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\n \n \n I 2019 39
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| \n Entscheid vom 12. Dezember 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt A.________
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. .________ 1962, war als Mitarbeiter des Werkdienstes der Gemeinde B.________ erwerbstätig, als er am 25. Juni 2003 auf seinem Rennrad mit einem Auto kollidierte (Vi-act. 350). C.________ wurde mit dem Rettungsdienst ins Spital Schwyz gebracht, wo eine Gehirnerschütterung, eine Verstauchung und Zerrung der Wirbelsäule und verschiedene oberflächliche Wunden diagnostiziert wurden (Vi-act. 352). Die Suva erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten. Nach Wiederaufnahme der Arbeit im Oktober 2003 traten Schulterschmerzen auf; in der Folge wurde eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts diagnostiziert und operativ behandelt (Vi-act. 369). Auch diesbezüglich anerkannte die Suva eine Leistungspflicht. Im Frühjahr 2005 konnte die Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang (50%-80%) wieder aufgenommen werden (Vi-act. 15 S. 2-3). Mit Erreichen der von Seiten der Ärzte attestierten vollen Arbeitsfähigkeit im Sommer 2005 nahmen die Beschwerden wieder zu (insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen), weshalb ab November 2005 eine Reduktion der Arbeitstätigkeit auf 50% erfolgte (Vi-act. 18 S. 1). Allmählich konnte das Arbeitspensum daraufhin wieder gesteigert werden und ab Oktober 2006 war C.________ wieder zu einem vollen Arbeitspensum erwerbstätigt (Vi-act. 33, 36). Ca. zwei Jahre später verschlechterte sich der Gesundheitszustand wieder, wobei Kopf- und Nackenschmerzen sowie kognitive Störungen und Schlafstörungen im Vordergrund standen. Vom 28. Juli bis zum 30. August 2008 wurde C.________ deshalb in der Rehabilitationsklinik Rheinfelden behandelt (Vi-act. 55). Nach dem Austritt aus der Klinik war C.________ wiederum in einem reduzierten Pensum von 60% erwerbstätig (Vi-act. 66); eine Steigerung der Arbeitstätigkeit konnte in der Folge nicht mehr realisiert werden.
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B. Nach umfassenden medizinischen Abklärungen sprach die Suva C.________ mit Verfügung vom 10. Juni 2013 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 43% eine Rente ab dem 1. Juni 2013 zu sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 45% (Vi-act. 187). Auf Einsprache hin wurde die Rente auf 50% erhöht (Vi-act. 203).
\n Die IV-Stelle Schwyz sprach C.________ am 27. März 2014 ebenfalls eine Rente zu und zwar gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% ab dem 1. Juli 2009 und von 50% ab dem 1. April 2010 (Vi-act. 213).
\n Nach der Rentenfestsetzung wurde das Arbeitspensum von C.________ mit Vertragsänderung zum Arbeitsvertrag auf 50% festgesetzt (ab 1.11.2015, Vi-act. 238).
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C. Nachdem C.________ anlässlich einer Besprechung mit der Suva vom 25. Oktober 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Vi-act. 242), holte die Suva weitere medizinische Berichte ein. Seit Frühjahr 2017 bestand eine ärztlich attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 282). Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hielt die Suva dann fest, dass sich der Rentenanspruch nicht verändert habe (Vi-act. 263). Dagegen wehrte sich C.________ (anwaltschaftlich vertreten) mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (Vi-act. 265). Er machte insbesondere geltend, die neu aufgetretenen Herzbeschwerden stünden in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 2003.
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D. Ab dem 1. November 2017 absolvierte der Versicherte auf Veranlassung der IV ein Arbeitstraining bei der U.________ für die Dauer von vier Monaten (Vi-act. 270) und in der Folge wurde ein Arbeitsversuch (ebenfalls in der Reismühle Brunnen) für die Dauer von vier Monaten (bis Ende Juni 2018) vereinbart (IV-act. 317 CD-Rom).
\n Am 28. März 2018 kündigte die Gemeinde B.________ das Arbeitsverhältnis mit C.________ per Ende Juni 2018 (IV-act. 325 CD-Rom). Am 19. April 2018 wurde der Arbeitsversuch bei der U.________ abgebrochen (IV-act. 333 CD-Rom). Mit Schreiben vom 29. April 2018 an die Suva berichtete der Hausarzt von C.________, dass bei Überkopfarbeiten im Rahmen des Arbeitstrainings Schmerzexacerbationen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung und Gefühlsstörung in die Schulter aufgetreten seien. Es gelte der Zusammenhang mit diesen Beschwerden und dem Unfallereignis von 2003 abzuklären (Vi-act. 298).
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E. Die Suva verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2018 einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juni 2003 und den gemeldeten Herzbeschwerden (Vi-act. 314). Mit Verfügung vom
22. Juni 2018 verneinte sie auch einen Zusammenhang zwischen den verstärkten HWS-Beschwerden, welche zum Abbruch des Arbeitstrainings geführt hatten, mit dem Unfallereignis von 2003 (Vi-act. 319).
\n Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 liess C.________ gegen die Verfügung vom
30. Mai 2018 Einsprache erheben (Vi-act. 323). Mit Eingabe vom
21. August 2018 liess er auch gegen die Verfügung vom 22. Juni 2018 Einsprache erheben (Vi-act. 328).
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F. Mit Entscheid vom 17. April 2019 ist die Suva auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 (betr. Kausalzusammenhang zwischen Herzbeschwerden und Unfallereignis) nicht eingetreten (Vi-act. 345). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n Mit separatem Entscheid vom 17. April 2019 hat die Suva zudem die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2018 (betr. Kausalzusammenhang zwischen verstärkten Zervikalbeschwerden und Unfallereignis) abgewiesen (Vi-act. 348).
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G. Dagegen liess C.________ mit Eingabe vom 27. Mai 2019 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 17.4.2019 bzw. die Verfügung vom 22.6.2018 seien aufzuheben.
\n 2.
Die adäquate Unfallkausalität der 2018 eingetretenen Verschlechterung der Situation an der HWS zufolge der Unfallfolgen (Ereignis vom 25.6.2003) bzw. nachgewiesenen zusätzlichen Schäden und Beschwerden anzuerkennen.
\n 3.
Entsprechend seien dem Versicherten von der Unfallversicherung Suva Leistungen gemäss UVG in adäquatem, noch zu spezifizierendem Umfang zu erbringen.
\n 4.
Es sei gegebenenfalls die Frage der Unfallkausalität der aktuellen Verschlechterung der Situation an der HWS zum Unfallereignis 2003 einem erfahrenen Traumatologen bzw. orthopädischen Chirurgen wie zum Beispiel Prof.Dr. Clément Werner, Universitätsspital Zürich, zur Begutachtung vorzulegen.
\n 5.
Kosten und Entschädigungsfolge.
\n Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 liess C.________ zusätzliche Dokumente beim Gericht einreichen.
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H. Die Suva beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.
\n Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 13. September 2019 vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (