\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2019 56
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 15. Oktober 2019
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorsorgliche Sistierung einer IV-Rente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ________1958) hat eine Lehre als Carrosserie-spengler mit Fähigkeitsausweis abgeschlossen. Am 6. Juni 1981 erlitt er mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall (Klavikulafraktur rechts, Skapulafraktur rechts, Berstungsfraktur des 8. Brustwirbels, Kantenabbruch 7. Brustwirbel und Malleolarfraktur rechts, vgl. IV-act. 5-7/15). Nach der IV-Anmeldung und diversen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 1982 eine ganze IV-Rente ab 1. Juni 1982 zu (IV-Grad 75%, vgl. IV-act. 23). In der Folge übernahm die IV im Hinblick auf die Meisterprüfung die Kosten für entsprechende Kurse zur Ausbildung als Carrosserie-Werkmeister (IV-act. 22). Mit Verfügung vom 30. Juni 1987 wurde der Rentenanspruch auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt (IV-act. 30). Hinzu kommt noch eine UVG-Invalidenrente der SUVA (IV-act. 72). A.________ ist Vater von drei zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (C.________, Jg. ________; D.________, Jg. ________ und E.________, Jg. ________, IV-act. 75). Seine Ehe mit F.________ ist seit 2001 geschieden (vgl. Beschwerde Rz. 6).
\n B. Seit 1990 führt A.________ einen eigenen Carrosseriebetrieb mit Abschleppdienst, seit 1. Juli 1996 in der Rechtsform einer GmbH (vgl. Beschwerde, Rz. 7 mit Hinweisen).
\n C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 sistierte die IV-Stelle vorsorglich den Anspruch auf eine halbe IV-Rente mit der sinngemässen Begründung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenansprechers wesentlich verändert hätten (IV-act. 105). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2013 108 vom 16. Oktober 2013 abgewiesen (IV-act. 113).
\n D. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Juli 2012 infolge Meldepflichtverletzung aufzuheben (IV-act. 116). Nach Einwänden des Rechtsvertreters von A.________ (IV-act. 120) verfügte die IV-Stelle am 18. Februar 2014, dass wiederum ab 1. August 2013 eine halbe IV-Rente ausgerichtet werde (IV-act. 127).
\n E. Am 20. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine von Amtes wegen vorgenommene Überprüfung des Rentenanspruchs keine Veränderungen ergeben habe und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 140).
\n F. Am 17. Mai 2019 ging bei der IV-Stelle der von A.________ ausgefüllte Fragebogen für eine Revision der IV-Rente ein (IV-act. 143), worauf die IV-Stelle die Buchhaltungsunterlagen einforderte (IV-act. 144), welche am 5. Juni 2019 eintrafen (IV-act. 145). Gestützt darauf sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den bisherigen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 152). Gleichtags wurde der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern mit einem Abklärungsauftrag betraut (IV-act. 155).
\n G. Gegen die vorsorgliche Sistierung des Rentenanspruchs liess A.________ fristgerecht am 24. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 4. Juli 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet wird.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 4. Juli 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
  4. \n
  5. Der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n H. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Entscheid I 2013 108 vom 16. Oktober 2013, auf welchen verwiesen wird, dargelegt wurde, kann der Versicherungsträger nach