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I 2019 51
 
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Entscheid vom 13. November 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rente/Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1955) arbeitete als Serviceangestellte für die E.________ AG und war dadurch bei der C.________ AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 29. Dezember 2017 frühmorgens beim Kehricht raustragen auf der Treppe ausrutschte und sich gemäss Schadenmeldung UVG eine Prellung am Thorax rechts (Rippen, Brustkorb) und an der Mittelhand (ohne Finger) links zuzog. Die C.________ AG richtete in der Folge Taggelder und Heilkosten aus.
\n B. Mit Bericht vom 25. April 2018 empfahl die behandelnde Ärztin eine Tra­pezektomie und Suspensionsarthroplastik. Die beratende Ärztin der C.________ AG, Dr.med. F.________ (FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) erklärte am
\n 7. Mai 2018, es handle sich um eine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes (CMC-I-Arthrose), die Operation diene zur Behandlung der Unfallfolgen. Gleichtags erteilte die C.________ AG Kostengutsprache für den Eingriff, der am 17. Mai 2018 durchgeführt wurde.
\n C. Am 14. August 2018 untersuchte Dr.med. F.________ A.________. Sie bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und empfahl eine Reevaluation sechs Monate postoperativ. Ein weiterer Untersuch erfolgte am 5. Februar 2019. Nachdem Dr.med. F.________ feststellte, aus medizinischer Sicht sei durch weitere Therapien keine Verbesserung mehr zu erwarten, der Endzustand sei erreicht, sprach die C.________ AG A.________ mit Verfügung vom 4. März 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12% zu sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 bei einer Integritätseinbusse von 5%.
\n D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. April 2019 Einsprache mit den Anträgen, es sei eine Invalidenrente von deutlich mehr als 12% und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mindestens 10% zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2019 wies die C.________ AG die Einsprache ab.
\n E. Am 9. Juli 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der CA.________ vom 12. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von deutlich mehr als lediglich 12% zusteht.
\n 2. Der angefochtene Einspracheentscheid der CA.________ vom 12. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mehr als nur 5% zusteht.
\n 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der CA.________ vom 12. Juni 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
\n 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 beantragt die C.________ AG, die Beschwerde vom 9. Juli 2019 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 sei zu bestätigen. Sie macht unter anderem geltend, der angefochtene Einspracheentscheid sei nicht durch die CA.________ ausgestellt, sondern von der C.________ AG. Die Beschwerde sei daher schon mangels Passivlegitimation der eingeklagten Marke CA.________ abzuweisen.
\n G. Mit Replik vom 2. September 2019 beantragt die Beschwerdeführerin:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von deutlich mehr als lediglich 12% zusteht.
\n 2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mehr als nur 5% zusteht.
\n 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Juni 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
\n 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Damit habe sie replicando die Parteibezeichnung berichtigt, was rechtsprechungsgemäss zulässig sei, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Zudem habe die Vorinstanz die Passivlegitimation bislang nie bestritten.
\n Mit Duplik vom 10. September 2019 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im Rubrum der Beschwerde vom 9. Juli 2019 wird die CA.________, als 'Beschwerdegegnerin' bezeichnet. Beantragt wird die Aufhebung des Einspra-cheentscheides der CA.________ vom 12. Juni 2019. Gemäss Rubrum des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2019 erging dieser in Sachen A.________ gegen C.________ AG und er ist unterzeichnet durch die C.________ AG. Einzig im Briefkopf erscheint CA.________ (Bf-act. 2). Die Vorinstanz macht daher geltend, soweit die Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der CA.________ Beschwerde erhebe, sei diese mangels Passivlegitimation abzuweisen.
\n Aus der Beschwerdeschrift geht klar und unmissverständlich hervor, was Anfechtungsgegenstand ist, nämlich der Einspracheentscheid der C.________ AG vom 12. Juni 2019, welcher der Beschwerde als actorum 2 beigelegt wurde. Die Beschwerde wird nicht gegen die CA.________ bzw. C.________ AG erhoben, sondern sie erfolgt gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019, welcher von der C.________ AG als zuständige Unfallversicherung erlassen wurde; diese ist automatisch und unabhängig von den Angaben im Rubrum der Beschwerdeeingabe als Behörde, die den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen hat, Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil EVGer I 786/05 vom 12.9.2006 Erw. 2.2; vgl. auch VGE I 2019 27 vom 15.10.2019 Erw. 1). Bei dem von der Vorinstanz ins Recht gelegten Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (KK.2015.00012 vom 26.6.2015) handelt es sich um eine Streitigkeit in Sachen Krankentaggeldversicherung nach VVG, mithin um eine Zivilrechtsstreitigkeit, die im Klageverfahren gemäss ZPO zu entscheiden war. Das Urteil ist daher für das vorliegende Verfahren nach