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\n \n \n I 2019 64
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| \n Entscheid vom 16. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ GmbH, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Alpenquai 28, Postfach, 6005 Luzern, \n Vorinstanz, C.________, \n Beigeladener,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung als selbständig- bzw. unselbständig Erwerbender)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ war im Bereich Limousinenservice tätig, als er am 31. August 2016 der Suva einen Fragebogen zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einreichte. Mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde ihm durch die Suva ein Doppelstatus zuerkannt, indem Tätigkeiten für Direktkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Erwerbstätigkeit und Tätigkeiten für Taxizentralen/Taxivermittlungen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden (Vi-act. 11).
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B. Am 24. Oktober 2016 erhob C.________ Einsprache gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 14). Da sich aus der Einsprache ergab, dass C.________ neben anderen auf die Online Vermittlungsplattform A.________ setzte, unterrichtete die Suva am 22. Mai 2017 die A.________ GmbH über die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einsprache (Vi-act. 23). Am 23. Juli 2017 erhob die A.________ GmbH ihrerseits Einsprache (Vi-act. 27). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 gelangte die Suva zum Ergebnis, dass für C.________ bei der Tätigkeit für die A.________ GmbH die einzelnen Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit deutlich überwiegen, weshalb die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 bestätigt und die Einsprachen von C.________ (betreffend Tätigkeit für A.________ GmbH) sowie von der A.________ GmbH abgewiesen wurden (Vi-act. 50).
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C. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 liess die A.________ GmbH am 6. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2016 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 (Kunden-Nr. 1405-11235.0) aufzuheben und C.________ in Bezug auf das seit 1. Januar 2016 unter verschiedenen Rahmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren.
\n 2.
Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2011 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).
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\n Im Weiteren stellte sie folgende prozessuale Anträge:
\n 1.
Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend C.________ beizuziehen.
\n 2.
Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von C.________ eingeleitetem Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 zu vereinen.
\n 3.
Eventualiter sei C.________ als Mitbetroffener in diesem Verfahren beizuladen und die Akten aus einem allenfalls von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 beizuziehen.
\n Seitens C.________ ging beim Gericht innert Frist keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ein.
\n
D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde C.________ durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in das Verfahren beigeladen. Ihm sowie der Suva wurde zur Einreichung der Vernehmlassung Frist bis 27. August 2018 angesetzt. C.________ reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 27. August 2018, auf die Beschwerde sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Beschwerde sei von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons Luzern zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Urteils zu überweisen.
\n
F. Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin:
\n 1.
Es sei auf die Beschwerde vom 6. Juli 2018 der Beschwerdeführerin einzutreten.
\n 2.
Es seien die (prozessualen) Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 abzuweisen.
\n 3.
Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Zuständigkeit im Verfahren (UV.2018.00116) vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu sistieren.
\n 4.
Es sei keine Nachfrist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeantwort anzusetzen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Der Beigeladene nahm zur Beschwerdeantwort keine Stellung. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2018 (UV.2018.00116) ein.
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G. Mit Entscheid I 2018 58 v. 12. November 2018 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache wurde an das Kantonsgericht Luzern zur Weiterbehandlung überwiesen.
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H. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
\n 14. Dezember 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erheben.
\n Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
8C_870/2018 vom 8. August 2019 gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sei im materiell zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen zum Entscheid örtlich zuständig. Die Sache wurde zur materiellen Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
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I. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Beiladung von C.________ ins Verfahren bestätigt und den Parteien Frist angesetzt für die Einreichung einer Stellungnahme zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
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J. Die Suva beantragt mit Eingabe vom 6. November 2019 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Im Weiteren beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis zu rechtskräftigen Erledigung der vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Verfahren zwischen den Parteien (UV.2018.00180 und UV.2018.00116).
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K. Mit Replik vom 6. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragt die Abweisung des Sistierungsantrages.
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L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte der verfahrensleitende Richter den Parteien mit, dass auf eine Verfahrenssistierung verzichtet werde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Verfahrenssistierung ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten und auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a Justizgesetz [JG, SRSZ 231.110]; für das Sozialversicherungsrecht: