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\n \n \n I 2019 91
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| \n Entscheid vom 14. Februar 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1966, verheiratet, Mutter von 6 erwachsenen Kindern) arbeitete von April 2007 bis Dezember 2009 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin für die Firma C.________AG sowie bis März 2013 für die D.________AG sowie als Hauswartin bis Mai 2013 für eine Eigentümergemeinschaft in Schübelbach (vgl. IV-act. 8 und 15-3/10, Ziff. 3.2). Zeitweise bezog sie auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 5). Am 24. Mai 2014 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu umschreiben (IV-act. 1).
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B. Nach Abklärungen (inkl. Haushalt-Abklärung, IV-act. 15) gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2015 (IV-act. 19) sowie mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-act. 20) zum Ergebnis, dass kein rentenbegründender IV-Grad erreicht werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 36 vom 15. Juli 2015 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer psychiatrischen Zusatzabklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 31).
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C. Nach Eingang von medizinischen Unterlagen (IV-act. 34) empfahl der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) am 9. Dezember 2015 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 35). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle \"F.________\" zugelost, worüber mit Schreiben vom 19. bzw. 23. August 2016 informiert wurde (IV-act. 42 bis 46). Dieses Gutachten wurde am 5. Dezember 2016 erstattet (IV-act. 47). Dazu nahm der RAD-Arzt G.________ (Facharzt Allg. Innere Medizin) am 12. Januar 2017 und für den psychiatrischen Teil die RAD-Psychiaterin Dr.med. univ. Dr.phil. H.________ am 13. Januar 2017 Stellung (vgl. IV-act. 48-5ff./8). Die RAD-Psychiaterin riet zu Rückfragen bei der Gutachterstelle (IV-act. 48-5/8), welche am 23. Januar 2017 zugestellt wurden (IV-act. 49). Nach der Antwort vom 29. Januar 2017 (IV-act. 50) empfahl die RAD-Psychiaterin eine ergänzende Rückfrage (IV-act. 51), welche der Gutachterstelle am 5. Mai 2017 unterbreitet und am 29. Mai 2017 beantwortet wurde (IV-act. 52, 53). In einer Beurteilung vom 11. August 2017 gelangte die RAD-Psychiaterin zum Ergebnis, dass das Gutachten vom 5. Dezember 2016 untauglich und deswegen eine neue polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen sei (IV-act. 54). Am 20. März 2018 informierte die IV-Stelle den Rechtsvertreter von A.________ über die Durchführung einer weiteren Begutachtung (IV-act. 56).
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D. Der neue Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS I.________ zugelost (IV-act. 71). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gab die IV-Stelle A.________ Gelegenheit, sich zur Begutachtung durch die namentlich erwähnten Gutachter zu äussern. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutachter deutschsprachig seien und der Gutachterstelle frühzeitig zu melden sei, wenn ein Dolmetscher benötigt werde (IV-act. 77). Innert zweimal erstreckter Frist liess sich der Rechtsvertreter nicht vernehmen (IV-act. 78-81). Am 17. Juli 2018 teilte die Gutachterstelle der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Versicherte für die erste Untersuchung termingerecht erschienen sei, indes habe sie die Fragen der Gutachterin jeweils mit \"sie verstehe nichts\" oder mit \"Schulterzucken\" beantwortet (IV-act. 81). In der Folge musste die Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers wiederholt werden, wobei aus organisatorischen Gründen die ursprüngliche Sachverständige für den Bereich Allg. Innere Medizin durch einen anderen Internisten abgelöst wurde (IV-act. 82, 83). Am 18. Februar 2019 erstattete die MEDAS I.________ der IV-Stelle ihr interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 86).
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E. In einer Stellungnahme vom 4. März 2019 gelangte der RAD-Psychiater Dr.med. J.________ zum Ergebnis, dass auf das betreffende Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 89). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2019 an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 91). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 7. Mai 2019 unter Beilage eines Berichts des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH K.________ vom 3. Mai 2019 (IV-act. 94). Diese Einwände wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2019 den MEDAS-Gutachtern vorgelegt (IV-act. 96), welche sich in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 äusserten (IV-act. 99).
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F. Am 17. Oktober 2019 verfügte die IV-Stelle, es sei der Anspruch auf eine IV-Rente geprüft worden und es werde das Leistungsbegehren abgewiesen. Gegen diese am 22. Oktober 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 21. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Der Beschwerdeführerin sei ab November 2014 eine halbe und ab Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
\n - Zur Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, eventualiter auch zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen im Hinblick auf den Anspruch auf eine Invalidenrente, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n - Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe
BGE 125 V 414 Erw. 1a mit u.a. Verweis auf
BGE 119 Ib 36 Erw. 1b). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (VGE I 2015 77 vom 14.10.2015 mit Hinweisen). Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, trifft nach § 27 Abs. 1 und 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) in Verbindung mit