\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2019 76
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 16. März 2020
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1976) hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Metzger absolviert. Anschliessend hat er von 1995 bis 2002 für einen Metzgereibetrieb in C.________ sowie bis März 2008 für die D.________ AG gearbeitet (vgl. IV-act. 3-1/2 i.V.m. IV-act. 20-23/60). Daneben hielt er zusammen mit seinem älteren Bruder L.________ an verschiedenen Standorten diverse Tiere.
\n (…)
\n Seit 2008 bezog A.________ von der Fürsorgebehörde Q.________ wirtschaftliche Hilfe (vgl. Beschwerde S. 3). Ab 2017 wurde diese Unterstützung - offenbar im Zusammenhang einer Erbschaft - herabgesetzt (vgl. IV-act. 20-17/60 unten i.V.m. mit den URP-Beilagen).
\n B. Am 14. März 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die seit ca. 2000 aufgetretenen gesundheitlichen Probleme wurden mit \"3x Lungenentzündung, 1x Lungenembolie/ zuckerkrank/ 12 Tage im Koma gelegen\" umschrieben (vgl. IV-act. 1-6/8, Ziff. 6.1). Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle am 7. September 2018 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 13). Der Begutachtungsauftrag wurde der \"E.________\" zugelost (IV-act. 15). Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 4. Februar 2019 erstattet (IV-act. 20). Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Allgemeinmedizin FMH) beurteilte das E.________-Gutachten am 28. Februar 2019 als nachvollziehbar (IV-act. 21-8f./9).
\n C. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 23). Dagegen erhob A.________ innert erstreckter Frist am 14. Juni 2019 verschiedene Einwände und reichte zusätzlich einen Bericht des leitenden Arztes T.________ ein (vgl. IV-act. 29). 
\n D. Daraufhin erachtete der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 2. Juli 2019 weitere Abklärungen als nötig, welche u.a. eine Rückfrage bei der Gutachterstelle sowie die zusätzliche Durchführung einer neuropsychologischen Testung umfassten (IV-act. 30-10/10 und 31). Dazu äusserte sich die Gutachterstelle in einer Stellungnahme vom 5. August 2019 (IV-act. 33).
\n E. Mit Verfügung vom 28. August 2019 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 27. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2019 sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2018 eine ganze Rente zuzusprechen.
  4. \n
  5. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von beruflichen Massnahmen, insbesondere einer Umschulung, zurückzuweisen.
  6. \n
  7. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
  8. \n
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  10. \n
\n Verfahrensanträge:
\n
    \n
  1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
  4. \n
\n F. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 29. November 2019 erneuerte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 8. Januar 2020. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 31. Januar 2020 Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 19. Februar 2020 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit