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\n \n \n I 2019 2
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| \n Entscheid vom 15. Februar 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Leistungsbegehren)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1964) stammt aus der Türkei und reiste im April 1990 in die Schweiz ein, wo er von 1990 bis 1993 eine Anlehre als Bäcker absolvierte. Im August 1998 ist er eingebürgert worden (als Bürger von B.________ GR). Seit Juni 1997 arbeitete er als Pizzabäcker in einem Imbisslokal in C.________ (vgl. IV-act. 5-4/7 i.V.m. 6-1/3). Am 9. Juni 2000 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Hilfsmittel/ Beinverkürzungsorthese) ein. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit Beinverkürzung am linken Bein umschrieben (IV-act. 5-5/7, Ziff. 7.2). Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 8. August 2000, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme der orthopädischen Schuhversorgung nicht erfüllt seien, da die beantragte Schuhversorgung bereits vor Einreise in die Schweiz erforderlich gewesen wäre (IV-act. 10).
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B. Auf ein erneutes Begehren für Hilfsmittel-Leistungen (= IV-act. 12) ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2007 nicht eingetreten (vgl. IV-act. 14).
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C. Am 7. Februar 2008 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Darin führte A.________ aus, dass er mit 2 Jahren an Kinderlähmung erkrankt sei und aufgrund dieser Krankheit ein verkürztes linkes Bein aufweise (IV-act. 17-5/7 unten). Auf dieses Leistungsbegehren ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht eingetreten (IV-act. 19).
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D. Am 21. August 2009 folgte das nächste Leistungsbegehren (IV-act. 20), welches A.________ mit \"rechtes Bein weniger Kraft\" begründete (IV-act. 20-8/10 oben). Am 25. September 2009 fand ein Abklärungsgespräch bei der IV-Stelle statt, welches u.a. ergab, dass er weiterhin bei seinem Bruder (aktuell zu 50%) weitgehend stehende Arbeiten leisten könne und deswegen die Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen würden (IV-act. 26 i.V.m. 28). Am 6. November 2009 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einer (besser dem Leiden angepassten) Tätigkeit gewährt werde (IV-act. 33). Gemäss Schlussbericht des zuständigen Mitarbeiters für Arbeitsvermittlung vom 10. November 2009 erklärte A.________ sinngemäss, dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer anderen (überwiegend sitzenden) Tätigkeit sich nicht vorstellen könne, weshalb er im Ergebnis auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle verzichtete (IV-act. 35). Nach einem Vorbescheid vom 19. November 2009 (= IV-act. 38) und Einwänden des Versicherten vom 26. Januar 2010 (= IV-act. 46) verfügte die IV-Stelle am 15. April 2010, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe und die Arbeitsvermittlung (dem Wunsche des Versicherten entsprechend) abgeschlossen werde (IV-act. 49).
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E. Am 12. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle ein neues Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen ein (IV-act. 53). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Hüft-/Rücken-/Gelenkprobleme\" umschrieben (IV-act. 53-6/7 oben). Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 forderte die IV-Stelle A.________ auf, innert 30 Tagen glaubhaft darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Leistungsprüfung verschlechtert habe (IV-act. 55, 56). Am 31. Juli 2018 gingen bei der IV-Stelle vier Berichte von der neurologischen Fachärztin Dr.med. D.________ ein (und zwar drei ältere vom 3.10.2008, vom 21.7.2009 und vom 3.4.2012, sowie ein aktueller vom 24.7.2018, vgl. IV-act. 60 bis 63). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 65). An diesem Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 fest.
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F. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 4. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und machte geltend, dass sich seine medizinische Situation seit dem letzten Arztbericht aus dem Jahre 2010 verschlechtert habe. Er sei gerne bereit, sich durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Es sei ihm eine Liste der Vertrauensärzte zuzustellen oder über das weitere Vorgehen zu informieren.
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G. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (