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\n \n \n I 2019 26
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| \n Entscheid vom 8. August 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente / unentgeltliche Verbeiständung \n im Verwaltungsverfahren)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1970, ________, Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern ________) unterzeichnete am 19. Januar 2007 (damals mit Wohnsitz in C.________ SZ) eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit Migräne und sehr starken Kopfschmerzen umschrieben (IV-act. 1-6/8). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. August 2007 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 9). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 3. September 2007 (IV-act. 11). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten, welches von der MEDAS D.________ am 28. November 2007 erstattet wurde (IV-act. 20-4ff./91). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Gesuch um eine IV-Rente abzuweisen sei (IV-act. 25). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2008 52 vom 15. April 2008 ist der Verwaltungsgerichtspräsident auf die innert angesetzter Frist nicht verbesserte Beschwerde (fehlende Unterschrift) nicht eingetreten (IV-act. 32).
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B. Am 13. Mai 2008 kollabierte A.________ als Betriebsmitarbeiterin der M.________ AG und schlug sich dabei das rechte Knie an. Gleichentags wurde im Spital N.________ eine Kniekontusion rechts diagnostiziert und das rechte Knie mit einer Klettschiene ruhiggestellt. Am 26. Juni 2008 wurde im Spital N.________ eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie des rechten Hinterhorns durchgeführt. In der Folge stürzte A.________ weitere Male. Am 1. Februar 2010 wurde am rechten Knie arthroskopisch das gerissene vordere Kreuzband (VKB) rekonstruiert sowie eine mediale Teilmeniskektomie und eine laterale Meniskusnaht vorgenommen. Am 8. Juli 2011 erfolgte ein Vorbereitungseingriff (Bohrlochauffüllung femoral und tibial) für eine erneute Rekonstruktion des VKB rechts, wobei es postoperativ zu einem Tibiaplateaueinbruch kam, welche Fraktur am 11. Juli 2011 mittels Plattenosteosynthese stabilisiert werden musste. Am 6. Februar 2012 erfolgte schliesslich die Re-Rekonstruktion des VKB, verbunden mit der Metallentfernung und einer weiteren Teilmeniskektomie medial. Im Rahmen dieser Eingriffe kam es zu drei Aufenthalten in der Reha-Klinik V.________ (24.9. - 28.10.2010; 21.7. - 16.8.2011 und 20.6. - 12.7.2012, UV-act. 22-2/15).
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C. In der Zwischenzeit hatte sich A.________ am 7. Juli 2009 (immer noch mit Wohnsitz in C.________) erneut bei der IV-Stelle angemeldet (IV-act. 37-8/10). Am 28. August 2009 fand ein Abklärungsgespräch statt (vgl. IV-act. 46). Am 11. September 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (vgl. IV-act. 48). Das von A.________ zweimal verschobene Abklärungsgespräch für eine berufliche Eingliederung fand am 21. Dezember 2009 statt; dabei erwähnte sie u.a., eine leichte wechselbelastende Arbeit im Umfang von rund 50% zu suchen. Am 28. Januar 2010 teilte
A.________ mit, dass sie am 1. Februar 2010 im Spital X.________ am Knie operiert werde (IV-act. 56). Am 8. Juli 2010 bescheinigte Dr.med. E.________, dass A.________ aktuell vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 58). In der Folge wartete die IV-Stelle den weiteren Verlauf des Unfallversicherung-Verfahrens ab. Ende Mai 2012 verlegte A.________ ihren Wohnsitz nach AB.________ (IV-act. 80).
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D. Am 9. Oktober 2012 nahm ________ Dr.med. F.________ eine Abschlussuntersuchung vor. Gestützt auf seine Zumutbarkeitsbeurteilung und Schätzung des Integritätsschadens sprach die Unfallversicherung mit Verfügung vom 27. Februar 2013 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 13. Mai 2008 eine Integritätsentschädigung von insgesamt 30% zu, während ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente verneint wurde (UV-act. 22-2/15). In der Folge anerkannte die Unfallversicherung das Vorliegen eines Rückfalles, worauf sie Kostengutsprache für weitere Behandlungen erteilte. Gestützt auf eine erneute ärztliche Beurteilung durch Dr.med. F.________ wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 die gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 erhobene Einsprache ab. Mit einer weiteren Verfügung und einem Einspracheentscheid vom 27. November 2013 lehnte die Unfallversicherung es ab, weitere Leistungen ab dem 1. Oktober 2013 zu gewähren (vgl. UV-act. 22-3/15). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons AB.________ mit Urteil vom 13. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf einzutreten hatte (UV-act. 22-14/15).
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E. Nach Kenntnisnahme des vom Sozialversicherungsgericht des Kantons AB.________ getroffenen Entscheides erkundigte sich die IV-Stelle Schwyz mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 bei A.________ nach dem Stand der medizinischen Behandlungen (IV-act. 106). Gestützt auf eine Antwort vom 7. Januar 2016 holte die IV-Stelle bei der AF.________ (Klinik) einen aktuellen Bericht ein, welcher am 26. Januar 2016 einging (IV-act. 108). Es folgten weitere Berichte und nach mehreren Mahnungen am 2. November 2017 ein Verlaufsbericht des Psychiaters Dr.med. G.________ (IV-act. 130). Der RAD-Arzt Dr.med. H.________ empfahl am 15. Februar 2018 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 138-5/5). Der Begutachtungsauftrag wurde der AG.________ zugelost (IV-act. 146ff.). Das entsprechende MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2018 ging am 22. August 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 153). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 155). Dagegen liess A.________ am 22. November 2018 Einwände erheben, wobei um eine unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht wurde (IV-act. 160). Am 29. Januar 2019 nahm die Gutachterstelle zu den von A.________ erhobenen Einwänden Stellung (IV-act. 163).
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F. Am 27. Februar 2019 verfügte die IV-Stelle sinngemäss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und zudem das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen werde (IV-act. 165).
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G. Gegen diese am 4. März 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 3. März 2019 sei aufzuheben;
\n - (i.) Der Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten;
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\n (ii.) Eventualiter seien weitere tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin durch ein nicht vorbefasstes Begutachtungsinstitut erneut polydisziplinär begutachten zu lassen;
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\n - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;
\n - Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von RA Dr.iur. AH.________ zu gewähren und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
\n - Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren;
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\n Aller unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 in Verbindung mit