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\n \n \n I 2019 7
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| \n Entscheid vom 16. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, \n c/o C.________ (Verband),
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (polydisziplinäre Untersuchung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ______1976) hat die Primar- und Sekundarschule in D.________, von 1992 bis 1994 eine Handelsschule in E.________ sowie von 1995 bis 1997 eine Lehre als kaufmännische Angestellte bei der F.________ absolviert (IV-act. 14-2/2). Sie ist Mutter einer am ______ 2005 in G.________ geborenen Tochter (IV-act. 2-2/3). Nach diversen Anstellungen arbeitete sie ab 1. Mai 2010 als Sachbearbeiterin bei der IV-Stelle G.________ (IV-act. 14-1/2). Dieses Arbeitsverhältnis hat sie am 29. Oktober 2012 per 31. Januar 2013 gekündigt (IV-act. 12-7/7). Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 arbeitete sie für das Schulsekretariat der Gemeinde H.________ (IV-act. 14-1/2). Mit Schreiben vom 25. April 2013 meldete sich A.________ zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4). Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle G.________ bei der IV-Stelle Schwyz, ob letztere die Fallabklärung dieser ehemaligen Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ übernehme, was im Ergebnis bejaht wurde (IV-act. 5). Am 25. Juni 2013 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 25-2/18). Am 7. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass die IV Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (IV-act. 30). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%) zu gewähren (IV-act. 34). Dieser Vorbescheid wurde durch einen anderen vom 24. Januar 2014 ersetzt (mit einem Leistungsanspruch ab 1.4.2012, IV-act. 44). Mit Verfügung vom 20. März 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (zuzüglich entsprechende Kinderrente, vgl. IV-act. 49). Am 2. April 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass die IV-Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (IV-act. 52). Ab 12. August 2014 konnte A.________ eine befristete 50%-Anstellung bei der Stiftung I.________ in J.________ antreten (IV-act. 58). Am 24. August 2014 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag mit der K.________ für eine kleine Beschäftigung (Führung des Sekretariates ______ für den Kanton G.________, vgl. IV-act. 62).
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B. Am 19. November 2015 teilte A.________ der IV-Stelle Schwyz mit, dass sie die 50%-Stelle bei der Stiftung I.________ (u.a. wegen grosser Unruhe im Team, hohen Anforderungen etc.) per 31. Januar 2016 gekündigt habe (IV-act. 68). Am 5. August 2016 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Betreuerin im Alterszentrum L.________ in M.________ (50%, vgl. IV-act. 75). In einem Bericht vom 13. Januar 2017 an die IV-Stelle Schwyz machte der Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals G.________ (N.________) geltend, dass aktuell und auf Dauer lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen sei (IV-act. 88). Danach empfahl der RAD-Arzt Dr.med. O.________ (Allgemeinmedizin FMH) eine Beurteilung durch den psychiatrischen Dienst im RAD (vgl. IV-act. 89-4/5), welche am 2. März 2017 durch Dr.med.univ. Dr.phil. P.________ (FMH Psychiatrie/ Psychotherapie) vorgenommen wurde (vgl. IV-act. 89-5/5). Mit Vorbescheid vom 22. März 2017 kündigte die IV-Stelle Schwyz an, ab 1. Oktober 2016 eine Erhöhung auf eine ganze IV-Rente vorzusehen (IV-act. 92). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter der involvierten Vorsorgeeinrichtung (Q.________) mit einer Eingabe vom 25. April 2017 (IV-act. 94). Der RAD-Arzt Dr.med. O.________ empfahl am 27. Juni 2017 für den Fall, dass die Stellungnahme der RAD-Psychiaterin nicht genügen sollte, vom Rechtsvertreter der Vorsorgeeinrichtung 3 Vorschläge für einen externen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen (IV-act. 101-6/6). Daraufhin schlug der Rechtsvertreter am 7. August 2017 drei verschiedene Psychiater als Gutachter vor (IV-act. 106). Die Rechtsvertreterin von A.________ schlug am 29. August 2017 zwei andere Gutachter vor (IV-act. 108).
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C. Am 24. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass eine medizinische Abklärung nötig sei und Dr.med. R.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S.________) als Gutachter vorgesehen sei (IV-act. 114). Dagegen opponierte die Rechtsvertreterin von A.________ in einer Eingabe vom 2. November 2017 (IV-act. 116). Daraufhin kündigte die IV-Stelle am 28. Dezember 2017 an, anstelle von Dr.med. R.________ den von A.________ (bzw. ihrer Rechtsvertreterin) vorgeschlagenen Gutachter Dr.med. T.________ anzufragen (IV-act. 117). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 lehnte der Rechtsvertreter der involvierten Vorsorgeeinrichtung Dr.med. T.________ als Gutachter ab mit der Begründung, dass es sich dabei um einen ehemaligen Arbeitskollegen des behandelnden Arztes handle (IV-act. 118). In der Folge schlug die IV-Stelle am 16. Februar 2018 Dr.med. U.________ (V.________) als Gutachter vor (IV-act. 120). Der Begutachtungsauftrag wurde am 29. März 2018 erteilt (IV-act. 126).
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D. Seit dem 11. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 war A.________ in der Klinik W.________ hospitalisiert (IV-act. 131). Das am 19. Juli 2018 fertiggestellte Gutachten von Dr.med. U.________ ging am 20. Juli 2018 bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-act. 134). Dazu nahm der psychiatrische Dienst des RAD Zentralschweiz (Dr.med.univ. Dr.phil. P.________) am 6. September 2018 dahingehend Stellung, dass wegen grundlegender Mängel auf das Gutachten nicht abgestellt und stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fächern Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Innere Medizin einzuholen sei (IV-act. 135-13/15). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 lehnte A.________ die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung ab und verweis zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes (N.________) vom 2. Oktober 2018 (IV-act. 140, 141). Am 19. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung nötig sei (IV-act. 143). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ die IV-Stelle, ihre Einwände gegen ein polydisziplinäres Gutachten dem RAD zur Prüfung vorzulegen (IV-act. 145). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob die Rechtsvertreterin von A.________ weitere Einwände gegen die geplante Begutachtung (Formulierung des Begutachtungsauftrages, vgl. IV-act. 146). In einer Stellungnahme vom 29. November 2018 beharrte der psychiatrische Dienst des RAD auf die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung (IV-act. 147-12 f./13). Dieser Standpunkt, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung nötig sei, wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2018 übernommen (IV-act. 148).
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E. Gegen diese am 11. Dezember 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 24. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben.
\n - Es sei von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und es sei eine erneute psychiatrische Einzelbegutachtung, eventualiter mit einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung durchzuführen.
\n - Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterperson/en zurückzuweisen.
\n - Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. U.________ vom 19. Juli 2018 sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
\n - Bei der zu wiederholenden psychiatrischen Begutachtung, aber auch bei einer allfälligen polydisziplinären Begutachtung, sei der Kontext des Auftrages analog zum Auftrag vom 16. März 2018 zu formulieren - mit einem knappen Hinweis auf das nicht verwertbare Gutachten vom 19. Juli 2018.
\n - Sollte - entgegen unseren Anträgen - das Gutachten von Dr. U.________ nicht aus den Akten entfernt werden, muss bei allfälligen Fragen zu diesem Gutachten explizit darauf hingewiesen werden, dass dieses Gutachten als unverwertbar gilt.
\n - Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
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\n In einer Eingabe vom 25. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 stellte die IV-Stelle folgende Anträge:
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\n - In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie.
\n - Im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n - Unter anteilsmässiger Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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G. Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin folgende Änderung ihre Rechtsbegehren vor (Änderung im Kursivdruck, nicht im Original):
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\n - Die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben.
\n - Es sei von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute psychiatrische Einzelbegutachtung, eventualiter eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie durchführt.
\n - Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. U.________ vom 19. Juli 2018 sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
\n - Bei der zu wiederholenden psychiatrischen Begutachtung respektive bei der bidisziplinären Begutachtung sei der Auftrag für das medizinische Gutachten, insbesondere der Kontext des Auftrages analog zum Auftrag vom 16. März 2018 zu formulieren - mit einem knappen Hinweis auf das nicht verwertbare Gutachten vom 19. Juli 2018.
\n - Sollte - entgegen unseren Anträgen - das Gutachten von Dr. U.________ nicht aus den Akten entfernt werden, sei bei allfälligen Fragen zu diesem Gutachten explizit darauf hinzureisen, dass dieses Gutachten als unverwertbar gilt.
\n - Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
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\n Die IV-Stelle verzichtete am 1. Mai 2019 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien einig, dass - nachdem die weiterhin im Kanton G.________ wohnhafte Versicherte Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ war - die IV-Stelle Schwyz für die Abklärung und Festlegung des IV-Leistungsanspruchs zuständig ist. Das Gericht hat keinen Anlass, in dieser besonderen Konstellation die Zuständigkeit der IV-Stelle Schwyz in Frage zu stellen.
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2.1 Der Versicherungsträger hat nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist laut dem in