\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n I 2019 79
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 14. Februar 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________AG, \n Beschwerdeführerin,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - B.________AG,
\n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - D.________,
\n Beigeladene, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Unfallkausalität)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. D.________ (Jg. 1979) verletzte sich am 10. März 2015 beim Schwingen am rechten Knie. Diagnostiziert wurde eine vollständige isolierte Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) rechts (Bf-act. 4). Die konservative Behandlung konnte am 27. April 2016 abgeschlossen werden (Bf-act. 6). Sie war für diesen Unfall über ihre Arbeitgeberin bei der A.________AG (nachfolgend A.________) obligatorisch unfallversichert (Bf-act. 3).
\n Am 14. Mai 2016 verletzte sich D.________ beim Schwingen neuerlich am rechten Knie (Bf-act. 7). Der behandelnde Arzt stellte die Diagnose einer Retraumatisierung des rechten Knies beim Schwingen mit Re-Ruptur der konservativ behandelten VKB-Ruptur (Bf-act. 9). Die Behandlung erfolgte erneut konservativ; der Fall konnte durch die A.________, bei welcher D.________ für die Folgen auch dieses Unfalls obligatorisch unfallversichert war, im April 2017 abgeschlossen werden mit dem Hinweis, \"sollte es zu einem Rückfall oder zu Spätfolgen kommen, haben Sie selbstverständlich wieder Anspruch auf Leistungen\" (Bf-act. 10).
\n
B. Am 9. Juni 2018 erlitt D.________ beim Schwingen wieder eine Verletzung des rechten Knies (Vi-act. 2/66). D.________ war zu diesem Zeitpunkt bei der E.________AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der B.________AG (nachfolgend B.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 9. Juni 2018 stellte Dr.med. K.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) die Diagnosen eines schweren Distorsionstraumas beim Schwingen am 9. Juni 2018 mit Re-Ruptur der früher konservativ behandelten VKB-Ruptur, medialer und lateraler Meniskusläsion; Status nach Knie-Distorsionstrauma links am 23. September 2017 beim Schwingen mit vollständiger Ruptur des VKB, Bone bruise im posterioren Tibiaplateau bds. sowie Status nach Retraumatisierung des rechten Kniegelenkes am 14. Mai 2016 beim Schwingen mit Re-Traumatisierung der konservativ behandelten VKB-Ruptur (Vi-act. 2/60).
\n
C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte B.________ die Versicherungsleistungen aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante per 1. Mai 2019 ein (Vi-act. 2/20).
\n Am 6. und 22. Mai 2019 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 23. April 2019 Einsprache (Vi-act. 2/17 und 16). D.________ hat die Verfügung vom 23. April 2019 nicht angefochten.
\n Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 wies B.________ die Einsprache ab (Bf-act. 1).
\n
D. Am 3. Oktober 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 2. September 2019 und die Verfügung vom 23. April 2019 seien aufzuheben.
\n 2.
Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
\n Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 lässt B.________ beantragen, die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. September 2019 sei zu bestätigen.
\n
E. Mit Verfügung vom 5. November 2019 lädt das Verwaltungsgericht D.________ bei und gewährt ihr die Möglichkeit, als Beigeladene zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Stellung zu nehmen. D.________ äusserte sich in der Folge nicht.
\n
F. Am 27. Dezember 2019 reicht A.________ die Replik ein, wobei sie an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhält. Die Duplik der Vorinstanz erfolgt am 8. Januar 2020; sie wiederholt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im Rubrum der Beschwerde vom 3. Oktober 2019 wird die B.________Life, als 'Beschwerdegegnerin' bezeichnet. Beantragt wird die Aufhebung des Einspra-cheentscheides vom 2. September 2019. Gemäss Rubrum dieses Einspra-cheentscheides erging dieser in Sachen A.________AG gegen B.________AG und er ist unterzeichnet durch die B.________AG. Einzig im Briefkopf erscheint B.________Life (Bf-act. 1). Die Vorinstanz macht daher geltend, soweit die Beschwerdeführerin gegen die B.________Life Beschwerde erhebe, sei diese mangels Passivlegitimation abzuweisen.
\n Aus der Beschwerdeschrift geht klar und unmissverständlich hervor, was Anfechtungsgegenstand ist, nämlich der Einspracheentscheid der B.________AG vom 2. September 2019, welcher der Beschwerde als actorum 1 beigelegt wurde. Die Beschwerde wird nicht gegen die B.________Life bzw. B.________AG erhoben, sondern sie erfolgt gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2019, welcher von der B.________AG als zuständige Unfallversicherung erlassen wurde; diese ist automatisch und unabhängig von den Angaben im Rubrum der Beschwerdeeingabe als Behörde, die den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen hat, Vorinstanz (vgl. Urteil EVGer
I 786/05 vom 12.9.2006 Erw. 2.2; vgl. auch VGE I 2019 27 vom 15.10.2019 Erw. 1). Die unzutreffende Parteibezeichnung führt vorliegend weder zu einem Prozessurteil noch zur Abweisung der Beschwerde.
\n Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen einer Beschwerde nach