\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2019 85
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 14. Februar 2020
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1971) hat eine Ausbildung als Elektromonteur absolviert und jahrelang im erlernten Beruf gearbeitet. Im Jahre 2008 gründete er die C.________ GmbH, welche u.a. selber produzierte Leuchten verkaufte (zudem Tätigkeit als Servicetechniker für Beleuchtungsanlagen und Haustechnik, vgl. IV-act. 83-37/84). A.________ ist verheiratet (keine Kinder, IV-act. 83-31/84).
\n Am 15. Mai 2012 hat er bei einem Verkehrsunfall mit Personenwagen (Selbstunfall) ein Polytrauma erlitten. Nach erster Behandlung im Spital D.________ wurden am 16. Mai 2012 am E.________ (Spital) (u.a.) eine dorsale Spondylodese Th6 bis 9 sowie eine dorsale Instrumentierung Th10 bis 12 durchgeführt (1. OP). T.________ (Unfallversicherung) anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilkosten auf und entrichtete (aufgrund von Grobfahrlässigkeit, Nichttragen der Gurten) um 10% reduzierte Taggelder (vgl. VGE I 2016 111, Ingress).
\n B. Am 29. November 2012 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Wirbelsäulenfraktur, Mobilitätsverlust\" umschrieben (IV-act. 1).
\n Am 10. Juni 2013 erfolgte in der F.________ (Klinik) durch Prof. Dr.med. G.________ (Facharzt für orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Metallentfernung sowie eine verlängerte Pedikelinstrumentation von BWK 4 bis LWK 2 mit autologer Knochenanlagerung Th4 bis Th12 (2. OP).
\n Aufgrund anhaltender Beschwerden und nach diagnostisch-therapeutischen Wurzelinfiltrationen folgte am 19. Dezember 2013 eine operative Wurzeldekompression (3. OP). Daraufhin kam es zu einem Liquorverlustsyndrom, worauf am 13. Februar 2014 eine Durarevision (mit Versiegelung durch DuraSeal) erfolgte, bei welcher der Rest des Bogens L5 entfernt wurde (4. OP). Infolge persistierender Schmerzen diagnostizierte Prof. G.________ einen beginnenden Morbus Baastrup mit starken interspinösen Schmerzen, worauf er am 16. Februar 2015 je einen interspinösen Spreizer zwischen den Dornfortsätzen L2 und L3 sowie L3 und L4 implantierte (5. OP, vgl. VGE I 2016 111, Ingress).
\n C. Bereits vor der 3. Operation stellte die T.________ die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2012 in Frage, weshalb sie am 28. Mai 2014 Dr.med. H.________ (Chefarzt-Stv. am R.________ (Spital)) mit einer Begutachtung beauftragte (UV-act. 13-425/705). Nachdem das Gutachten vom 23. Oktober 2014 (UV-act. 13-451ff./705) als untauglich beurteilt wurde (UV-act. 13-485/705), erteilte die T.________ am 19. Mai 2015 Prof. Dr.med. I.________ (Facharzt Orthopädie, Chefarzt i.R. S.________ (Klinik)) den Auftrag für ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten (UV-act. 13-517/705), welches am 3. August 2015 fertiggestellt wurde (UV-act. 13-529ff./705).
\n Währenddessen erkundigte sich die IV-Stelle regelmässig bei der T.________ nach dem weiteren Verlauf (vgl. u.a. IV-act. 39, 40, 43, 45).
\n D. Am 13. November 2015 verfügte die T.________, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Invalidenrente bestehe, hingegen aufgrund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 25% eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- gewährt werde (UV-act. 13-571ff./705). Nachdem die damalige Rechtsvertreterin von A.________ Einwände erhoben und weitere ärztliche Berichte in Aussicht gestellt hatte (UV-act. 13-591ff./705), hat die T.________ ihre Verfügung am 2. Dezember 2015 widerrufen (UV-act. 13-599/705).
\n Zu einer Rückfrage der T.________ (aufgrund neuer medizinischer Unterlagen) nahm der Gutachter Prof. Dr.med. I.________ am 4. April 2016 Stellung (UV-act. 13-620ff./ 705). Daraufhin hielt die T.________ mit Verfügung vom 15. April 2016 daran fest, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Invalidenrente bestehe; zudem wurde die Integritätsentschädigung auf Fr. 31'500.-- festgelegt (UV-act. 13-627ff./705).
\n Eine dagegen erhobene Einsprache hat die T.________ mit Entscheid vom 26. August 2016 insoweit teilweise gutgeheissen, als A.________ für die aus dem Unfall vom 15. Mai 2012 verbleibende Beeinträchtigung mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines unfallbedingten IV-Grades von 23% zugesprochen wurde (UV-act. 13-700/705).
\n Eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 111 vom 16. März 2017 abgewiesen (vgl. UV-act. 15-11ff./45). Dieser Gerichtsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n E. In der Zwischenzeit hatte sich die damalige Rechtsvertreterin von A.________ bei der IV-Stelle nach dem Stand der Abklärungen erkundigt und (u.a. mit Eingaben vom 23.5.2016, 11.8.2016, 1.9.2016) die IV-Stelle ersucht, den Leistungsentscheid in die Wege zu leiten (IV-act. 50, 52, 54, 55).
\n Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mahnte die IV-Stelle die Hausärztin Dr.med. J.________, den ausstehenden Verlaufsbericht einzureichen (IV-act. 56).
\n Die Rechtsvertreterin teilte der IV-Stelle am 30. Januar 2017 mit, dass sich die gesundheitliche Situation von A.________ zwischenzeitlich verschlechtert habe und eine weitere Operation (Versteifung) nötig werde (IV-act. 57). Die IV-Stelle wies am 2. Februar 2017 darauf hin, dass zunächst der Entscheid zu den Ansprüchen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) abgewartet werde, womit die Rechtsvertreterin nicht einverstanden war (IV-act. 59).
\n Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 mahnte die IV-Stelle Dr.med. K.________ (als Nachfolger der pensionierten Dr.med. J.________), einen aktuellen Verlaufsbericht einzureichen (IV-act. 61).
\n Am 15. Mai 2017 informierte die Rechtsvertreterin die IV-Stelle, dass A.________ den UVG-Entscheid des Verwaltungsgerichts akzeptiere; zudem ersuchte sie darum, das IV-Verfahren weiterzuführen (IV-act. 62-2/2).
\n Am 12. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin weitere Arztberichte ein und verwies auf eine erneute Operation; ausserdem wurde eine Verschleppung des IV-Verfahrens bemängelt (IV-act. 65).
\n Anlässlich einer telefonischen Unterredung vom 25. September 2017 berichtete die Rechtsvertreterin sinngemäss, A.________ habe eine in U.________ geplante Schmerztherapie im Juli 2017 im Hinblick auf einen weiteren operativen Eingriff abgesagt (IV-act. 66). Diese Operation (minimalinvasive ventrale Spondylodese L2/3) erfolgte am 4. September 2017 (IV-act. 69-6/9).
\n Am 12. Juni 2018 erkundigte sich die Ehefrau von A.________ bei der IV-Stelle nach dem Stand des IV-Verfahrens (IV-act. 70). Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ (Facharzt für orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) prüfte am 26. Juli 2018 die medizinische Aktenlage und empfahl die Einholung eines MEDAS-Gutachtens (IV-act. 72-6/6), was A.________ am 2. August 2018 mitgeteilt wurde (IV-act. 73). Der Begutachtungsauftrag wurde der V.________ zugelost (IV-act. 78). Am 16. Oktober 2018 wurden die Namen der Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 81).
\n F. Das am 8. Februar 2019 fertiggestellte V.________-Gutachten ging am 11. Februar 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 83). In einer Stellungnahme vom 7. März 2019 empfahl der RAD-Arzt Dr.med. L.________, auf die Ergebnisse des Gutachtens abzustellen und die aktuelle Einnahme von Opiaten unter ärztlicher Aufsicht abzusetzen (eventuell im Rahmen einer stationären Rehabilitation in einer psychosomatischen Klinik, vgl. IV-act. 88-9/9). Mit Schreiben vom 14. März 2019 informierte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin über das Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 90), welche am 18. März 2019 darauf hinwies, dass nunmehr Rechtsanwalt lic.iur. B.________ A.________ vertrete (IV-act. 92). Mit Vorbescheid vom 28. März 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 99). Dagegen liess A.________ am 16. Mai 2019 Einwände erheben (IV-act. 100). Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ veranlasste, dass die Einwände des Rechtsvertreters den Gutachtern vorgelegt wurden (IV-act. 102-10/10). Die V.________-Gutachter äusserten sich in einer Stellungnahme vom 5. September 2019 (IV-act. 112).
\n G. Am 18. September 2019 verfügte die IV-Stelle, dass der ermittelte IV-Grad 18% betrage und dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 116). Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 21. Oktober 2019 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Aufgrund der tatsächlichen gesundheitlichen Beschwerden sei das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um eine Invalidenrente gutzuheissen.
  2. \n
  3. Eventualiter wären weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein neues (und mit der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BGE 9C_724/2018 vom 11.07.2019, konformes) Gutachten einzuholen.
  4. \n
\n Mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit