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I 2019 97
 
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Entscheid vom 10. Juli 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
C.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. D.________,
\n , D.________, ,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. C.________1962, Automechaniker, von Mazedonien, seit 1986 in der Schweiz, vgl. IV-act. 7) arbeitete als Chauffeur für eine Getränke- und Transportfirma, als er am 15. November 2006 aus einem Meter zwischen Heberampe und einem Podest stürzte und auf die rechte Seite fiel. Ein weiterer Sturz folgte am 24. Januar 2007. Per 30. April 2007 wurde das Anstellungsverhältnis beendet. Am 3. Dezember 2007 hat er sich zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (vgl. IV-act. 1, 6). Zuvor hatte er am 5. Oktober 2007 einen Autounfall erlitten (vgl. UV-act. 1-41/148).
\n Nach dem abgebrochenen Aufbautraining beim Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet (WTL, Jona), das vom 3. März 2008 bis 2. Juni 2008 vorgesehen war (IV-act. 12ff.), gewährte die IV-Stelle C.________ Unterstützung durch Arbeitsvermittlung (IV-act. 41). Am 3. September 2009 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim WTL und gewährte ein Taggeld (IV-act. 51ff.). Auch das 2. Arbeitstraining wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (IV-act.58-3/3). Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 lehnte es die IV-Stelle ab, weitere Leistungen (namentlich eine IV-Rente) zuzusprechen (IV-act. 69). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 49 vom 22. Juni 2010 abgewiesen (IV-act. 76).
\n B. Vom 21. Oktober 2014 bis 2. Dezember 2014 hielt sich C.________ erstmals in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf (IV-act. 90). Eine erneute IV-Anmeldung erfolgte am 11. März 2015 wegen geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands (IV-act. 89). Zur Klärung der Leistungsansprüche veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 102). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS … zugelost (IV-act. 103), welche das interdisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2016 erstattete (IV-act. 108). Mit Vorbescheid vom 30. August 2016 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 110). Dagegen liess C.________ am 28. und 30. September 2016 sowie am 22. November 2016 Einwände erheben (IV-act. 111, 112 und 115). Er beantragte namentlich die Durchführung zusätzlicher Abklärungen, die Neuberechnung des Invaliditätsgrads sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Einwandverfahrens. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 122). Am 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet werde, welche ohne Gegenbericht innert 10 Tagen bei der MEDAS … in Auftrag gegeben werde (IV-act. 124).
\n C. Eine am 27. Juni 2017 von C.________ erhobene Beschwerde, welche sich gegen die von der IV-Stelle abgelehnte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren richtete, ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 64 vom 18. September 2017 abgewiesen worden (vgl. IV-act. 133). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_750/2017 vom 2. Mai 2018 nicht eingetreten (IV-act. 137).
\n D. Am 6. Februar 2018 ging bei der IV-Stelle das von der MEDAS … am
\n 5. Februar 2018 fertiggestellte interdisziplinäre Verlaufsgutachten ein (IV-act. 136). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 142). Mit Eingaben vom 4. September 2018 (= IV-act. 145) und vom 3. Oktober 2018 (= IV-act. 147) liess C.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Am 17. Januar 2019 folgte eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH, IV-act. 148-11/12). Am 6. Mai 2019 nahmen zwei Gutachter der MEDAS … zu Einwänden von C.________ Stellung (IV-act. 151). Mit einem neuen Vorbescheid vom 31. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu gewähren (ohne Rentenanspruch ab 1.7.2016, vgl. IV-act. 156).
\n E. Am 31. Oktober 2019 verfügte die IV-Stelle, dass C.________ für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe sowie dass ab 1. Juli 2016 kein Anspruch mehr bestehe (IV-act. 160).
\n Gegen diese am 5. November 2019 eingegangene Verfügung liess C.________ rechtzeitig am 5. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Oktober 2019 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 [gemeint ist wohl 2016] keine Invalidenrente zugesprochen wird.
  2. \n
  3. Sollte dem Beschwerdeführer nicht eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen werden, sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch eine nicht vorbefasste Gutachterstelle in Auftrag zu geben, inkl. einer EFL.
  4. \n
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 22. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss seiner Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 verzichtete die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für die Herleitung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung von Bedeutung sind, wurde dem Versicherten bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2010 49 vom 22. Juni 2010 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. IV-act. 76-3ff./26). Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsrichter in der Würdigung der Beweise frei ist (vgl.