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I 2019 69
 
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Entscheid vom 13. November 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1959) war als Angestellte des D.________, bei der C.________ AG unfallversichert, als sie am 5. Juli 2018 zu Hause auf einem Stuhl stand, das Gleichgewicht verlor, herunterspringen musste und sich dabei am rechten Knie verletzte. Die Arbeit­geberin meldete den Vorfall am 4. August 2018 der Unfallversicherung.
\n B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte die C.________ AG fest, dass sie
\n den Fall per 8. Oktober 2018 abschliesse und den Anspruch auf weitere Ver­sicherungsleistungen ablehne. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben am 27. November 2018 die E.________ AG als Krankenversicherer und am 10. Dezember 2018 A.________ Einsprache. Am 14. Januar 2019 ergänzte der Krankenversicherer - nunmehr unter dem Rechtsträger F.________ AG - seine Einsprache. Am 9. Mai 2019 erfolgte eine Ergänzung der Einsprache von A.________ durch ihren Rechtsvertreter. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 wurden die Einsprachen abgewiesen.
\n C. Am 3. September 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.  Der angefochtene Einspracheentscheid der C.________ AG vom 12. August 2019 sei dahingehend abzuändern, dass diese der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom 5. Juli 2018 und den daraus resultierenden Kniebeschwerden vollumfänglich (über den 8. Oktober 2018 hinaus)
\n die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu er­bringen hat, insbesondere Heilkosten.
\n 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der C.________ AG vom 12. August 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzenden Abklärungen vorzunehmen.
\n 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
\n 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 3. September 2019 sei vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
\n Am 29. Oktober 2019 hat das Gericht bei der Vorinstanz weitere Akten einge­fordert, die am 12. November 2019 eingingen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Schadenmeldung vom 4. August 2018 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG einen Unfall der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018. Sie sei zu Hause vom Stuhl aufs Knie gefallen. Verletzt sei das rechte Knie, der Meniskus sei gerissen, das Kreuzband überdehnt. Erstbehandelnder Arzt sei Dr.med. G.________ (Facharzt für Innere Medizin), nachbehandelnder Arzt sei Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportarzt GOTS & DGSP). Seit dem 1. August 2018 bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 2). Am 17. August 2018 und 17. September 2018 bestätigte die C.________ AG die Schadenmeldung. Zu den Versicherungsleistungen könne sie noch nicht Stellung nehmen, sie kläre ihre Leistungspflicht. Aus den Schreiben geht sodann hervor, dass die C.________ AG Versicherungsträger ist, die Schadenerledigung durch die I.________ erfolgt (Vi-act. 7; 27).
\n Mit Verfügung vom 21. November 2018 teilte die C.________ AG der Beschwerdeführerin mit, sie müsse den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 8. Oktober 2018 abschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen (Vi-act. 42). Diese Beurteilung bestätigte die Vorinstanz mit dem Einsprache­entscheid vom 12. August 2019 (Vi-act. 59). Die Beschwerdeführerin beantragt Versicherungsleistungen, insbesondere Heilkosten, über den 8. Oktober 2018 hinaus. Mithin ist vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht für die Zeit nach dem 8. Oktober 2018 zu Recht abgelehnt hat.
\n 2.1 Gemäss