Arztzeugnis einzureichen. Zudem sei er telefonisch nicht erreichbar und den Termin vom 18. Oktober 2018 beim Therapeuten habe er nicht wahrgenommen. Die IV-Stelle mahnte A.________, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 23. November 2018 zu melden. Im Unterlassungsfall wurde an­gedroht, die Integrationsmassnahme definitiv abzubrechen und das Verfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten einzustellen (IV-act. 42).
\n E. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle an, die Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) abzubrechen, das IV-Taggeld bis zum 5. Oktober 2018 auszuzahlen und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht keine weitere Leistungsprüfung vorzunehmen (IV-act. 46). Nachdem sich A.________ nicht vernehmen liess, setzte die IV-Stelle die im Vorbescheid enthaltenen Ankündigungen mit Verfügung vom 8. Februar 2019 um (IV-act. 47).
\n F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 4. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Ausführungen:
\n Hiermit erhebe ich A.________ Einspruch gegen die Verfügung vom 8.2.2019. Begründung: Durch psychischen Einbruch war es mir nicht möglich zu telefonieren. Durch meine Ängste war ich arbeitsunfähig. Ich bin bei Herrn F.________ in Behandlung.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 24. April 2019 unterbreitete das Gericht dem behandelnden Therapeuten der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie Schwyz (APP G.________) einen Fragenkatalog, welcher am 2. Mai 2019 beantwortet wurde. Daraufhin erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den Angaben des Therapeuten zu äussern. Innert der angesetzten Frist verwies die IV-Stelle mit Eingabe vom 31. Mai 2019 auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und verzichtete auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1