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I 2019 92
 
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Entscheid vom 12. Dezember 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; 2. Rechtsgang zu
\n VGE I 2018 91 vom 10.4.2019)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1977) arbeitete seit dem 3. November 2014 zu einem 80%-Pensum bei der C.________ AG als Hilfsmonteur Endmontage und war in der Folge bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht­berufsunfällen versichert.
\n Am 3. November 2014 stürzte A.________ beim Nachziehen von Schrauben an einem Stahlbau von einer Bockleiter auf ein Podest (Sturzhöhe: 1.2 m) und anschliessend vom Podest auf den Boden (Sturzhöhe: 2.8 m) und erlitt dabei einen Trümmerbruch an der Schulter und einen Schädelbruch (Vi-act. II 1). Am 6. November 2014 teilte die Suva die Übernahme der Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalles vom 3. November 2014 mit (Vi-act. II 8).
\n Bereits am 22. Mai 2004 hatte A.________ einen Unfall erlitten, als er - gemäss Unfallmeldung vom 7. Juni 2004 - vom Mountainbike stürzte und am Handgelenk links Elle und Speiche brach (Vi-act. I 2).
\n B. Am 8. November 2014 wurde bei A.________ im Spital ________ bei mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts eine offene Reposition und Osteo­synthese durchgeführt (Vi-act. II 29). Vom 12. bis 22. November 2014 war A.________ zur stationären Rehabilitation im ________ (Vi-act. II 31). Es folgte eine ambulante Nachbetreuung. Nach Beginn eines Arbeitsversuches ab April 2015 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erlitt A.________ einen weiteren Unfall, bei welchem er im Mai 2015 (beim Transport für den Verkauf) seinen Fuss unter seinem Motorrad eingeklemmt und verstaucht hat (Vi-act. II 88). Bereits im Juni 2015 konnte er seinen Arbeitsversuch jedoch wiederaufnehmen und das Arbeitspensum zunächst von einer therapeutischen Tätigkeit bis im September 2015 langsam auf 35% steigern (Vi-act. II 94). Am 9. Oktober 2015 erlitt A.________ bei der Arbeit einen weiteren Unfall, als ihm von einem Werkzeugschrank ein Kantholz auf den Kopf fiel. Daraufhin war er erneut zu 100% arbeitsunfähig (Vi-act. II 117f.). Am 28. Oktober 2015 wurde im Spital ________ eine Osteosynthesematerialentfernung an der Clavicula rechts aufgrund der störenden Platte durchgeführt, woraufhin die Arbeitsunfähigkeit von A.________ auf 100% bis 9. November 2015 beurteilt wurde (Vi-act. II 130). Anschliessend wurde A.________ von seinem Hausarzt, zeitweise von der behandelnden Neurologin sowie von seinem behandelnden Psychiater weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. II 133, 140, 142, 155, 161, 167, 193, 199, 201ff.). Der Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin wurde daraufhin nicht weitergeführt (vgl. Vi-act. II 141); am 22. Dezember 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Vi-act. II 151). Im September 2016 startete A.________ (bis Dezember 2016) einen weiteren Arbeitsversuch in einem Landwirtschaftsbetrieb (Vi-act. II 194, 219).
\n C. Nach Einholung diverser (u.a. kreisärztlicher) Beurteilungen teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 6. April 2017 mit, dass die Heilkosten­leistungen per Briefdatum eingestellt werden; dass das Taggeld auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit noch bis inkl. 31. Mai 2017 ausgerichtet und die Taggeldleistungen ab dem 1. Juni 2017 eingestellt werden und dass geprüft werde, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung besteht (Vi-act. II 235). Mit Verfügung vom 24. April 2017 sprach die Suva eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% zu (Vi-act. II 249). Dagegen liess A.________ am 22. Mai 2017 Einsprache erheben (Vi-act. II 260), welche die Suva mit Entscheid vom 31. August 2018 insoweit teilweise guthiess, als dass der Invaliditätsgrad von 17% auf 19% erhöht werde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. II 276).
\n D. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 liess A.________ am 1. Oktober 2018 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:
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  1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 31.08.2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente aufgrund eines mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeitsgrades zuzusprechen.
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  3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mindestens 15%igen Integritätseinbusse zuzusprechen.
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  5. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer sämtliche zusätzlichen Untersuchungskosten und Berichtskosten von Dr. F.________ zurückzuerstatten.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde vom 1. Oktober 2018.
\n E. Mit VGE I 2018 91 vom 10. April 2019 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Beschwerde sei unbegründet, was die Beurteilung der unfallkausalen orthopädischen Beschwerden durch die Vorinstanz und daraus abgeleitet die zumutbare Leistungsfähigkeit sowie den Integritätsschaden anbelange         (VGE I 2018 91 vom 10.4.2019 Erw. 5.3). Hingegen erweise sich die Beschwerde als begründet, soweit die Vorinstanz die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung verneint habe. Entsprechend wurde die Beschwerde gutgeheissen; der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 sowie die Verfügung vom 24. April 2017 wurden aufgehoben und die Sache zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n F. Gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid erhob die Suva Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 10. April 2019 und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. August 2018. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Beschwerde; zusätzlich sei die Suva zu verpflichten, ihm die Kosten für die zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu erstatten. Das Verwaltungsgericht schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
\n G. Mit Urteil 8C_376/2019 vom 6. November 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. VGE I 2018 91 vom 10. April 2019 wurde aufgehoben und die Sache ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses über die Beschwerde neu entscheide.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im Urteil 8C_376/2019 vom 6. November 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz und der Beschwerdeführer würden ihre Auffassungen betreffend den Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen vom 2. [recte 3.] November 2014 (vgl. Ingress Bst. A) und vom 9. Oktober 2015 (vgl. Ingress Bst. B) und den weiterhin geklagten neurologischen Beschwerden auf stark divergierende medizinische Einschätzungen abstützen. Die Vorinstanz verneine die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinternen neurologischen Aktenbeurteilungen des Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für Neurologie). Demgegenüber verweise der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Berichte und Stellungnahmen des behandelnden Neurologen Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Neurologie), der ein persistierendes posttraumatisches sensorisches Kopfschmerzsyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines Polytraumas bei unklarem Sturz aus 4m Höhe mit undislozierter Kalottenfraktur rechts temporal und Epiduralhämatom rechts temporal diagnostiziert habe (vgl. zit. Urteil Erw. 4.1).
\n Weiter stellte das Bundesgericht fest, angesichts der dargestellten, widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes und des Dr.med. F.________, die weder die eine noch die andere Auffassung betreffend den Kausalzusammenhang zuverlässig zu stützen vermögen, hätte sich eine ergänzende medizinische Abklärung aufgedrängt. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht eine eigene Auslegung der ICHD-3 Klassifikation vorgenommen und gestützt hierauf die medizinischen Akten neu gewürdigt, mithin als Gericht zu Unrecht eine gutachterliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. zit. Urteil Erw. 5.2).
\n Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgte das Bundesgericht insofern, als ein wechselhafter Beschwerdeverlauf mit verschiedenen neurologischen Symptomen für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach dem ersten Unfallereignis dokumentiert sei, wobei aber nicht stets auch von Kopfschmerzen berichtet werde. Es ergänzte, ob dies für die Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes ausreiche (oder ob allenfalls eine andere Diagnose zu stellen sei), und ob die verbleibenden Beschwerden unfallkausal seien, müsse gestützt auf die Beurteilung einer unabhängigen medizinischen Fachperson entschieden werden. Werde die Unfallkausalität bestätigt, sei des Weiteren abzuklären, ob und wie sich die neurologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (vgl. zit. Urteil Erw. 5.3 und 5.4). Das Bundesgericht wies daher die Sache ans Verwaltungsgericht zurück, damit über die Beschwerde neu entschieden werde (Urteil BGer 8C_376/2019 vom 6.11.2019 Disp. Ziff. 1).
\n 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt aber zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 Erw. 1.1; BGE 137 V 210 Erw. 4.4.1 ff.; Urteil BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019 Erw. 2.1; Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung; SZS 2019 S. 4; Slavik, Gerichtliche Qualitätssicherung medizinsicher Gutachten, JaSo 2018, S. 172).
\n 2.2 Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens. Strittig ist zum einen die ICHD-3 Klassifikation resp. deren Interpretation der Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes. Diesbezüglich stehen sich die versicherungsinterne Interpretation und jene des behandelnden Arztes gegenüber; unbeachtlich ist die entsprechende Auslegung des Gerichtes in VGE I 2018 91 vom 10. April 2019. Es ist angezeigt, die offene Frage gutachterlich klären zu lassen. Anschliessend ist durch den Gutachter zu klären, ob die vom Beschwerdeführer geklagten neurologischen Beschwerden die Diagnosekriterien erfüllen und wenn ja, welche, d.h. ob die Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes oder allenfalls eine andere Diagnose zu stellen ist. Da die Erfüllung der Diagnosekriterien versicherungsintern verneint wurden, blieb bislang die Frage offen, ob die verbleibenden Beschwerden unfallkausal sind. Es gilt dies ebenfalls gutachterlich zu klären. Bestätigt sich die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden, stellt sich die weitere Frage, ob und wie sich die neurologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken. Diese Frage blieb bisher vollständig ungeklärt, war nie Gegenstand einer medizinisch-theoretischen Beurteilung, was eine Rückweisung an die Vorinstanz speziell rechtfertigt, damit im Falle der Bejahung der Unfallkausalität erstinstanzlich über einen allfälligen Leistungsanspruch entschieden werden kann. In diese medizinisch-theoretische Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind neben den allfälligen unfallkausalen neurologischen Beschwerden auch die mit VGE I 2018 91 vom 10. April 2019 bestätigten (orthopädischen) Beschwerden Schulter rechts und Handgelenk links einzubeziehen. Je nach Ausgang der versicherungsexternen Begutachtung ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen und auch ein Integritätsschaden neu zu beurteilen.
\n 3.1 Das Verfahren ist kostenlos (