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I 2019 98
 
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Entscheid vom 16. März 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
E.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rechtsverzögerung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 28. September 2018 ging bei der E.________ AG (nachfolgend E.________) per Mail eine dringende UVG-Meldung betreffend A.________ (Jg. 1997) ein. Gemäss Polizeirapport vom 26. November 2018 war A.________ Beifahrerin auf einem Motorrad, als dieses am 27. September 2018 in C.________ GR mit einem Lastwagen kollidierte. Die beiden Motorradfahrer mussten mit der Rega ins Kantonsspital D.________ überführt werden. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspital D.________ erlitt A.________ ein Polytrauma nach Motorradunfall vom 27. September 2018 mit initialer GCS 5 mit Verletzungen des Schädels und der HWS, des Thorax, des Abdomens sowie an den Extremitäten (vgl. Austrittsbericht vom 10.10.2018).
\n Als Angestellte des F.________, war A.________ bei der E.________ obligatorisch und nach VVG gegen Unfallfolgen versichert. Der Unfall wurde von E.________ unter der Unfallnummer 5180008747 registriert.
\n B. Am 6. Dezember 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen E.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, die Taggelder gemäss UVG abzurechnen, die ausstehenden Taggelder gemäss UVG an die Beschwerdeführerin auszuzahlen sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Einsicht in alle Akten zu gewähren.
\n 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, betreffend Taggeldleistungen und Akteneinsicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
\n 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n C. Am 20. Dezember 2019 ersucht E.________ um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Gleichzeitig wird dem Gericht ein Stapel Kopien - unnummeriert und ohne Verzeichnis - von jenen Dokumenten zugestellt, die der Anwalt anbegehrt habe und die ihm tags zuvor zugestellt worden seien.
\n Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragt E.________:
\n 1. Die Beschwerde vom 06.12.2019 sei abzuweisen.
\n 2. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n Am 27. Januar 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei antragsgemäss gutzuheissen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, es liege weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid des Unfallversicherers vor, weshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der beschwerdeführerischen Eingabe vom 6. Dezember 2019 funktionell nicht zuständig sei. Es könne höchstens eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werden.
\n Die Vorinstanz verkennt, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat.
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu Recht eine Rechtsverzögerung vorwirft, weil diese entgegen ihrer Pflicht als obligatorische Unfallversicherung nicht handle.
\n Aus der in den Akten liegenden Korrespondenz der Parteien ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich auch Auskunft in Sachen UV-Zusatzversicherung nach VVG wünscht. Die dem Privatrecht unterliegenden UV-Zusatzversicherungen bilden nicht Gegenstand dieses (Beschwerde-)Verfahrens.
\n 2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (