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I 2019 58
 
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Entscheid vom 12. Dezember 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Aufhebung einer Rente / Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1964, von Bosnien-Herzegowina) ist Mutter von zwei nun erwachsenen Kindern (1982, 1987; ihr Ehemann bezieht IV-Rentenleistungen, vgl. Verfahren I 2019 68). Am 16. Juni 1993 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Hausfrau wirkte sowie ab Februar 2002 teilweise eine Erwerbstätigkeit ausübte (IV-act. 27-5/10). Am 29. Dezember 1998 hatte sie eine Anmeldung für IV-Leistungen unterzeichnet (IV-act. 3-7/7). Sie klagte über depressive Verstimmung, Angst- und Panikzustände, Angst vor Krankheiten, chronische Müdigkeit und Leistungsverminderung (IV-act. 3-5/7). Die IV-Stelle wies am 17. August 1999 ihr Leistungsbegehren ab (IV-act. 13).
\n B. Auf eine Neuanmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2005 nicht eingetreten (IV-act. 23). Eine dagegen damals mögliche Einsprache hat die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Juni 2006 abgewiesen (IV-act. 31). Die anschliessende Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 80/06 vom 15. November 2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 35, 36).
\n C. Nach Einholung von ärztlichen Verlaufsberichten (IV-act. 41, 43), eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. C.________ (IV-act. 48), einer RAD-Stellungnahme von Dr.med. D.________ (IV-act. 49) sowie einem Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 51) gewährte die IV-Stelle A.________ mit Beschluss vom 26. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2007 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2007 bis 30. April 2007 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente, was entsprechend in den Verfügungen vom 7. Februar 2011 im Einzelnen (inkl. Kinderrenten) umgesetzt wurde (vgl. IV-act. 56, 57 i.V.m. IV-act. 60).
\n D. Am 30. Juni 2014 wurde von Amtes wegen ein IV-Revisionsverfahren eröffnet (IV-act. 61). Nach Einholung von Verlaufsberichten bei behandelnden Ärzten (IV-act. 66, 67), einem Abklärungsbericht Haushalt/Rente (IV-act. 73), einer RAD-Stellungnahme (IV-act. 72), einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung bei Dr.med. C.________ (IV-act. 78) sowie einer weiteren RAD-Stellungnahme (IV-act. 79-6/6) forderte die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Februar 2016 A.________ im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten auf, sich in eine fachärztliche stationäre psychiatrische Behandlung und anschliessend in eine ambulante psychiatrische Behandlung mit monatlichen Blutspiegelkontrollen der Antidepressiva zu begeben (IV-act. 80). Vom 14. bis 22. April 2016 hielt sich A.________ zum zweiten Mal in der Psychiatrischen E.________ Klinik auf (IV-act. 84).
\n E. Am 28. November 2016 verfügte die IV-Stelle, die Ausrichtung der Rente werde per sofort eingestellt (IV-act. 93). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 142 vom 16. Mai 2017 die angefochtene Renteneinstellungsverfügung auf mit der sinngemässen Begründung, dass kein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde bzw. der Versicherten nicht hinreichend klar angedroht wurde, dass ihr im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der stationären psychiatrischen Therapie und/oder einer nicht regelmässigen Durchführung der Blutspiegelkontrollen die IV-Rente vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werde (IV-act. 102-15/17).
\n F. Am 29. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (IV-act. 120).
\n Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 eröffnete die IV-Stelle folgendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-act. 122):
\n Aufgrund des Urteils durch das Verwaltungsgericht vom 16.05.2017 und der Beurteilung des Falles durch den regionalen ärztlichen Dienst und den Rechtsdienst der IV-Stelle kann unverändert von einer adäquaten Behandlung eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, da gemäss Bericht der E.________ Klinik, bereits nach der kurzen stationären Behandlung im April 2016 eine leichte Verbesserung zu verzeichnen war. Die stationäre Behandlung wurde damals von Frau A.________ eigenverantwortlich abgebrochen.
\n Daher macht die IV-Stelle Frau A.________ folgende Auflagen im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht:
\n -           Erneute stationäre psychiatrische Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie - welche von Frau A.________ nicht abgebrochen werden darf - mit Neueinstellung der Antidepressiva;
\n -           Anschliessend ambulante psychiatrische Behandlung durch einen Facharzt/ eine Fachärztin für Psychiatrie von mindestens 6 Monaten Dauer und weiterhin bis zum Abschluss des Verfahrens;
\n -           Ab dem Klinikaustritt monatliche Blutspiegelkontrollen der Antidepressiva durch den Hausarzt.
\n Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die stationäre Behandlung nicht abgebrochen werden darf und ohne Unterbruch durchzuführen ist. Der Entscheid, wann ein Austritt in die ambulante Weiterbehandlung angezeigt ist, obliegt dem med. Dienst der stationären psychiatrischen Einrichtung nach Eintritt der zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auch muss Frau A.________ aktiv und uneingeschränkt an den Therapien mitwirken und die verordneten Medikamente ordnungsgemäss und in der vom Arzt vorgegebenen Dosis und zur vorgeschriebenen Zeit einnehmen.
\n Des Weiteren verwies die IV-Stelle auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Zumutbarkeit von medizinischen Behandlungen und zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen und schloss das Schreiben vom 14. Dezember 2017 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Auflagen die Rentenzahlungen eingestellt würden.
\n G. Vom 31. Januar 2018 bis zum 1. März 2018 war A.________ erneut in der E.________ Klinik hospitalisiert (IV-act. 126). Nach einer Prüfung des Austrittsberichts der Klinik (IV-act. 131) empfahl die RAD-Psychiaterin Dr.med. univ. Dr.phil. F.________ am 26. April 2018 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 134-5/5). Der Begutachtungsauftrag wurde der G.________AG zugelost (IV-act. 139). Am 28. Juni 2018 wurden dem Rechtsvertreter der Versicherten die Namen der Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 142). Am 1. Oktober 2018 ging das interdisziplinäre G.________AG-Gutachten vom 27. September 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 153). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr.med. D.________ am 10. Januar 2019 Stellung (IV-act. 157-8/8). Mit Vorbescheid vom 6. März 2019 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2005 aufzuheben (IV-act. 160). Daraufhin forderte der Rechtsvertreter von A.________ am 14. März 2019 die IV-Akten an, welche ihm in der Folge am 25. März 2019 zugestellt wurden (IV-act. 163). Mit Eingabe vom 5. April 2019 beantragte der Rechtsvertreter für A.________, dass der Vorbescheid aufzuheben und weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten sei (IV-act. 164). Am 9. April 2019 reichte der Rechtsvertreter noch eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr.med. H.________ vom 4. April 2019 ein (IV-act. 165f.). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt am 6. Juni 2019. Am 18. Juli 2019 verfügte die IV-Stelle, dass die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Dezember 2005 aufgehoben werde und dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss