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I 2019 25
 
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Entscheid vom 11. September 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1964) war bei der C.________AG, als Maschinistin angestellt und dadurch bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert, als sich am 6. Dezember 2016 bei der Reinigung einer Tubenabfüllmaschine (Tuben-Ausstosser) der Tubenausstosser durch ihre rechte Hand gebohrt hat (Vi-act. 2). A.________ wurde ins Spital D.________ überführt, wo die Diagnose einer stumpfen Perforationswunde intermetacarpale V bis IV Hand rechts gestellt und die Wunde operativ versorgt wurde und A.________ bis am 12. Dezember 2016 hospitalisiert blieb (Vi-act. 8). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Vi-act. 4).
\n B. Da die Schmerzen in der verletzten rechten Hand persistierten und sich auf den ganzen Arm ausdehnten, wurde A.________ in die Handchirurgie des Spitals E.________ überwiesen, wo am 9. Mai 2017 die Diagnose eines CRPS im akuten Stadium (Budapester Kriterien erfüllt) gestellt wurde (Vi-act. 43). Vom 14. Juni 2017 bis 14. Juli 2017 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik F.________ (Vi-act. 71). Am 12. Februar 2018 schloss das Spital E.________ die Behandlung ab, nachdem sämtliche gängigen Therapien gemäss CRPS-Leitlinien erfolglos getestet wurden und auch die Ergotherapie mangels Fortschritten sistiert wurde, mithin A.________ keine Behandlungs-Option mehr geboten werden konnte. Nach persönlicher Untersuchung vom 13. März 2018 stellte der Kreisarzt die Diagnose eines CRPS Typ I der rechten Hand sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Da er festhielt, mit einer wesentlichen Zustandsverbesserung könne nicht gerechnet werden, schloss die Suva den Fall am 22. März 2018 ab. Das Taggeld wurde per Ende April 2018 eingestellt (Vi-act. 145).
\n C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17% ab dem 1. Mai 2018 zu sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.-- bei einer 20%igen Integritätseinbusse (Vi-act. 153). Hiergegen erhob A.________ am 11. Mai 2018 Einsprache (Vi-act. 161), die mit Einspracheentscheid vom 6. März 2019 abgewiesen wurde (Vi-act. 178).
\n D. Am 29. März 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2019 sei so abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%, eventualiter von 23%, sowie eine Integritätsentschädigung von 40% zugesprochen werde.
\n 2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheenscheides vom 6. März 2019. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2019 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen vom 29. März 2019 fest, worauf die Suva am 10. Juli 2019 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung bestätigt.
\n E. Am 30. Juli 2019 ersucht das Gericht die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin um Auskunft betreffend die Lohnzahlung und Wochenarbeitszeit in den dem Unfall vorangehenden Jahren. Mit Schreiben vom 19. August 2019 erteilt die Arbeitgeberin die eingeforderte Auskunft. Weitere Stellungnahmen hierzu gingen nicht ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte die Suva fest, es bestehe eine ausgeprägte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit sowie eine demonstrierte Bewegungs- und Krafteinschränkung, welche den Einsatz der rechten Hand der Beschwerdeführerin im Prinzip auf ein Greifen mit Zeigefinger und Daumen reduziere. Neben den organisch bedingten Unfallfolgen würden auch psychogene Störungen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Diese stünden jedoch nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen. Bezüglich der organisch bedingten Unfallfolgen errechnete die Suva einen Invaliditätsgrad von 17% bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Zudem bestehe eine Integritätseinbusse von 20%.
\n 1.2 Nachdem die Suva diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 6. März 2019 bestätigte, macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend, sie sei aufgrund der organisch bedingten Unfallfolgen 100% arbeitsunfähig und habe damit Anspruch auf eine 100%ige Rente. Zudem könne sie auch aus psychischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, was beachtlich sei, weil die psychischen Beschwerden natürlich und adäquat unfallkausal seien. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin 100% arbeitsfähig wäre, hätte sie Anspruch auf eine höhere Rente, nämlich 23%, da die Suva ein zu tiefes hypothetisches Valideneinkommen angenommen und einen zu tiefen Leidensabzug gewährt habe. Schliesslich betrage die Integritätseinbusse bei korrekter Anwendung der Tabelle 40%.
\n 1.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit, ob die Suva die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden zu Recht verneint und das Validen- und Invalideneinkommen korrekt ermittelt sowie die Integritätseinbusse richtig eingeschätzt hat.
\n 2.1 Gemäss