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\n \n \n I 2019 38
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| \n Entscheid vom 13. November 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1969) ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (________). Sie stammt aus U.________. Seit 1992 lebt sie in der Schweiz (IV-act. 10 i.V.m. 17-18/20 unten). Bis zum 29. Februar 2004 war sie als Lagermitarbeiterin bei der Firma C.________ AG angestellt gewesen, wobei ihr seit dem 6. Dezember 2002 (bis auf wenige Tage im April 2003) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-act. 12; zusätzlich hatte sie noch für einen Betrieb Reinigungsarbeiten ausgeführt, IV-act. 15). Am 5. Dezember 2002 war sie als Beifahrerin an einem Autounfall auf der Autobahn involviert gewesen (vgl. IV-act. 17-18/20). Vom 12. März 2003 bis 16. April 2003 hielt sie sich in der D.________ (Klinik) auf (IV-act. 17-9/20). Am 23. Juni 2004 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb sie mit \"HWS-Distorsion, Kopf\" (vgl. IV-act. 1-5/8).
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B. Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 3. Januar 2006, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 27). Eine dagegen erhobene (damals mögliche) Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Dezember 2008 gutgeheissen. Die IV-Stelle hielt fest, dass ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-act. 36). Dieses Ergebnis wurde dann mit Verfügungen vom 7. Mai 2009 vollzogen (vgl. IV-act. 42, 43).
\n In der Zwischenzeit hatte die E.________ (Unfallversicherung) am 13. Oktober 2005 verfügt, dass zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 2002 und den weiterhin geklagten Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei. Dieses Ergebnis wurde von der E.________(Unfallversicherung) mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid 327/06 vom 20. September 2006 abgewiesen (vgl. UV-act. 4-63ff./84).
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C. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens teilte Dr.med. F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) der IV-Stelle am 16. Januar 2013 mit, dass A.________ am 2. Januar 2009 als Beifahrerin eine Auffahrkollision erlitten habe (IV-act. 58-3/4). Daraufhin erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (IV-act. 63). Der Begutachtungsauftrag wurde der G.________ zugelost (IV-act. 67). Das G.________-Gutachten wurde am 1. Juni 2015 erstattet (IV-act. 72). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen (IV-act. 77). Am 18. Januar 2016 fand ein Gespräch zur Abklärung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen statt (IV-act. 86). Am 21. März 2016 holte die IV-Stelle Auskünfte von der Psychiaterin Dr. P.________ ein, welche A.________ seit dem 24. Februar 2015 behandelte (IV-act. 90). Zudem liess die IV-Stelle A.________ im Jahre 2016 an mehreren Tagen observieren (mit Observationsbericht vom 27.10.2016, vgl. Vi-act. Bericht Observation).
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D. Am 15. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der G.________ als nötig erachtet werde (IV-act. 91). Das Verlaufsgutachten folgte am 14. November 2017 (IV-act. 104).
\n Der weitere Verlauf verzögerte sich, weil die IV-Stelle zunächst den Ausgang des laufenden, den Ehemann K.________ betreffenden Verfahrens abwartete, welcher die gleiche Auffahrkollision vom 2. Januar 2009 erlitten hatte (der Ehemann als Lenker des Fahrzeugs, die Ehefrau als Beifahrerin). Dem Ehemann hatte die IV-Stelle bereits früher mit Verfügung vom 7. September 2007 auf der Basis eines IV-Grades von 63% mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (zuvor bezog der Ehemann seit dem 1. Juni 2000 eine Viertelsrente, nachdem er am 24. Juni 1999 bei der Arbeit von einem Dach gestürzt war, vgl. VGE 366/01+423/02 vom 19.2.2003). Am 20. März 2018 hatte die IV-Stelle verfügt, dass die bisherige IV-Rente rückwirkend per 30. April 2016 aufgehoben werde und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert würden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht schlossen K.________ sowie die IV-Stelle einen Vergleich, wonach der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bis 30. April 2018 bejaht und ab 1. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 55%) anerkannt wurde (ohne Rückerstattungspflicht für die bereits bezogenen Rentenleistungen). Diesem Vergleich hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 5+38 vom 10. Dezember 2018 zugestimmt (vgl. Archiv-Nr. 428/18).
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E. Am 24. April 2019 verfügte die IV-Stelle, die bisherige ganze IV-Rente für A.________ werde auf eine halbe Rente herabgesetzt, wobei die Herabsetzung mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung erfolge (vgl. Bf-act. 2 i.V.m. IV-act. 113).
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F. Gegen diese am 26. April 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 27. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten sei.
\n Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 26. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin am Anspruch auf eine ganze IV-Rente fest. Im Eventualstandpunkt (S. 5, Ziff. 6 der Replik) machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einkommensvergleichs einen Anspruch auf (mindestens) eine Dreiviertelsrente geltend. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 24. September 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird nach