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I 2019 80
 
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Urteil vom 25. Januar 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Klägerin und Widerbeklagte,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Beklagte und Widerklägerin,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1961) war ab dem 1. September 2016 bei der O.________, Winterthur, als \"Event Senior Manager\" angestellt (KB 3) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses aufgrund eines Kollektivvertrages bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) krankentaggeldversichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2017 per 31. Dezember 2017 mit sofortiger Freistellung (KB 5). Ab dem 28. September 2017 wurde A.________ von Dr.med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (KB 6). Die Kündigungsfrist wurde deshalb bis 31. März 2018 verlängert (KB 7). Die C.________ leistete nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen ab dem 27. Dezember 2017 Taggelder in Höhe von Fr. 460.--/Tag; die Taggelder wurden bis Ende der Kündigungsfrist an die Arbeitgeberin ausgerichtet, ab dem 1. April 2018 wurden die Taggelder direkt an A.________ ausbezahlt (BB4).
\n Die C.________ veranlasste im November 2017 und im Mai 2018 vertrauensärztliche Abklärungen. Zwischen dem 14. Februar und dem 9. März 2019 wurde A.________ im Auftrag der C.________ an insgesamt neun Tagen während jeweils einigen Stunden observiert. An einer Besprechung vom 2. Mai 2019 wurde die Versicherte über die Überwachung informiert und es wurde ihr mitgeteilt, dass die Leistungen aktuell ruhen und ab diesem Datum keine weiteren Schadenfälle versichert seien (BB 15). Letztmals wurden A.________ am 21. März 2019 Taggelder ausbezahlt (für den Zeitraum bis 31. März 2019). Insgesamt wurden Taggelder in Höhe von Fr. 182'160.-- ausgerichtet.
\n B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage einreichen gegen die C.________ mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Leistung aus der Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertrag AL116643 zu erbringen.
\n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zur Klageeinreichung den Betrag von CHF 73'656.00 zzgl. Zins von 5% ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n C. Mit Klageantwort bzw. Widerklage vom 8. Januar 2020 stellte die C.________ folgende Anträge:
\n 1. Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klägerin seien abzuweisen.
\n 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 182'160.00 nebst Zins zu 5% seit Klageantworteinreichung resp. Widerklageeinreichung zurück zu zahlen.
\n 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten Überwachungs- und Abklärungskosten in der Höhe von CHF 17'570.15 nebst 5% Schadenszins seit Fälligkeit der Rechnung von XpertCenter AG zu bezahlen.
\n 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
\n 5. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 71'676.-- nebst 5% Zins seit dem 17. Juli 2019 zu bezahlen unter o/e Kostenfolge nach dem Ausgang des Verfahrens.
\n Mit Eingabe vom 16. April 2020 änderte die C.________ ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 wie folgt:
\n 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten Überwachungs- und Abklärungskosten in der Höhe von CHF 17'550.40 nebst 5% Schadenszins seit 2. April 2020 zu bezahlen.
\n D. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess A.________ eine Replik/Wider-klageantwort einreichen mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beklagte/Widerklägerin sei zu verpflichten, der Klägerin/Widerklägerin die Leistung aus der Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertrag AL116643 zu erbringen.
\n 2. Die Beklagte/Widerklägerin sei zu verpflichten, der Klägerin/Widerbeklagten für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 28. September 2019 den Betrag von CHF 71'676.00 zzgl. Zins von 5% ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
\n 3. Die Widerklage der Beklagten/Widerklägerin (Anträge Ziff. 2 und 3) sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MwSt) zulasten der Beklagten/Widerklägerin.
\n E. Die C.________ reichte am 23. Juni 2020 eine Duplik/Widerklagereplik ein mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klägerin seien abzuweisen.
\n 2. Die Klägerin / Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten / Widerklägerin CHF 182'160.-- nebst Zins zu 5% seit Klageantworteinreichung resp. Widerklageeinreichung zurück zu zahlen.
\n 3. Die Klägerin / Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten / Widerklägerin Überwachungs- und Abklärungskosten in Höhe von CHF 17'550.40 nebst 5% Zins seit 2. April 2020 zu bezahlen.
\n 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Klägerin / Widerbeklagten.
\n 5. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin / Widerbeklagten CHF 71'280.-- nebst 5% Zins seit dem 17. Juli 2019 zu bezahlen unter o/e Kostenfolge nach dem Ausgang des Verfahrens.
\n F. Mit Widerklageduplik vom 9. Oktober 2020 liess A.________ beantragen:
\n 1. Die Beklagte / Widerklägerin sei zu verpflichten, der Klägerin / Widerbeklagten die Leistung aus der Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertrag AL116643 zu erbringen.
\n 2. Die Beklagte / Widerklägerin sei zu verpflichten, der Klägerin / Widerbeklagten für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 28. September 2019 den Betrag von CHF 71'676.00 zzgl. Zins von 5% ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
\n 3. Die Widerklage der Beklagten / Widerklägerin (Anträge Ziff. 2 und 3) sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beklagten / Widerklägerin.
\n G. Am 13. Oktober 2020 informierte das Gericht die Parteien über die Absicht, aufgrund des mehrfachen Schriftenwechsels von einer mündlichen Hauptverhandlung abzusehen, wobei die Parteien hiergegen Einspruch erheben könnten. Gleichzeitig wurde der Beklagten/Widerklägerin die Widerklageduplik zugestellt. Innert Frist opponierte keine Partei gegen den Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung. Am 9. Dezember 2020 nahm die Beklagte/Widerklägerin Stellung zur Widerklageduplik.
\n Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess sich die Klägerin/Widerbeklagte zur Stellungnahe der Beklagten/Widerklägerin vom 9. Dezember 2020 vernehmen, wobei sie einen weiteren ärztlichen Bericht einreichte.
\n Die Beklagte/Widerklägerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Stellung, ebenfalls unter Beilage eines ärztlichen Berichts.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss