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I 2019 83
 
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Entscheid vom 14. Februar 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren ________1958) reiste 1981 in die Schweiz ein, heiratete 1985 und ist Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (ein weiteres ist als Säugling verstorben; vgl. IV-act. 69-11/74). Vom 18. April bis 9. Mai 2000 hielt sie sich in der C.________ (Klinik) auf; im Austrittsbericht wurde ein Fibromyalgiesyndrom mit chronischer panvertebraler Symptomatik diagnostiziert (IV-act. 4-5/12). Am 20. Oktober 2000 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein. Nach Abklärungen (mit Gutachten der D.________ (Klinik) vom 1.11.2001, IV-act. 17) verfügte die IV-Stelle am 11. November 2002, dass der ermittelte IV-Grad 43% betrage und A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente habe (zuzüglich Kinderrenten/ Zusatzrente für den Ehegatten, vgl. IV-act. 28-30). Zudem hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 fest, dass die Voraussetzungen zum Bezug einer halben Härtefall-Invalidenrente erfüllt seien (vgl. IV-act. 30-2/4 in fine).
\n B. Am 28. Januar 2003 meldete A.________ der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 33). Nach Abklärungen gelangte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2004 zum Ergebnis, dass der ermittelte IV-Grad weiterhin 43% betrage. Am Schluss dieser Verfügung hielt die IV-Stelle fest, dass mit der 4. IV-Revision die halbe Härtefall-Invalidenrente aufgehoben worden sei und mithin Anspruch auf eine IV-Viertelsrente sowie Ergänzungsleistungen bestehe (vgl. IV-act. 38-2/4).
\n Am 7. Juli 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit/ 20% Haushalt) ermittelt werde und dass ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und ab 1. Januar 2004 (bei einem IV-Grad von 61.8 bzw. 62%) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (vgl. IV-act. 43 und 44). Am 31. Mai 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die durchgeführte Überprüfung des IV-Grades keine Änderung ergeben habe und weiterhin eine Dreiviertelsrente gewährt werde (IV-act. 50). Seit 2009 ist A.________ Schweizerin ________.
\n C. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision erteilte die IV-Stelle am 30. Juni 2009 der MEDAS E.________ den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung (IV-act. 65). Am 13. April 2010 erstattete die MEDAS E.________ ein interdisziplinäres Gutachten, an welchem Dr.med. F.________ (FMH Rheumatologie/ FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), Dr.med. G.________ (Fachärztin für Allgemeinmedizin/ Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Dr.med. H.________ (Chefarzt/ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/ Forensische Psychiatrie SGFP) mitwirkten (IV-act. 69-48/74; IV-act. 69-74/74). Am 22. November 2010 verfügte die IV-Stelle vorsorglich mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad von 55% nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, vgl. IV-act. 76 bis 78). Dagegen opponierte A.________ mit Eingaben vom 26. November 2010, vom 7. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 (vgl. IV-act. 83, 84 und 86). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 hielt die IV-Stelle an der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe IV-Rente fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2011 47 vom 9. Juni 2011 abgewiesen (IV-act. 94).
\n D. Im Juni 2012 hatte die IV-Stelle A.________ zu einem Gespräch eingeladen, welches eine Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen zur Revision 6a des Invalidenversicherungsgesetzes betraf (vgl. IV-act. 103/ 104). In der Folge wurde eine Eingliederungsvereinbarung für einen Trainingsarbeitsplatz angeboten (IV-act. 111ff.). Am 31. August 2012 verfügte die IV-Stelle, dass im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch ab 17. September 2012 Anspruch auf Weiterausrichtung einer halben IV-Rente bestehe (IV-act. 118). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 hat die IV-Stelle die halbe IV-Rente aufgehoben (IV-act. 122). Am 24. Januar 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für die Verlängerung des Arbeitsversuches bei der Firma I.________ AG übernommen werden (IV-act. 131). Am 29. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle, dass ab 17. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Anspruch auf Weiterausrichtung einer halben IV-Rente bestehe, dass diese halbe IV-Rente ausgerichtet werde, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden und dass bei Abbruch der Massnahme die IV-Rente eingestellt werde (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 hat die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahme abgebrochen und die IV-Rente per 30. April 2013 eingestellt (IV-act. 138).
\n E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 ersuchte A.________ erneut um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 141). Am 10. April 2014 unterzeichnete sie eine Vereinbarung für einen Einsatz bei der Einrichtung J.________ vom 5. Mai 2014 bis zum 30. November 2014 (IV-act. 149). Diesbezüglich erteilte die IV-Stelle eine bis 30. November 2014 befristete Kostengutsprache (IV-act. 153). Am 9. September 2014 bescheinigte Dr.med. K.________, dass A.________ am 8. August 2014 einen Unfall erlitten habe und deswegen ihr Arbeitspensum bis voraussichtlich Ende September 2014 nicht steigern könne (IV-act. 158). Per 30. November 2014 wurde die Eingliederungsmassnahme beendet (IV-act. 161-3/3 in fine).
\n F. In einer Anmeldung zur Früherfassung vom 27. Oktober 2015 wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"Schulter/ Nacken/ Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, ganzer Rücken schmerzt\" umschrieben (siehe IV-act. 162). Am 1. Februar 2016 meldete sich A.________ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 170). Mit Vorbescheid vom 19. April 2016 und Verfügung vom 24. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 175/ 184). Am 10. Juni 2016 war bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Abklärung der beruflichen Integration und/oder eines Rentenanspruchs eingegangen (IV-act. 179). Am 31. Oktober 2016 wurde A.________ von der U.________ (Klinik) \"wegen Depression bei Fibromyalgie zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärung und Therapie\" an Dr.med. L.________) zugewiesen, welche in einem Bericht vom 6. Februar 2017 an die IV-Stelle eine \"Fibromyalgie, rezidivierende, depressive Störung, mittelschwer bei leichter, beginnender Demenz (ICD10 F33.1103.03)\" diagnostizierte (IV-act. 192-8/8). Die RAD-Ärztin W.________ empfahl am 23. Februar 2017, Abklärungen bezüglich Demenz abzuwarten (IV-act. 193-5/5). In der Folge wurde A.________ von der Hausärztin Dr.med. M.________ zur Abklärung und Behandlung X.________ zugewiesen, welcher am 8. September 2017 der IV-Stelle einen Bericht zukommen liess (IV-act. 198). Daraufhin empfahl der RAD-Arzt Dr. N.________ die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 200-5/5). Der Begutachtungsauftrag wurde Z.________ zugelost (IV-act. 207), was der Versicherten mit den Namen der Gutachter bekanntgegeben wurde (IV-act. 211). Am 31. Dezember 2018 hat die Z.________-Gutachterstelle ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Eingang bei der IV-Stelle am 15.1.2019, IV-act. 217). Der RAD-Arzt Dr.med. N.________ empfahl mit Bericht vom 4. April 2019, dass auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt werden könne (IV-act. 223). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 225). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter der Versicherten in einer Eingabe vom 11. Juni 2019 (vgl. IV-act. 229). Am 18. September 2019 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
\n G. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 17. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. September 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.
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  3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. September 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 18. November 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 22. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 17. Dezember 2019.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit