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I 2020 103
 
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Entscheid vom 12. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. __19__) hat nach der obligatorischen Schulzeit (Primarschule in C.________ und Realschule in D.________) als (zunächst angestellter und ab 2000 selbständiger [vgl. Fremdakten 7-68/318]) Eisenleger gearbeitet. Am 7. Juni 2011 unterzeichnete er eine IV-Anmeldung (IV-act. 17). Dr.med. E.________ umschrieb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einem thorakovertebralen und thorakolumbalen Schmerzsyndrom sowie Diskushernien (IV-act. 22). Nach Abklärungen gewährte die IV-Stelle \"Berufsberatung im Hinblick auf eine Umschulung\" (IV-act. 52). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem sich A.________ nicht äusserte, hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2012 das Leistungsbegehren abgelehnt (vgl. IV-act. 66). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2012 128 vom
\n 6. März 2013 abgewiesen (IV-act. 75).
\n B. Am 14. August 2013 traf bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein (IV-act. 81), nachdem A.________ vom 23. Juli 2013 bis zum 12. August 2013
\n eine stationäre Entzugsbehandlung (Opiate und Kokain) in einer Klinik in F.________ absolviert hatte (IV-act. 85).
\n Am 27. September 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass Berufsberatung im Hinblick auf eine Umschulung gewährt werde (IV-act. 87). Am 22. November 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining/ Praktikum bei der Firma G.________ (IV-act. 95). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 legte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 157.60 fest (IV-act. 101). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erhöhte das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 17 + 47 vom 6. August 2014 das Taggeld auf Fr. 252.-- (IV-act. 166).
\n C. Am 12. Januar 2015 erstattete das H.________ ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 208).
\n Am 3. Februar 2015 war A.________ als Beifahrer innerorts in I.________ vor einer Kreuzung in einer Auffahr-Kollision involviert, wobei er sich anschliessend im Spital J.________ ambulant kontrollieren liess (vgl. UV-act. 7-21/318).
\n Mit Schreiben vom 10. August 2015 forderte die IV-Stelle A.________ auf, die im MEDAS-Gutachten angeführte stationäre psychiatrische Behandlung durchzuführen (IV-act. 222). Vom 17. August 2015 bis 28. September 2015 hielt sich A.________ in der Psychiatrischen Klinik K.________ in L.________ auf (IV-act. 229 bzw. 233-12ff./17).
\n D. Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ____ 2016 wurde A.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ mit Einzelunterschrift im Register eingetragen (diese AG bezweckte u.a. das Führen einer Firma im Baugewerbe, v.a. Ausführung von Eisenleger-, Schalungs- und Armierungsarbeiten im Akkord etc.). Gemäss Publikation vom _____ 2016 wurde das Domizil dieser AG nach I.________ (Gemeinde N.________, d.h. an den damaligen Wohnort von A.________) verlegt (vgl. IV-act. 258).
\n Am 30. April 2016 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag mit der M.________ mit einem Pensum von 20% und einem Bruttolohn von monatlich
\n Fr. 2'500.-- (IV-act. 251).
\n Der zweite Aufenthalt in der Klinik K.________ folgt am 8. Februar 2017 (bis 14.3.2017, vgl. IV-act. 257, 259).
\n Mit Schreiben vom 26. April 2017 (IV-act. 262) und vom 22. Mai 2017 (IV-act. 264) forderte die IV-Stelle den Rechtsvertreter von A.________ auf, den aktuellen Buchhaltungsabschluss der M.________ sowie eine Auflistung sämtlicher Mitarbeiter dieser Gesellschaft für 2016 einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (IV-act. 265) und vom 15. August 2017 (IV-act. 269) ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristverlängerung. Diese Unterlagen (welche inkl. A.________ sieben Mitarbeiter auswiesen) gingen am 17. August 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 270). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 an die IV-Stelle teilte der Rechtsvertreter mit, dass A.________ in der nächsten Zeit versuchen werde, das Arbeitspensum bei der M.________ auf 100% zu steigern, weshalb das Verfahren vorderhand zu sistieren sei (IV-act. 273).
\n Eine Rückfrage der IV-Stelle vom 14. Juni 2018 (IV-act. 274) beantwortete der Rechtsvertreter am 29. Juni 2018 dahingehend, dass sich der psychische Gesundheitszustand von A.________ im letzten Monat (Mai 2018) verschlechtert habe und er aktuell noch zu 50% arbeitsfähig sei (IV-act. 275).
\n Mit Schreiben vom 4. September 2018 erkundigte sich die IV-Stelle beim Rechtsvertreter, ob A.________ sein Arbeitspensum wieder erhöht habe, bzw. falls dies nicht zutreffe, welche Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden (IV-act. 277). In der Antwort vom 19. Oktober 2018 bestätigte der Rechtsvertreter eine Arbeits(un)fähigkeit von 50% und verwies auf Dr.med. O.________ (P.________), welcher A.________ behandle (IV-act. 278). In der Folge versuchte die IV-Stelle erfolglos, vom erwähnten Dr.med. O.________ einen Arztbericht zu erhalten (IV-act. 281, 282, 287, 288, 291, 294, 295).
\n E. Mit Vorbescheid vom 31. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen. Mit Einwänden vom 18. Mai 2020 (IV-act. 300) und vom 14. Juli 2020 (IV-act. 306) opponierte A.________ gegen die Ablehnung seines Leistungsbegehrens. Mit Verfügung vom 25. August 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
\n F. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig mit Eingabe vom
\n 28. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Q.________ Beschwerde erheben mit dem folgenden Antrag:
\n Die Verfügung vom 25. August 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Rentenleistungen auszurichten.
\n Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Q.________ trat mit Beschluss vom
\n 2. Oktober 2020 auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies sie ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Eingang am 24.11.2020). Ein vorsorgliches Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP, inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) wurde mit der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie dem Verzicht auf die Einreichung der URP-Unterlagen gegenstandslos.
\n Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Gerichtsentscheid I 2012 128 vom 6. März 2013 grundsätzlich dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen für die Zusprechung einer IV-Rente von Bedeutung sind. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Ausführungen hier zu wiederholen wären (IV-act. 75).
\n 1.2.1  Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Juni 2011 eine IV-Anmeldung für IV-Leistungen unterzeichnet und eingereicht hatte. Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 13. September 2012, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 66), was im erwähnten Gerichtsentscheid vom 6. März 2013 bestätigt wurde (IV-act. 75). Rund 5 Monate später (am 13. bzw. 14.8.2013 = Eingang des Gesuchs) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle für einen Leistungsbezug (IV-act. 81).
\n 1.2.2  In einer solchen Konstellation hängt die Beantwortung der Fragestellung, ob und inwiefern ungeachtet des bereits einmal geprüften und abgelehnten Leistungsanspruchs zwischenzeitlich ein Anspruch auf eine IV-Rente entstanden sei, grundsätzlich davon ab, ob eine anspruchsbegründende Veränderung stattgefunden hat (sei es hinsichtlich des Gesundheitszustands, sei es hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen), wobei die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (vgl. VGE I 2020 73 vom 19.2.2021 Erw. 1.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108 v.a. Erw. 5.2.).
\n 1.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (