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\n \n \n I 2019 72
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| \n Entscheid vom 16. Januar 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (höhere Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1956) war jahrelang als Hebamme berufstätig. Im Rahmen der Mithilfe bei einer Geburt am 17. August 2011 zog sie sich ein Rotationstrauma am rechten Handgelenk zu und litt seither an Handgelenksschmerzen. Am 30. März 2012 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle gewährte Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Mit Schlussbericht vom 5. November 2013 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen, weil sich A.________ nicht in der Lage sah, einer Arbeit nachzugehen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung, welche an der MEDAS C.________ durchgeführt wurde. Die Ergebnisse wurden im Gutachten vom 22. September 2014 (IV-act. 75) zusammengefasst. Gestützt darauf gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2015 für einen befristeten Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine ganze IV-Rente (IV-act. 107).
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B. Eine gegen diese Rentenverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 61 vom 13. Januar 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als A.________ bis 31. Mai 2013 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Juni 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannt wurde (vgl. IV-act. 125-14ff./38).
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C. Gegen diesen VGE I 2015 61 vom 13. Januar 2016 beschwerte sich A.________ beim Bundesgericht und beantragte (zusätzlich zur unbestrittenen ganzen IV-Rente bis 31. Mai 2013) ab 1. Juni 2013 eine halbe IV-Rente. Mit Urteil
8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde und damit das Begehren um Gewährung einer halben IV-Rente ab 1. Juni 2013 (anstelle der zugesprochenen IV-Viertelsrente) abgewiesen (vgl. IV-act. 127).
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D. In der Zwischenzeit war am 2. September 2015 bei der IV-Stelle ein Arztzeugnis von der Psychiaterin Dr.med. D.________ eingegangen, wonach A.________ seit dem 28. August 2015 aus psychiatrischen Gründen zu 50% arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich machte die damalige Rechtsvertreterin von A.________ per Email vom 3. September 2015 an die IV-Stelle geltend, damit werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldet (vgl. IV-act. 114 i.V.m. 124).
\n Nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Juni 2016 nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur vorgebrachten gesundheitlichen Verschlechterung Stellung und empfahl eine Begutachtung durch den Psychiater Dr.med. F.________ was der damaligen Rechtsvertreterin am 4. Juli 2016 mitgeteilt wurde (IV-act. 136). Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um eine rasche Durchführung der Begutachtung (IV-act. 138), was nicht möglich war, weil der Gutachter bis 15. August 2016 ferienabwesend war (IV-act. 136). Am 12. August 2016 teilte die damalige Rechtsvertreterin der IV-Stelle mit, dass das Mandatsverhältnis beendet wurde (IV-act. 155).
\n Am 15. August 2016 wurde A.________ im H.________ (Spital) wegen persistierenden Handgelenksbeschwerden rechts operiert (Exzision des Abrissfragmentes am Ulnastyloid rechts, vgl. IV-act. 158).
\n Mit Schreiben vom 17. August 2016 an A.________ setzte der mit der Begutachtung betraute Psychiater den Untersuchungstermin per 30. September 2016 fest (IV-act. 157-2/2). Dieser Termin wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 2016 abgesagt, weil der Hausarzt Dr.med. G.________ der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass in Anbetracht der neuen Operation vom 15. August 2016 eine psychiatrische Begutachtung nicht mehr nötig sei (IV-act. 159).
\n Mit Verfügung vom 26. August 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Berufsberatung hinsichtlich Umschulungsmassnahmen (IV-act. 165).
\n Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 forderte die von A.________ erneut beauftragte Rechtsvertreterin, dass die IV-Stelle die in Aussicht gestellte Begutachtung nun in die Wege leiten solle (IV-act. 182). Der Hausarzt Dr.med. G.________ lehnte es mit Schreiben vom 12. März 2017 an die IV-Stelle ab, weitere Arztzeugnisse für A.________ auszufüllen (mit der sinngemässen Begründung, dass seine bisherigen Zeugnisse und Beurteilungen nie ernstgenommen worden seien und er nun genug habe, vgl. IV-act. 188). Mit Email vom 1. Mai 2017 erneuerte die Rechtsvertreterin das Begehren um Durchführung einer Begutachtung (IV-act. 197). Am 15. Mai 2017 teilte die gleiche Rechtsvertreterin mit, dass das Mandatsverhältnis wieder beendet sei (IV-act. 201). Stattdessen trat nun Rechtsanwalt lic.iur. I.________ vorübergehend als neuer Rechtsvertreter für A.________ auf (IV-act. 199f., bis September 2018, vgl. IV-act. 232).
\n Am 19. Mai 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernommen werden (IV-act. 203). Der Begutachtungsauftrag wurde der J.________ zugelost (IV-act. 210). Das entsprechende MEDAS-Gutachten wurde am 23. Februar 2018 erstattet (eingegangen am 26.02.2018, vgl. IV-act. 218).
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E. Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl in seiner am 26. März 2018 abgegebenen Stellungnahme eine Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern vorzunehmen, welche am 26. April 2018 erfolgte (IV-act. 222-7/7f.). Die Antwort der MEDAS-Gutachter traf am 13. November 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 234). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Begehren um Erhöhung der IV-Rente abzuweisen (IV-act. 238). Dazu nahm der neu für A.________ auftretende Rechtsanwalt lic.iur. B.________ innert mehrfach erstreckter Frist am 18. Februar 2019 Stellung (IV-act. 245). Nach Eingang von weiteren Berichten des K.________ (Spital) vom 12. März 2019 (IV-act. 260) und vom 30. April 2019 (IV-act. 263) verfügte die IV-Stelle am 17. Juli 2019, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 268).
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F. Gegen diesen Beschluss liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach